Kirchliches Arbeitsrecht für Einrichtungen der Diakonie im Rheinland
Für Einrichtungen der Diakonie im Rheinland gilt ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht.
Durch das verfassungsrechtlich gesicherte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV erhalten die evangelische Kirche und ihre dazugehörigen diakonischen Einrichtungen die Möglichkeit, sich ein eigenständiges Arbeitsrecht zu schaffen. Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das Personalvertretungsgesetz werden in kirchlichen Einrichtungen angewendet.
Für die betrieblichen Interessensvertretungen in kirchlichen Einrichtungen bedeutet dies, dass hier das spezielle kirchliche Arbeitsrecht Anwendung findet. Dabei ist das kirchliche Arbeitsrecht in den einzelnen Landeskirchen zum Teil unterschiedlich.[1]
Zusammenhang zwischen Kirche und Diakonie[Bearbeiten]
Formal unabhängig von der Kirche ist die Diakonie Deutschland. Diese ist als eigenständige Organisation der sozialen Arbeit außerhalb der Kirchengemeinden entstanden. Die rechtliche Zuordnung zur Kirche erfolgt durch die Bildung von Dachverbänden. Diese sollen die Einhaltung der kirchlichen Vorgaben ihrer Mitglieder sicherstellen, um so das Selbstbestimmungsrecht auf für Diakonische Einrichtungen zu garantieren. So hat jede der 20 selbständigen Landeskirchen in Deutschland ihr zugeordnete Diakonische Werke.
Die Diakonie Rheinland bildet nach ihrem Zusammenschluss 2008 mit der Diakonie Westfalen und der Diakonie Lippe den Verein Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe. Dieser Verein umfasst räumlich die Gebiete Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen. Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
Damit ein privatrechtlicher Träger der Kirche zugeordnet werden kann, bedarf es grundsätzlich folgender Voraussetzungen:
- kirchlich-diakonischer Zweck der Tätigkeit
- Seelsorgerische Begleitung der Arbeit
- Mitgliedschaft in einem Diakonischen Werk
- Bereitschaft zur Anwendung des kirchlichen Rechts
Zusammengefasst ergibt sich also die Zugehörigkeit zur Kirche durch die Mitgliedschaft in einem Diakonischen Werk.
Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie im Rheinland[Bearbeiten]
Für die betriebliche Interessensvertretung in einer kirchlichen oder diakonischen Einrichtung gilt das Mitarbeitervertretungsgesetz. Dieses legt den Begriff der Dienstgemeinschaft zugrunde. Dies bedeutet, dass für die Parteien der Grundsatz der vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit gilt.
Für das Rheinland ist das Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) maßgeblich.
BAT-KF / AVR DD[Bearbeiten]
Für Arbeitnehmer in diakonischen Einrichtungen im Rheinland gilt grundsätzlich die Anwendung der Arbeitsrechtsregelung BAT-KF. Diese wird durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag maßgeblich. In Ausnahmefällen kann die Arbeitsrechtliche Kommission die Anwendung des AVR-DD für eine bestimmte Einrichtung zulassen.
Streitigkeiten zwischen MAV und Dienststellenleitung[Bearbeiten]
Für Einrichtungen der Diakonie im Rheinland ist als erste Instanz das Kirchengericht in Düsseldorf, die sogenannte Schlichtungsstelle, zuständig. Hier erfolgt die Einleitung eines Gerichtsverfahrens durch entsprechenden Antrag. Die zweite Instanz für alle Einrichtungen von Kirche und Diakonie in Deutschland ist der Kirchengerichtshof der EKD in Hannover. Hier erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch den Kirchengerichtshof.
Literatur[Bearbeiten]
- Daniela Reinders, Frank Thönißen: Kirchliches Arbeitsrecht für Mitarbeitervertretungen. Books on Demand, 2. Auflage, ISBN 978-3741298240.
- Daniela Reinders, Frank Thönißen: Wahl der Mitarbeitervertretung in Einrichtungen der ev. Kirche oder Diakonie im Rheinland. Books on Demand, ISBN 978-3-7431-8846-4.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ Reinders, Thönißen: Kirchliches Arbeitsrecht für Mitarbeitervertretungen. 2. Auflage. Books on Demand, ISBN 978-3-7412-9824-0.
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