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Initiative "Coronapolitik mit gesundem Menschenverstand"

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Initiative "Coronapolitik mit gesundem Menschenverstand"


Grundlage Volksgesetzgebung
(Volksinitiative)
Gründung Oktober 2021
Vertretung auf Bundesebene Bundespräsidium von Wendepunkt2022
Bundesbeauftragter David Drechsel (kommissarisch)
Landesgruppen Sachsen
Brandenburg
Hamburg
Hessen
Bayern
Rheinland-Pfalz
Ausrichtung COVID-19-Impfpflichtgegner
COVID-19-Politikskepsis
Webseite www.daviddrechsel.com

“Coronapolitik mit gesundem Menschenverstand” ist eine Initiative, die in mehreren deutschen Bundesländern seit Dezember 2021 aktiv ist. Dazu gehören auch der Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg. [1]

Die Initiative verfolgt im wesentlichen zwei Ziele, die aktuelle “Coronapolitik des Irrsinns” zu beenden und die allgemeine Impfpflicht zu verhindern. [2]

Am 31. Oktober 2021 wurde die Initiative von dem sächsischen Politiker David Drechsel angekündigt und am 30. Dezember 2021 wurde der Gesetzentwurf inklusive Begründung veröffentlicht. Am 10. Januar 2022 startete die Initiative in Sachsen und Brandenburg.[3]

Am 27. Februar 2022 beschloss der Bundesinitiativrat in einer Sondersitzung die Ausdehnung der Initiative auf weitere Bundesländer. Dazu gehören auch Bayern, Hessen, Hamburg und Rheinland-Pfalz.

Bis Mai 2022 sammelte die Initiative in Sachsen und Brandenburg zwischen 4.000 und 5.000 Unterschriften (Stand: Mai 2022).

Am 16. Dezember 2022 beschloss der Oberste Rat von Wendepunkt2022 die Initiative zum 01. Januar 2022 zu beenden. In der Begründung heißt es, dass der von der Initiative vorgeschlagene Gesetzentwurf nach mehr als 15 Monaten nicht mehr aktuell und nicht mehr zeitgemäß sei.

Initiative[Bearbeiten]

"2-Schritte-Modell"[Bearbeiten]

Am 27. Februar 2022 hat der Bundesinitiativrat einen ersten Beschluss zum "2-Schritte-Modell" gefasst, um so die Volksgesetzgebung in den Bundesländern noch umfangreicher und effektiver nutzen zu können [4].

"Das 2-Schritte-Modell der Initiative"

Dieser sieht vor, dass in einem ersten Schritt eine COVID-19-Impfpflicht verhindert und die aktuelle Lage rund um die Coronapolitik normalisiert werden soll. In einem möglichen zweiten Schritt sollen die Coronamaßnahmen auf Empfehlungen überführt und COVID-19 als Alltagskrankheit anerkannt werden. Ein endgültiger Beschluss rund um die Regelungen für das Modell steht bislang noch aus. Der Bundesinitiativrat kündigte an, dass dieser Beschluss Ende März auf den Weg gebracht werden soll.

Inhalt des ersten Schritts[5][Bearbeiten]

Erste Seite des Gesetzentwurfs der Initiative Coronapolitik mit gesundem Menschenverstand vom 05. Januar 2022

Der Gesetzesentwurf sieht die Neuregelung der Coronapolitik in verschiedenen Bereichen vor, so auch im Bereich der Bildungseinrichtungen, der Stätten des öffentlichen Lebens und des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

Zugleich zeigt er eine Alternative zur aktuellen Coronapolitik auf:

  • Nach Artikel 3 Absatz 3 wird den Menschen, in dem Zeitraum, wenn das Infektionsgeschehen niedrig ist und die Bettenauslastung in den Krankenhäusern auf einem niedrigen Niveau ist, wieder mehr Eigenverantwortung übertragen.
  • Nach Artikel 3 Absatz 4 wird die Diskriminierung und Ausgrenzung ungeimpfter Personen beendet.
  • Die Coronaschnelltests werden zum wichtigsten Instrument im Kampf gegen COVID-19. Zudem werden die Testmöglichkeiten ausgebaut und für alle Bürgerinnen und Bürger weiterhin, unabhängig des Impfstatus, kostenlos zur Verfügung gestellt.
  • In Artikel 11 wird der Umgang mit den COVID-19 Impfungen geregelt. Nach Absatz 2 bleibt die Impfung gegen COVID-19 weiterhin auf freiwilliger Basis. Des Weiteren wird die Landesregierung dazu verpflichtet, sich an die Bundesregierung zu wenden, damit sich diese auf europäischer Ebene dafür einsetzt, dass die Verträge mit den Impfstoffherstellern in Gänze veröffentlicht werden.
  • Die Initiative setzt nach Artikel 11 Absatz 6 auch auf sogenannte Corona-Antikörpertests.
  • Der Notfall, wenn wieder mehr Personen aufgrund von COVID-19 in die Krankenhäuser eingeliefert werden, wird in Artikel 8 und Artikel 9 geregelt. In der ersten Stufe tritt ein Vorwarnmechanismus und in der zweiten Stufe ein Notfallmechanismus, auf Basis der Bettenauslastung, in Kraft. Nach Artikel 7 Absatz 2 muss die Politik einem Abbau von Krankenhausbetten während der Coronakrise entgegenwirken.


Stufenplan[Bearbeiten]

Des Weiteren beinhaltet der Gesetzentwurf folgenden Stufenplan:

Art. 8 Vorwarnmechanismus

1 Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte sind vorerst nur noch zulässig, wenn die Bettenauslastung mit COVID-19-Patienten, die aufgrund der COVID-19-Erkrankung stationär betreut werden, bei 20 % der verfügbaren Betten auf Normalstation oder bei 20 % der verfügbaren Betten auf Intensivstation liegt und damit der Vorwarnmechanismus in Kraft tritt.

2 Folgende Einschränkungen können beim Überschreiten der Bettenauslastung für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig vom Impfstatus erlassen werden:

  • Masken- und Abstandspflicht in öffentlichen Einrichtungen, in Supermärkten und im Einzelhandel
  • verpflichtende Vorlage mindestens eines Testnachweises pro Woche am Arbeitsplatz und in den Bildungseinrichtungen
  • Vorlage eines Testnachweises kann von Freizeiteinrichtungen, Kultureinrichtungen, Gastronomieeinrichtungen und dem Einzelhandel verlangt werden
  • Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten in Betrieben und Einrichtungen


3 Die Anordnung und die Länge der Quarantäne obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt. Eine Unterscheidung nach Impfstatus ist nicht vorzunehmen.

4 Der Vorwarnmechanismus tritt automatisch in Kraft, wenn der Schwellenwert der Bettenauslastung (in Art. 8 Abs. 1 erläutert) an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird.

5 Der Vorwarnmechanismus tritt automatisch außer Kraft, wenn der Schwellenwert der Bettenauslastung (in Art. 8 Abs. 1 erläutert) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Art. 9 Notfallmechanismus

1 Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte, die über die in Art. 8 Abs. 2 erläuterten Maßnahmen hinausgehen, sind vorerst nur noch zulässig, wenn die Bettenauslastung im Krankenhaus überschritten wird und damit der Zusammenbruch des Gesundheitssystems droht. Deshalb tritt, wenn die Bettenauslastung mit COVID-19-Patienten, die aufgrund der COVID-19-Erkrankung stationär betreut werden, bei 30 % der verfügbaren Betten auf Normalstation oder bei 30 % der verfügbaren Betten auf Intensivstation liegt, der Notfallmechanismus in Kraft.

2 Folgende Einschränkungen können beim Überschreiten der Bettenauslastung für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig vom Impfstatus erlassen werden:

  • Maskenpflicht in Bildungseinrichtungen, am Arbeitsplatz und im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • verpflichtende Vorlage eines Testnachweises am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen, in Freizeiteinrichtungen, in Kultureinrichtungen, in Gastronomieeinrichtungen und im Einzelhandel
  • Kontakterfassung in der Gastronomie
  • Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und bei Feierlichkeiten im privaten Raum


3 Eine Quarantänezeit von 10 Tagen bei Kontakt mit einer auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Person ist für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig vom Impfstatus verpflichtend.

4 Der Notfallmechanismus tritt automatisch in Kraft, wenn der Schwellenwert der Bettenauslastung (in Art. 9 Abs. 1 erläutert) an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird.

5 Der Notfallmechanismus tritt automatisch außer Kraft, wenn der Schwellenwert der Bettenauslastung (in Art. 9 Abs. 1 erläutert) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.


Umgang mit den COVID-19-Impfungen[Bearbeiten]

Art. 11 Umgang mit den Impfungen gegen COVID-19

1 Die Inhaltsstoffe der COVID-19-Impfstoffe und die Verträge mit den Herstellern müssen der Öffentlichkeit in Gänze zur Verfügung gestellt werden. Sollten der Landesregierung die Verträge mit den Impfstoffherstellern nicht vorliegen, wird sie dazu verpflichtet, sich an die Bundesregierung zu wenden, damit sich diese auf europäischer Ebene dafür einsetzt, dass die Verträge in Gänze veröffentlicht werden.

2 Auf ungeimpfte Personen darf kein Druck ausgeübt werden. Jeder kann auf freiwilliger Basis entscheiden, ob man sich gegen COVID-19 impfen lässt oder nicht.

3 Die Landesregierung wird dazu verpflichtet, sich auf Bundesebene gegen eine allgemeine Impfpflicht einzusetzen und im Bundesrat gegen eine entsprechende Gesetzesvorlage zu stimmen.

4 In öffentlichen Einrichtungen darf es zu keinen Einschränkungen und Diskriminierungen aufgrund des Impfstatus kommen.

5 Es müssen Studien mit unterschiedlichen wissenschaftlichen Ansätzen und verschiedenen Erkenntnissen rund um die COVID-19-Impfung zur Verfügung gestellt werden. Studien und neutrale Erkenntnisse zu Langzeitnebenwirkungen müssen der Öffentlichkeit in Gänze zur Verfügung gestellt werden.

6 Für alle Bürgerinnen und Bürger werden COVID-19-Antikörpertests zum Nachweis einer bestehenden Immunität, aber auf jeden Fall vor der Entscheidung über eine Booster-Impfung zur Verfügung gestellt. Des Weiteren ist der Genesenenstatus nicht mehr von dem Datum des durchgeführten PCR-Tests abhängig, sondern ausschließlich von dem Ergebnis des COVID-19-Antikörpertests oder eines weiteren medizinisch anerkannten Nachweisverfahrens (beispielsweise einer T-Zell Immunität). Der Grenzwert diesbezüglich muss medizinisch begründet definiert werden.


weitere Bestimmungen[Bearbeiten]

Art. 3 Aufhebung nicht evidenzbasierter Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2

1 Ein Großteil der seit März 2020 getroffenen Coronamaßnahmen sind weder von einem breiten wissenschaftlichen Konsens gedeckt noch verhältnismäßig. Die folgenden Maßnahmen werden dahingehend aufgehoben:

  • Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden in der Gastronomie, in Betrieben und Teilnehmern von Veranstaltungen
  • Einschränkung der Versammlungsfreiheit
  • Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises

2 Die Inzidenz und der R-Wert sind keine hinreichenden Indikatoren, auf deren Grundlage in elementare Grund- und Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen werden darf. Gleiches gilt für die Impfquoten.

3 Solang der in Art. 8 formulierte Vorwarnmechanismus nicht zum Tragen kommt, liegt es im Ermessen der Bürgerinnen und Bürger, Maßnahmen zu ihrem und dem Schutz ihrer Mitbürger zu treffen. Hierunter zählen:

  • Masken- und Abstandsgebot im öffentlichen und privaten Raum
  • Impfungen gegen COVID-19 unterliegen der Freiwilligkeit. Gleiches gilt für die Testung mit Antigen-Tests.
  • Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten in Betrieben und Einrichtungen
  • Kontaktbeschränkungen bei Feierlichkeiten im privaten Raum

4 Jede Unterscheidung in Bezug auf den Impfstatus verletzt elementare Teile des Grundgesetzes (Art. 1ff. GG) und ist diskriminierend. Die Regelungen zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises entfallen dahingehend.

Art. 7 Regelungen für Krankenhäuser

1 Einem Abbau von Bettenkapazitäten (sowohl Normalbetten, als auch Intensivbetten) während der Coronakrise ist vonseiten der Politik entgegenzuwirken.

2 Der Impfstatus, der in die Krankenhäuser aufgenommen COVID-19-Patienten muss transparent ermittelt und in einer landesweiten Datenbank erfasst werden. So kann eine optimale Studiengrundlage geschaffen werden, um ein weiteres Vorgehen frühzeitig zu planen.

Art. 10 Kostenlose Testmöglichkeiten

1 Das Land stellt für alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig vom Impfstatus, kostenlose Antigen-Tests zur Verfügung.

2 In jedem Landkreis müssen auf 100.000 Einwohner mindestens 10 Testzentren zur Verfügung stehen. Die Testzentren in dem Einzugsgebiet müssen für jede Bürgerin und jeden Bürger in einem Umkreis von maximal 10 Kilometern erreichbar sein und die Regelungen für die Einrichtung von Testzentren vor Ort müssen möglichst niedrigschwellig gestaltet werden.

3 Alle Antigen-Tests, die an Bildungseinrichtungen und Hochschulen im Land durchgeführt werden, müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.


Struktur und Organisation[Bearbeiten]

Gliederung der Initiative "Coronapolitik mit gesundem Menschenverstand" (Stand: 10. März 2022)

Bundesinitiativrat[Bearbeiten]

Der Bundesinitiativrat (BuInRat) dient als bundesweite und bundesländerübergreifende Vertretung der Initiative. Dieser beratet, koordiniert und organisiert die Initiativen vor Ort in den Bundesländern. Am 11. Februar 2022 fand die erste digitale Sitzung statt.

Der Bundesinitiativrat setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern bzw. Vertrauenspersonen der Initiative in den Bundesländern bzw. den Vertretern der Landesgruppen zusammen. Aktuelle Zusammensetzung (Stand: 03. Mai 2022):

  • Brandenburg: 3 Vertreter
  • Sachsen: 2 Vertreter
  • Hessen: 2 Vertreter (seit 11. März 2022)
  • Hamburg: 2 Vertreter (seit 11. März 2022)
  • Bayern: 1 Vertreter (am 23. Februar 2022 wurde ein Vertreter benannt)
  • Rheinland-Pfalz: 1 Vertreter (noch kein Vertreter benannt)
  • Nordrhein-Westfalen: 1 Vertreter (noch kein Vertreter benannt)
  • Berlin: 1 Vertreter (noch kein Vertreter benannt)
Beschlüsse[Bearbeiten]
Vorläufiger grundsätzlicher Beschluss über die Zusammenarbeit der Initiative mit den Parteien in der Bundesrepublik Deutschland vom 17.02.2022

Der Bundesinitiativrat beschließt Folgendes:

1 Die Initiative ist parteiunabhängig und muss als solche geführt werden.

2 Der Bundesinitiativrat strebt grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit allen demokratisch gewählten Parteien an, sofern diese die Grundsätze der Demokratie und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anerkennen und danach handeln.

3 (a) Ausgeschlossen wird eine direkte oder unmittelbare Zusammenarbeit mit allen Personen und Gruppierungen , die eine rechts- oder linksextreme Gesinnung haben, totalitäre, diktatorische, gewalttätige, undemokratische oder nationalsozialistische Bestrebungen zeigen. (b) Unter die in Punkt 3 (a) ausgeschlossene Zusammenarbeit fallen folgende Punkte: die Erarbeitung des Gesetzentwurfs der Initiative für das jeweilige Bundesland. Darunter zählen auch, die Begleitung und Unterstützung im Erarbeitungsprozess. die Besetzung der Positionen der Vertrauenspersonen bzw. Vertreter der Initiative in dem jeweiligen Bundesland. die Entsendung der Initiatoren, der Ansprechpartner, der Vertreter in den Bundesinitiativrat. (c) Die ausgeschlossene Zusammenarbeit betrifft nicht: die Unterstützung des Gesetzentwurfs nach dessen Fertigstellung. das Werben für die Initiative und den Gesetzentwurf nach dessen Fertigstellung.

4 Der Bundesinitiativrat distanziert sich vorsorglich von den Inhalten aller Parteien, deren Mitglieder ebenfalls Mitglied/ Unterstützer/ Helfer der Initiative „Coronapolitik mit gesundem Menschenverstand“ sind oder werden.

5 Der Bundesinitiativrat behält sich vor, für die Besetzung der Positionen von Vertrauenspersonen und Vertretern der Initiative, in den jeweiligen Bundesländern, ausschließlich Personen zu empfehlen, die nicht mit den in Punkt 3 (a) aufgeführten Ausschlusskriterien in Verbindung gebracht werden.

6 Die Umsetzung dieses Beschlusses obliegt dem Bundesinitiativrat und dessen Mitgliedern.

Bundesinitiativpräsidium[Bearbeiten]

Anfang März 2022 beschloss der Bundesinitiativrat die Einrichtung eines Bundesinitiativpräsidiums (BuInPräsidium) . Dieses besteht aus maximal 4 Mitgliedern und kümmert sich um die Verwaltung der Initiative auf Bundesebene. Die Mitglieder werden vom Obersten Rat der Organisation "Wendepunkt2022" auf 6 Monate gewählt. Das Bundesinitiativpräsidium umfasst folgende Aufgabenbereiche: Pressearbeit, Soziale Medien, Werbung und Kommunikation.

Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen (Stand: 19. Dezember 2022):

  • Bundes(initiativ)beauftragter: David Drechsel (kommissarisch)
  • Berater und Beisitzer: vakant

Die Aufgabenbereiche werden seit dem 04. Juni 2022 vom Bundespräsidium der Organisation "Wendepunkt2022" wahrgenommen. Im Dezember 2022 übernahm David Drechsel das Amt des Bundesinitiativbeauftragten kommissarisch.

Liste der Bundes(initiativ)beauftragten:

  • März 2022 - Juni 2022: David Drechsel (Sachsen)
  • Juni 2022 - Dezember 2022: vakant (Aufgaben durch Bundespräsidium der Organisation "Wendepunkt2022" wahrgenommen)
  • ab Dezember 2022: David Drechsel (kommissarisch)

Ortsgruppen[Bearbeiten]

Am 27. Februar 2022 hat der Bundesinitiativrat die Einrichtung sogenannter "Ortsgruppen" beschlossen. Diese koordinieren das Sammeln der Unterschriften vor Ort und dienen als lokale Ansprechpartner der Initiative. Bislang gibt es 17 Ortsgruppen (Stand: 04. März 2022, in Sachsen und Brandenburg).

Planung des weiteren Vorgehen[Bearbeiten]

Am 11. April 2022 kündigte der Bundes(init.)beauftragte David Drechsel die Bildung einer 8-köpfigen Arbeitsgruppe an, die das weitere Vorgehen planen solle. Wenige Tage später stimmte der Bundesinitiativrat diesem Plan zu. Anfang Mai traf sich die Arbeitsgruppe zur ersten digitalen Sitzung. Bis Mitte Mai sondierte sie verschiedene Möglichkeiten, wie man auf der Initiative "Coronapolitik mit gesundem Menschenverstand" aufbauen könne. Anschließend übermittelte die Arbeitsgruppe ihre erarbeiteten Eckpunkte an das Bundespräsidium. Erstmals wurde davon gesprochen, dass weitere innenpolitische Themen neben der Coronapolitik angesprochen werden sollen. Zudem soll die Struktur der Initiative angepasst und verändert werden. Am 22. Mai 2022 wurden die Eckpunkte für das weitere Vorgehen durch das Bundespräsidium an die Mitgliedern des Bundesinitiativrat weitergeleitet. In Form eines Umlaufbeschlusses soll über diese entschieden werden. In einer Umfrage auf den Sozialen Medien (25. Mai 2022 bis 27. Mai 2022) unterstütze eine große Mehrheit der Befragten (79%) den Plan der Arbeitsgruppe. Am 30. Mai 2022 stimmte der Bundesinitiativrat dem Plan einstimmig zu. Diesem zufolge sollen nicht nur weitere innenpolitischen Themen angesprochen , sondern auch in in Form einer Organisation auf der Initiative aufgebaut werden.

David Drechsel stellte am 31. Mai 2022 der Öffentlichkeit den Beschluss und den Namen der neuen Organisation vor. Die "Wendepunkt2022 #WeAreThePeople" Organisation nahm am 01. Juni 2022 ihre Arbeit auf.

Initiative in den Bundesländern[Bearbeiten]

Übersicht Initiative "Coronapolitik mit gesundem Menschenverstand" (Stand: 11. März 2022)

Initiative im Freistaat Sachsen (Landesgruppe Sachsen)[Bearbeiten]

Die Initiative wurde Ende Oktober 2021 auf Facebook von dem Gymnasiasten David Drechsel (Parteilos) angekündigt. Anfang Dezember wurde ein erster Entwurf für den Volksantrag veröffentlicht. In Zusammenarbeit mit der niedersächsischen Landtagsabgeordneten Dana Guth (Parteilos) und dem Dresdner Rechtsanwalt Frank Hannig (Parteilos) wurde bis Ende Dezember 2021 ein 21-seitiger Gesetzentwurf auf den Weg gebracht[6]. Am 11. Januar 2022 startete die Unterschriften-Sammlung in Sachsen und Brandenburg[7].

Die Initiative im Freistaat Sachsen, wird in der Form eines Volksantrages durchgeführt. An dessen Ende, die Einbringung des Gesetzentwurfs in den Sächsischen Landtag steht.

Vertreter der Initiative[Bearbeiten]

Nach Artikel 3 des “Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993” muss eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden[8]:

  • Vertrauensperson: David Drechsel (Parteilos)
  • Stellvertretende Vertrauensperson: Frank Hannig (Parteilos)
rechtliche Rahmenbedingungen[Bearbeiten]

Das Verfahren im Freistaat Sachsen wird durch das “Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993”[9] und durch die Artikel 70, 71 und 73 der sächsischen Landesverfassung geregelt. Es werden 40.000 Unterstützungsunterschriften benötigt, damit der Gesetzentwurf im Sächsischen Landtag behandelt wird. Sollte dieser vom Landtag abgelehnt oder nicht binnen 6 Monaten im Landtag behandelt werden, kann von Initiatoren ein Volksbegehren eingeleitet werden.

Initiative im Land Brandenburg (Landesgruppe Brandenburg)[Bearbeiten]

Mitte Dezember 2021 wurde bekannt, dass die Initiative auch auf Brandenburg ausgeweitet wird. In gemeinsamer Zusammenarbeit mit den Vertretern aus Sachsen wurde in Brandenburg Ende Dezember 2021 ein umfangreicher Gesetzentwurf veröffentlicht. Am 10. Januar 2022 startete die Unterschriften-Sammlung in Brandenburg und Sachsen[10].

Die Initiative im Land Brandenburg, wird in der Form einer Volksinitiative durchgeführt. An dessen Ende, die Einbringung des Gesetzentwurfs in den Brandenburgischen Landtag steht.

Vertreter der Initiative[Bearbeiten]

Nach Artikel 3 des “Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid” müssen fünf Vertrauenspersonen und je eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden.

  • Vertrauensperson: Grit Hörig (CDU)
rechtliche Rahmenbedingungen[Bearbeiten]

Das Verfahren im Land Brandenburg wird durch das “Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid”[11]. und durch den Artikel 22 der brandenburgischen Landesverfassung geregelt. Es werden 20.000 Unterstützungsunterschriften benötigt, damit der Gesetzentwurf im Brandenburgischen Landtag behandelt wird.

Initiative im Land Hessen (Landesgruppe Hessen)[Bearbeiten]

Am 25. Februar 2022 einigten sich die Vertreter der "Arbeitsgruppe für die Initiative in Hessen" und der Bundesinitiativrat auf ein erstes Eckpunktepapier für einen Gesetzentwurf für das Land. [12] Am gleichen Tag wurde auch der Vertreter der Initiative aus Hessen für den Bundesinitiativrat offiziell benannt. Am 07. März 2022 startete die Initiative in Hessen und der erarbeitet Gesetzentwurf wurde veröffentlicht[13]. Da die Genehmigung der Landeswahlleitung noch aussteht, wurde die Unterschriften-Sammelaktion bislang noch nicht gestartet[14]. Aufgrund langer Bearbeitungszeiten in den zuständigen Ämtern, musste der Start der Unterschriftenaktion auf unbestimmte Zeit verschoben werden.

Initiative in der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesgruppe Hamburg)[Bearbeiten]

Anfang März 2022 einigten sich die Vertreter der "Arbeitsgruppe für die Initiative in Hamburg" und der Bundesinitiativrat auf einen Gesetzentwurf für die Initiative in der Freien und Hansestadt Hamburg. [15] Am gleichen Tag wurde auch der Vertreter der Initiative aus Hamburg für den Bundesinitiativrat offiziell benannt. Am 07. März 2022 startete die Initiative in Hamburg und der erarbeitete Gesetzentwurf wurde veröffentlicht. [16] Da die Anzeige beim Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bislang noch aussteht, wurde die Unterschriften-Sammelaktion bislang noch nicht gestartet [17].

Die Vorbereitungen wurden im Juli 2022 vom Obersten Rat von Wendepunkt2022 ausgesetzt und im Oktober 2022 für beendet erklärt. Zudem wurde beschlossen, dass die Initiative ihre Arbeit in Hamburg beenden wird.

Initiative im Freistaat Bayern (Landesgruppe Bayern)[Bearbeiten]

Am 23. Februar 2022 einigten sich die Vertreter der "Arbeitsgruppe für die Initiative in Bayern" und der Bundesinitiativrat auf ein erstes Eckpunktepapier für einen Gesetzentwurf für den Freistaat. [18] Am gleichen Tag wurde auch der Vertreter der Initiative aus Bayern für den Bundesinitiativrat offiziell benannt. Des Weiteren wurde auch in Aussicht gestellt, dass die Initiative Anfang März 2022 in Bayern offiziell Starten wird.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Sachsen: 18-Jähriger Christ startet Coronapolitik-Initiative. Abgerufen am 4. März 2022.
  2. David Drechsel in Compact. Der Tag - Initiative "Coronapolitik mit gesundem Menschenverstand". Abgerufen am 4. März 2022.
  3. Gymnasiast zeigt Sächsischer Staatsregierung wie es geht. Abgerufen am 19. Januar 2022.
  4. Bundesinitiativrat bringt "2-Schritte-Modell" auf den Weg. Abgerufen am 10. März 2022.
  5. Entwurf eines Gesetzes zur Bewältigung des weiteren Infektionsgeschehens der COVID-19 Ausbreitung im Freistaat Sachsen. Abgerufen am 19. Januar 2022.
  6. Gesetzentwurf für Sachsen und Brandenburg fertig. Abgerufen am 13. März 2022.
  7. Initiative in Sachsen startet. Abgerufen am 13. März 2022.
  8. Vertrauenspersonen. Abgerufen am 20. Januar 2022.
  9. Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid. Abgerufen am 19. Januar 2022.
  10. Initiative in Brandenburg startet. Abgerufen am 13. März 2022.
  11. Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg. Abgerufen am 19. Januar 2022.
  12. Nach Bayern, nun auch Hessen. Es werden nach und nach in weiteren Bundesländern Tatsachen geschaffen. Abgerufen am 3. März 2022.
  13. Gesetzentwurf für die Initiative in Hessen. Abgerufen am 10. März 2022.
  14. Genehmigung bei Landeswahlleitung steht noch aus. Abgerufen am 13. März 2022.
  15. Initiative in Hamburg kurz vor dem Start. Abgerufen am 4. März 2022.
  16. Gesetzentwurf für die Initiative in Hamburg. Abgerufen am 10. März 2022.
  17. Anzeige bei Senat steht noch aus. Abgerufen am 13. März 2022.
  18. Eckpunkte für einen Gesetzentwurf in Bayern auf den Weg gebracht. Abgerufen am 4. März 2022.


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