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Artikel 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes

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Der Artikel 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes erklärt Österreich zu einem einheitlichen Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.

Wortlaut[Bearbeiten]

(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.

(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

Bedeutung[Bearbeiten]

Das in Artikel 3 definierte Bundesgebiet wird zu einem einheitlichen Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet erklärt. In ganz Österreich gilt daher eine einheitliche Währung, derzeit der Euro. Zollgrenzen innerhalb des Bundesgebietes sind unzulässig. In ganz Österreich wird ein freier Warenverkehr garantiert.

Weblinks[Bearbeiten]

  • Art. 4 B-VG


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