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Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler

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Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler
Rechtsform Eingetragener Verein VR 1552 Dortmund
Gründung 25. November 1960
Liquidiert 26. Juni 1974 durch Eröffnung Konkursverfahren
Sitz Dortmund
Zweck Einkommensteuerberatung im Rahmen einer Mitgliedschaft
Vorsitz Wilhelm Breidenstein

Die Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler war eine ....

Vorgeschichte[Bearbeiten]

Ende des Zweiten Weltkriegs startete die Wirtschaft in Deutschland wieder durch. Immer mehr Menschen fanden eine Anstellung, erhielten einen regelmäßigen Lohn und mussten Lohnsteuer an den Staat entrichten. Die eingerichteten Pauschalbeträge waren anfangs so bemessen, dass die Ausgaben für Werbungskosten und Sonderausgaben gut abgedeckt waren und bei der Lohnsteuer in den meisten Fällen keine Rolle spielten. Bei den Arbeitnehmern bestand somit kaum Beratungsbedarf für den Lohnsteuerjahresausgleich.

Anfang der 60er Jahre änderte sich das. Die Löhne stiegen und die Pauschalen für die Freibeträge reichten nicht mehr aus, die steigenden Aufwendungen abzudecken. In der Folge zahlte ein Großteil der Arbeiter und Angestellte zu viel Lohnsteuer.

Gründung des ersten Lohnsteuerhilfevereins[Bearbeiten]

Mit den komplexen Vorschriften und Regelungen zur Steuergesetzgebung kannten sich die meisten Arbeitnehmer kaum aus. Auch vertrauten sich nur wenige von ihnen einem Steuerberater an. Diese waren dem Gesetz nach zwar dafür zuständig, aber die Hemmschwelle der Arbeitnehmer war zu groß und die Gebühren schienen ihnen zu hoch.

Dies machte sich der Dortmunder Buchhalter Wilhelm Breidenstein zu Nutzen. Er war beim Fuhr- und Reinigungsamt der Stadt Dortmund beschäftigt, dem Vorläufer der Entsorgungsbetriebe, und kannte sich gut mit Zahlen und mit der Lohnsteuergesetzgebung aus. Viele seiner Arbeitskollegen baten ihn um Unterstützung bei der Erstellung von Anträgen auf Lohnsteuerjahresausgleich.

Der zunehmend wachsende Bedarf an Beratung führte am 25. November 1960 zur Gründung des ersten Lohnsteuerhilfevereins. Unter dem Motto „Die deutschen Lohnsteuerzahler sind die besten der Welt – sie schenken dem Staat jedes Jahr über eine Milliarde Mark“ gründete Breidenstein eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, die Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler e.V. (IDL).

Allerdings verstieß der Verein mit seinen Tätigkeiten gegen die damals aktuellen gesetzlichen Regelungen zur Steuerberatung. Bereits am 6. November 1962 untersagte der Bundesfinanzhof der IDL die Tätigkeit als Berater.

Gesetzliche Rahmenbedingungen[Bearbeiten]

Breidenstein und die Vertreter der IDL gaben nicht auf und kämpften für ihre Idee. So erreichten Sie eine Novellierung der Reichsabgabenordnung, in der der Paragraph 107a Abs. 3 Satz 3 um die Ziffer 4[1] ergänzt wurde. Ziffer 4 erlaubte die Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine in Lohnsteuersachen und trat im April 1964 in Kraft. Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine war damit gelegt.

Weblinks[Bearbeiten]

Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenverordnung (29. April 1964)

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Personenvereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen unter Verzicht auf Werbung hierfür ist, wenn die Mitglieder ausschließlich Arbeitnehmer sind, die zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet werden können, ein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nicht erhoben wird, die Hilfe in Lohnsteuersachen nur an Mitglieder geleistet wird und die Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt angezeigt worden ist, dass nach § 73a Abs. 6 (Reichsabgabenordnung) für die Personenvereinigung zuständig ist.


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