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Nachrichtendienste des Bundes

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In der Bundesrepublik Deutschland sind die Nachrichtendienste des Bundes:

Daneben besteht in jedem der 16 Bundesländer eine Landesbehörde für Verfassungsschutz, sodass es in Deutschland 19 offizielle Nachrichtendienste gibt.

Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste und Geheimdienstkoordinator[Bearbeiten]

Der Bundeskanzler bestellt einen Staatsminister, Bundesminister oder Staatssekretär im Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes, meist den Chef des Bundeskanzleramtes (ChefBK) selbst, zum Beauftragten der Bundesregierung für die Nachrichtendienste. Diesem ist zur Erfüllung seiner Aufgaben eine eigene Abteilung im Bundeskanzleramt (derzeit: Abteilung 7) fachaufsichtlich unterstellt, die neben der Koordination der Nachrichtendienste des Bundes auch für den dem Bundeskanzleramt nachgeordneten Bundesnachrichtendienst zuständig ist. Der Leiter dieser Abteilung, der sogenannte „Geheimdienstkoordinator“, ist gleichzeitig der Vertreter des Beauftragten.

Der Beauftragte führt zudem den Vorsitz im Staatssekretärausschuss für das geheime Nachrichtenwesen und die Sicherheit und wird zumeist vom Leiter der Abteilung 7 – dem Geheimdienstkoordinator – über die nachrichtendienstliche Lage unterrichtet. Ihm obliegt die Koordinierung und Intensivierung der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste des Bundes, also des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes, untereinander und ihre ressortübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen. Zudem wirkt er bei der parlamentarischen Behandlung der Haushaltsangelegenheiten aller drei Nachrichtendienste des Bundes sowie an der Vorbereitung von Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit. Er hat zudem das Recht, von den Ressorts und von den Nachrichtendiensten des Bundes Auskünfte über nachrichtendienstliche Verdachtsfälle und andere besondere Vorkommnisse sowie die Arbeitsmethodik, das Informations- und Karteiwesen, die Organisation, die Haushaltsplanung und Personalstrukturplanung zu verlangen. Er kann des Weiteren für den Bereich der Zusammenarbeit der Dienste Maßnahmen vorschlagen. Er ist an Gesetzesvorhaben und an der Ausarbeitung von Vorschriften, die einen der Nachrichtendienste des Bundes oder die drei Dienste oder ihre Zusammenarbeit mit anderen Stellen betreffen, beteiligt. Außerdem kann er jederzeit unmittelbare Besprechungen mit den Leitern der Dienste und deren Vertretern führen.

Geschichte[Bearbeiten]

Nach Gründung der drei Nachrichtendienste des Bundes bedurfte es eines zentralen Koordinierungspostens, der direkt dem Bundeskanzler bzw. dem Bundeskanzleramt untersteht. Von 1949 bis 1964 wurde diese Arbeit vom Bundesverteidigungsrat übernommen und ab 1964 bis 1969 vom Bundesministerium für die Angelegenheiten des Bundesverteidigungsrates (Bundesminister: Heinrich Krone). Damit wurde die Koordination der Nachrichtendienste des Bundes zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik an einer Stelle zusammengefasst.[1] Nachdem das Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesverteidigungsrates 1969 aufgelöst wurde, wurde der neu gegründete Bundessicherheitsrat mit der Aufgabe der Koordination betraut. Faktisch übernahm diese Aufgabe allerdings der Chef des Bundeskanzleramts. Im Januar 1975 wurde durch einen Organisationserlass des Bundeskanzlers Helmut Schmidt die Funktion des „Beauftragten für die Nachrichtendienste“ geschaffen.[2]

Das Amt sollte der jeweilige Chef des Bundeskanzleramtes ausüben, als Stellvertreter war ein Ministerialdirektor im Bundeskanzleramt vorgesehen. Der Posten des „Geheimdienstkoordinators“ wurde 1991 geschaffen und bildet seitdem die zentrale Schnittstelle zwischen den Nachrichtendiensten des Bundes und dem Bundeskanzleramt. Zuvor wurden bereits Staatssekretär Waldemar Schreckenberger (1984–1989) und Staatsminister Lutz Stavenhagen (1989–1991) inoffiziell als Geheimdienstkoordinatoren bezeichnet.

Geheimdienstkoordinatoren[Bearbeiten]

Seit 2014 gibt es das neugeschaffene Amt des Beauftragten des Bundes für die Nachrichtendienste (wie oben ausgeführt), das seit 2018 Johannes Geismann als beamteter Staatssekretär innehat. Ihm unterstellt ist der Geheimdienstkoordinator (Abteilungsleiter der Abteilung 7 im Bundeskanzleramt), Bernhard Kotsch.[3]

Kontrolle[Bearbeiten]

Die Kontrolle der drei Nachrichtendienste des Bundes gestaltet sich im Wesentlichen gleich.

Parlamentarische Kontrolle[Bearbeiten]

Die Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes obliegt dem Deutscher Bundestag. Dazu hat er verschiedene Möglichkeiten.

Parlamentarisches Kontrollgremium[Bearbeiten]

Hauptorgan des Deutschen Bundestages zur Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes ist das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr). Das Gremium ist seit 2009 auch verfassungsrechtlich in Art. 45d des Grundgesetzes (GG) verankert.

G 10-Kommission[Bearbeiten]

Die G 10-Kommission kontrolliert die Einschränkungen der Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Grundgesetz gemäß Art. 10 Absatz 2 Satz 2. GG.

Vertrauensgremium[Bearbeiten]

Gemäß § 10a Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung kann der Deutsche Bundestag dem so genannten Vertrauensgremium die Bewilligung von Ausgaben übertragen, die der Geheimhaltung unterliegen. Von diesem Recht hat der Deutsche Bundestag Gebrauch gemacht.Über die Wirtschaftspläne der Nachrichten­dienste des Bundes entscheidet das Vertrauensgremium im Rahmen der Haushalts­beratungen. Im öffentlichen Haushaltsplan des Bundes sind bei den verantwortlichen Ressorts nur die Abschlussbeträge dieser Wirtschaftspläne ohne weitere Aufschlüsselung aufgeführt. Konkret bestehen die Aufgaben des Ver­trauens­gremiums somit im Wesentlichen darin, im Zuge des jährlichen Haushaltsverfahrens unter Wahrung der Geheimhaltung die Wirtschaftspläne für die drei Nachrichten­dienste des Bundes zu beschließen und während des laufenden Jahres zu kontrollieren, wie die Nachrichten­dienste mit den ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln umgehen.[4]

Unabhängiges Gremium[Bearbeiten]

Das Unabhängige Gremium ist ein beim Bundesgerichtshof (BGH) angesiedeltes dreiköpfiges Organ zur Kontrolle der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes (BND) auf ihre Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit.

Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes[Bearbeiten]

Sollten die Nachrichtendienste des Bundes akustische Wohnraumüberwachungen durchführen und damit das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG einschränken, ist für deren Kontrolle das beim Deutschen Bundestag angesiedelte Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes zuständig. Es übt seine parlamentarische Kontrolle auf Grundlage des von der Bundesregierung jährlich vorzulegenden Berichts über akustische Wohnraumüberwachungen aus. Bislang fanden jedoch ausschließlich repressive Überwachungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage der Strafprozessordnung, also nicht durch die Nachrichtendienste, statt. Das Gremium hat neun Mitglieder.[5]

Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages[Bearbeiten]

Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages kann den MAD kontrollieren, weil dieser Teil des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung ist. Jeder Soldaten der Bundeswehr kann sich an ihn wenden, wenn er meint, vom MAD in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Allgemeine parlamentarische Kontrolle[Bearbeiten]

Neben dem PKGr und dem Vertrauensgremium, welches der besonderen Kontrollbedürftigkeit der geheimen Arbeit von Nachrichtendiensten im demokratischen Rechtsstaat Rechnung tragen sollen, bestehen die gewohnten Elemente der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive wie Debatten, Aktuelle Stunden, Große sowie Kleine Anfragen und Untersuchungsausschüsse. Für den Bereich des MAD gilt die Besonderheit, dass sich der Verteidungsausschuss zum Untersuchungsausschuss gemäß Art. 45a Absatz 2 GG erklären kann. Kontrolle wird auch durch Berichterstattung in den jeweiligen Ressortausschüssen für Inneres und Heimat (BfV) und Verteidigung (MAD). Für den BND besteht kein Ressortausschuss.

Exekutive Kontrolle[Bearbeiten]

Die Nachrichtendienste des Bundes unterliegen der Rechtsaufsicht, also der Kontrolle des rechtmäßigen Handelns, und der Fachaufsicht, also auch der Kontrolle des zweckmäßigen Handelns, ihrer jeweiligen übergeordneten Dienststellen, welche zugleich oberste Bundesbehörden und Bundesministerien sind. Für den BND ist dies das Bundeskanzleramt (Abteilung 7), für das BfV das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Referat ÖS I 2) sowie für den MAD das Bundesministerium der Verteidigung (Referat R II 5).

Gerichtliche Kontrolle[Bearbeiten]

Das Handeln der Nachrichtendienste des Bundes unterliegt grundsätzlich der gerichtliche Kontrolle. Jedermann kann gegen behördliche Entscheidungen (Verwaltungsakt) der Nachrichtendienste Widerspruch (Vorverfahren) einlegen. Ein Widerspruchsbescheid ergeht durch den jeweiligen Nachrichendienst selbst, weil alle Nachrichtendienste des Bundes Bundesoberbehörden sind (§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Im Weiteren kann Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einlegt werden. Grundsätzlich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Für den BND besteht die Besonderheit, dass gemäß § 50 Absatz 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.

Für Schadensersatz­ansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten ist der ordentliche Rechtsweg gemäß § 40 Abs. 2 Alt. 2 VwGO eröffnet.

Auch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich möglich, unter anderem bei Verletzung von Grundrechten und Rechtswegerschöpfung.

Kontrolle durch Öffentlichkeit und Medien[Bearbeiten]

Durch die kritische Öffentlichkeit und die Medien (Vierte Gewalt) findet ebenfalls eine Kontrolle der Nachrichtendienste statt, auch wenn diese durch die geheime Arbeitsweise der Nachrichtendienste des Bundes weniger effektiv ist, als bei anderen staatlichen Stellen. Investegative Recherchen und Anfragen der Medien sowie die daraus resultierende Berichterstattung entfalten eine große Kontrollwirkung.

Für jeden Bürger besteht nach dem Informationsfreiheitsgesetz das Recht, sich mit Bitte um Auskunft direkt an einen Nachrichtendienst des Bundes zu wenden, wenn der Bürger ein berechtigtes Interesse an der Auskunft deutlich macht sowie einen konkreten Sachverhalt benennt, wo er von der Arbeit der Nachrichtendienste betroffen wurde.

Auch besteht das Recht, sich gemäß Art. 17 GG mit Petitionen an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu wenden, für den Bereich der Nachrichtendienste uneingeschränkt.

Sonstige Kontrolle[Bearbeiten]

Bundesrechnungshof[Bearbeiten]

Der Bundesrechnungshof übt die Finanzkontrolle über die Nachrichtendienste des Bundes aus. Die Jahresrechnung sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung werden geprüft. Die Prüfung nimmt das sogenannte Dreierkollegium vor. Es unterrichtet über die Prüfungsergebnisse dem Vertrauensgremium, dem PKGr, dem Bundesministerium der Finanzen sowie den jeweiligen obersten Bundesbehörden.

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit[Bearbeiten]

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat weitreichende Auskunfts- und Zugangsrechte bei den Nachrichtendiensten des Bundes zur Überprüfung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Verstöße kann er förmlich beanstanden und die Beanstandungen in einem alle zwei Jahre erscheinenden Bericht dem Deutschen Bundestag übermitteln.

Siehe auch[Bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Hans-Otto Kleinmann: Heinrich Krone Tagebücher. In: Heinrich Krone Tagebücher. Erster Band: 1945–1961, 1995 S. XXII–XXV.
  2. Stefanie Waske: Mehr Liaison als Kontrolle: Die Kontrolle des BND durch Parlament und Regierung 1955–1978. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-531-16347-5, S. 224.
  3. Organisationsplan des Bundeskanzleramts. (PDF) In: http://www.bundesregierung.de. Bundesregierung, 23. April 2018, abgerufen am 17. Dezember 2018.
  4. Deutscher Bundestag – Vertrauensgremium. In: http://www.bundestag.de. Deutscher Bundestag, abgerufen am 17. Dezember 2018.
  5. Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes. In: http://www.bundestag.de. Deutscher Bundestag, abgerufen am 17. Dezember 2018.


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