Verantwortlich im Sinne des Presserechts
Verantwortlich im Sinne des Presserechts (meist mit V. i. S. d. P. abgekürzt) ist die Angabe der Personen, die im Sinne des deutschen (Landes-)Presserechts für den Inhalt einer Zeitung, Zeitschrift oder Ähnlichem verantwortlich sind.
Die Angabe steht üblicherweise im Impressum oder leitet dieses ein. Sie ist – je nach landesrechtlicher Regelung der Pressegesetze – im Allgemeinen nicht notwendig bei Werbeschriften, einmaligen Infoschriften, Einladungen und Ähnlichem. Weiteres regeln die auf Landesebene erlassenen Pressegesetze. So muss zum Beispiel in Bayern auch auf Flyern und Plakaten, die zu einer Demonstration aufrufen oder auf einer Demonstration verteilt werden, ein V. i. S. d. P. vermerkt sein,[1] während dies in anderen Bundesländern nicht nötig ist.
Oft ist diese Angabe auch auf Webseiten zu finden. Es ist umstritten, ob diese dem Presserecht unterliegen.
Siehe auch[Bearbeiten]
- Landespressegesetz
- Rundfunkstaatsvertrag
- Sitzredakteur
- Staatsvertrag über Mediendienste
- Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
- Teledienstegesetz
Einzelnachweise[Bearbeiten]
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