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Gloria Burda

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Gloria Burda (* 29. November 1994 als Gloria Julia Christabel Burda in Wien) ist eine Universitätsassistentin am Institut für Strafrecht und Kriminologie in Wien.

Leben[Bearbeiten]

Gloria Burda ist die uneheliche Tochter des österreichischen Sängers und Komponisten Udo Jürgens und der Wienerin Sabrina Burda, Richterin beim Verwaltungsgericht Wien.[1]

Der Münchner DJ John Jürgens, die Schauspielerin Jenny Jürgens und die Stylistin Sonja Jürgens sind ihre Halbgeschwister.

Burda besuchte das Gymnasium Wasagasse in Wien-Alsergrund und maturierte 2013.

Von 2013 bis 2016 studierte sie an der Universität Wien Rechtswissenschaften. Das Studium schloss sie mit dem akademischen Grad Magister Jur. ab.

2017 veröffentlichte sie ihre Exposé zum Dissertationsvorhaben mit dem Titel Der Suizid im Strafrecht.[2]

Gerichtliche Streitigkeiten[Bearbeiten]

Lex Udo Jürgens[Bearbeiten]

Udo Jürgens erkannte seine Vaterschaft von Gloria Burda im Februar 1995 an und kam den vereinbarten Unterhaltszahlungen nach.

Trotzdem enthüllte Sabrina Burda 1996 in einem Bericht des Wiener Nachrichtenmagazins „News“, dass sie mit Udo Jürgens eine Tochter hat. Gleichzeitig reichte sie – im Namen ihrer Tochter Gloria – Klage gegen Udo Jürgens am Wiener Verwaltungsgericht über den „Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Vater“ ein, um per Gericht eine vierzehntägige Besuchspflicht Udo Jürgens zu erzwingen.[3]

In einer mehrseitigen Entscheidung vom ÖOGH[4] vom 10. April 1997, 6 Ob 2398/96 g heißt es unter anderen:

[ ...In Art 9 Abs 3 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes sei das Recht des Kindes auf regelmäßigen persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen normiert. …]

[… Beim Recht auf persönlichen Verkehr (kurz: Besuchsrecht) handelt es sich nach herrschender Auffassung um ein aus der Eltern-Kind-Beziehung abgeleitetes Grundrecht (Menschenrecht) des nichtbetreuenden Elternteils (EFSlg 53.875, 68.627 f, 71.652 uva; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 148), dessen Zweck darin besteht, den auf Blutsverwandtschaft beruhenden Zusammenhang aufrecht zu erhalten und eine Entfremdung zu verhindern (EFSlg 53.878, 68.624). Bei der gerichtlichen Regelung der Ausübung des Besuchsrechtes ist immer das Kindeswohl entscheidend (EFSlg 68.629 uva).

Wenn man im Sinne der herrschenden Meinung das Besuchsrecht des Elternteils als Grundrecht auffaßt, ist es nur naheliegend und in verfassungskonformer Gesetzesauslegung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten, auch einen Anspruch des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem Elternteil, bei dem es nicht aufwächst, anzuerkennen. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung ergibt sich dies schon aus der für Eltern und (eheliche oder uneheliche) Kinder normierten gegenseitigen Beistandspflicht (§ 137 Abs 2 ABGB). Die Ausübung des Besuchsrechtes ist grundsätzlich als dem Kindeswohl förderlich anzusehen. Ein Bedürfnis des Kindes auf entsprechenden unmittelbaren Kontakt mit dem Elternteil kann im allgemeinen bejaht werden.

Daß den Elternteil auch eine Verpflichtung zur Ausübung des Besuchsrechtes trifft, wird in Österreich in den vom Rekursgericht zitierten Lehrmeinungen vertreten (Ebert in JBl 1995, 69 [79] FN 93; Klein in ÖA 1992, 6; Ferrari-Hofmann-Wellenhof, Familie und Recht (1992) 749 ff). …]

Kurz gefasst bedeutet dieser Gerichtsentscheid: Regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte sind nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht des nicht mit der Obsorge betreuten Elternteils. (Besuchspflicht)

Am 1. Februar 2013 kam es zu zwei Gesetzesnovellen: Die Paragraphen § 186 und § 187 wurden dem ABGB neu hinzugefügt.

Dadurch gibt es die Möglichkeit, Kontakt zum Elternteil gerichtlich durchzusetzen, falls der zum Kontakt berechtigte Elternteil diesen zum Nachteil des Kindes unterlässt.

Die Gesetze § 186 und § 187 werden häufig als „Lex Udo Jürgens“ bezeichnet.

Nachlass Udo Jürgens[Bearbeiten]

Nachdem Udo Jürgens 2014 verstarb, brachte Gloria Burda eine Beschwerde beim Obergericht Zürich gegen die Willensvollstrecker des Nachlasses von Udo Jürgens Manfred Bockelmann und Werner Weber ein.

Sie vermutete Pflichtverletzung, da Manfred Bockelmann der Bruder Udo Jürgens’ ist und Werner Weber der Anwalt von Udo Jürgens’ Manager Freddy Burger.

Die Beschwerde wurde vom Obergericht Zürich abgewiesen. Trotzdem hob das Gericht die Willensvollstreckung der Willensvollstrecker auf, erklärte die Willensvollstreckerzeugnisse als kraftlos und ordnete die Erbschaftsverwaltung durch das Notariat Meilen an.[5]

Nach dem Einspruch von Burda wurde Udo Jürgens’ gesamtes Vermögen im Jahr 2015 eingefroren und stand unter amtlicher Erbschaftsverwaltung. Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft waren die Folge.[6][7][8]

Im August 2018 reichte Burda Klage gegen die österreichische Tageszeitung Neue Kronen Zeitung ein.[9]

Einzelnachweise[Bearbeiten]


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