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Stone Coin

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Begriff und Konzept[Bearbeiten]

Die Bezeichnung STONE COIN setzt sich aus den beiden englischen Begriffen für Stein (Stone) und Münze (Coin) zusammen. STONE COIN sind digitale Zahlungsmittel, also eine Kryptowährung. Die Begriffe Stone und Coin weisen auf die bestehende Verbindung zwischen Kryptowährung und Immobilien hin.

Beim STONE COIN handelt es sich um einen Blockchain-basierten ERC20-Zahlungsmittel-Token (auch Paymenttoken oder Currencytoken genannt). ERC20 steht für Ethereum Request for Comments Nr. 20. Der STONE COIN basiert damit auf der dezentral organisierten Ethereum-Blockchain.

Die Grundidee des STONE COIN ist die Kombination der Flexibilität einer Kryptowährung mit der Sicherheit eines europäischen Immobilienportfolios. Das von der den Token emittierenden THE STONE COIN AG bei der Token-Ausgabe netto vereinnahmte Kapital wird vollständig in die Entwicklung und den dauerhaften Betrieb eines europäischen Immobilienportfolios investiert. Der STONE COIN wird hierdurch nicht konkret mit Immobilien hinterlegt, sondern mit einem effektiven REAL SHIELD ausgestattet, der den dauerhaften Betrieb von System und Akzeptanzstellennetz sichern soll.

Die insgesamt emittierte Token-Zahl liegt fix und nicht erhöhbar bei einer Milliarde Token, die in fünf Chargen zu je 200 Millionen Token aufgelegt wird.

Einsatz- bzw. Zahlungsmöglichkeiten[Bearbeiten]

Der STONE COIN ist von Konzeption und Charakter her als bewilligungsfreier Zahlungsmittel-Token einzustufen. Der Token kann damit als Alternative zu FIAT-Währungen (wie z.B. Euro, US-Dollar oder Schweizer Franken) dazu verwendet werden, Güter oder Dienstleistungen zu bezahlen. Er kann als Zahlungsmittel bei entsprechenden Akzeptanzstellen sowie als Zahlungsmittel per Direkttransfer von Wallet zu Wallet genutzt werden. Das vorgesehene Listing des STONE COIN Coin an Krypto-Börsen ab November 2018 ermöglicht den entsprechenden Börsenhandel (An- und Verkauf) des Token. Krypto-Börsen sind börsenmäßig organisierte digitale Plattformen, auf denen Krypto-Währungen gehandelt werden.

Das von Schweizer Krypto- und Finanzinvestoren gegründete FinTech-Unternehmen THE STONE COIN AG betreibt ein Akzeptanzstellensystem für den STONE COIN. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Etablierung der Krypto-Währung auch außerhalb der Online-Welt durch die Anbindung einer Vielzahl von POS-Akzeptanzstellen (das Akronym POS steht dabei für Point of Sale). Zudem kann der Token so wie FIAT-Money an Bankautomaten an entsprechenden Token-Automaten erworben und darüber hinausgehend dort auch wieder in FIAT-Money eingetauscht werden.

Rechtliche Regelungen[Bearbeiten]

Der FMA (Finanzmarktaufsicht des Fürstentums Liechtenstein) obliegt als zuständiger Aufsichtsbehörde der Vollzug und die Aufsicht der in Art. 5 Abs. 1 FMAG (Finanzmarktaufsichtsgesetz) aufgeführten Spezialgesetze.[1] Die Emission und der Verkauf des STONE COIN sowie der Betrieb des Zahlungs- bzw. Akzeptanzstellennetzwerks für den STONE COIN fallen gemäß Einstufung der FMA nicht unter eines dieser Spezialgesetze. Die zuständige Aufsichtsbehörde FMA qualifizierte den STONE COIN ohne Einschränkungen als bewilligungsfreien reinen Zahlungsmittel-Token. Der STONE COIN gilt damit weder als Securitytoken noch als Asset (backed) Token. Dies bedeutet, dass der STONE COIN uneingeschränkt emittiert, verkauft und als Zahlungsmittel genutzt werden kann.

Der STONE COIN ist damit weltweit der erste in Liechtenstein gestartete Zahlungsmittel-Token und zugleich der erste Zahlungsmittel-Token in der DACH-Region mit einem immobilienbasierten REAL SHIELD.

Für die Beurteilung des STONE COIN aus rechtlicher Sicht erweist sich noch als relevant, dass bei der Emission des STONE COIN das Liechtensteiner Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) und das Schweizer Geldwäschereigesetz (GwG) sowie das Know Your Customer-Prinzip (KYC) strengstens beachtet werden müssen.

Weblinks[Bearbeiten]

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/WA/dl_hinweisschreiben_einordnung_ICOs.pdf?__blob=publicationFile&v=2 BaFin: Aufsichtsrechtliche Einordnung von sogenannten Initial Coin Offerings (ICOs) zugrundeliegenden Token bzw. Kryptowährungen als Finanzinstrumente im Bereich der Wertpapieraufsicht (Abrufdatum 28.03.2018)

https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/Blockchain/blockchain_artikel.html BaFin: Aufsichtsrechtliche Einordnung von sogenannten Initial Coin Offerings (ICOs) zugrundeliegenden Token bzw. Kryptowährungen als Finanzinstrumente im Bereich der Wertpapieraufsicht (Abrufdatum 05.03.2018)

https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VirtualCurrency/virtual_currency_artikel.html BaFin: Virtuelle Währungen/Virtual Currency (VC). (Abrufdatum 01.08.2018)

http://www.eba.europa.eu/documents/10180/657547/EBA-Op-2014-08+Opinion+on+Virtual+Currencies.pdf European Banking Authority: EBA opinion on ‘virtual currencies’ (Abrufdatum 12.04.2018)

https://www.thestonecoin.com/Factsheet-Deutsche.pdfFactsheet The STONE COIN (Abrufdatum 26.07.2018)

https:/www.finma.ch/de/news/2018/02/20180216-mm-ico-wegleitung/ (Abrufdatum 25.03.2018)

https:/www.fma-li.li/files/fma/fma-faktenblatt-ico.pdf FMA: Faktenblatt “Initial Coin Offering” (Abrufdatum 16.05.2018)

https://www.thestonecoin.com/whitepaper.pdf The STONE COIN Whitepaper (Abrufdatum 02.08.2018)

Literatur[Bearbeiten]

FINMA: Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs). Ausgabe vom 16. Februar 2018.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Faktenblatt “Initial Coin Offering”. (PDF) Abgerufen am 28. August 2018.


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