EU-Austritt der Bundesrepublik Deutschland
Ein EU-Austritt der Bundesrepublik Deutschland, auch „Dexit“ genannt, bezeichnet ein mögliches Ausscheiden Deutschlands aus der Europäischen Union.
Der Austritt der Bundesrepublik Deutschland aus der Europäischen Union wird in Deutschland in Kurzform mit dem Kunst- und Kofferwort Dexit bezeichnet – eine Verschmelzung von Deutschland und exit (englisch für Austritt).
Gemäß Art. 50 Abs. 1 EUV darf die Bundesrepublik Deutschland aus der Europäischen Union austreten. Allerdings wird „ein völlig grundloser EU-Austritt“ [1] von der herrschenden Meinung als ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG angesehen. Der Artikel im Grundgesetz könnte jedoch auch gem. Art. 79 GG geändert werden. Würden jedoch die Vorgaben aus Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG ständig durch die EU missachtet, so gäbe es laut Mike Wienbracke, Dozent an der Westfälischen Hochschule, eine Verfassungspflicht zu einem Austritt Deutschlands aus der Europäischen Union. Ein Referendum über den „Dexit“ ist dagegen nach dem Grundgesetz nicht vorgesehen.
Da Deutschland der größte Nettozahler (Nettozahlerdebatte) in der EU sei, diskutieren Hans-Olaf Henkel, ehemals Präsident des Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), oder Stefan Bielmeier, Chefökonom bei der DZ Bank, einen möglichen Dexit.[2][3]
Bei einer Umfrage im Jahre 2016 in Deutschland sprachen sich nur 10 Prozent der Befragten für einen Dexit aus.[4]
Siehe auch[Bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ EU-Austritt. Dexit und Bayxit wären verfassungswidrig. auf www.lto.de, von Prof. Dr. iur. Wienbracke, 24. August 2016.
- ↑ Dexit: Was passiert, wenn auch Deutschland aus der EU austritt? auf gevestor.de, 6. Juli 2016.
- ↑ EU-Skepsis in Europa. Jeder dritte Deutsche befürwortet den "Dexit" 31. Mai 2016. t-online.de
- ↑ EU-Umfrage: Deutsche sind gegen den "Dexit" The Huffington Post, 1. Juli 2016
Literatur[Bearbeiten]
- Mike Wienbracke: Verfassungsrechtliche Grundlagen und Grenzen deutschen EU-Integration (Art. 23 Abs. 1 GG). In: Deutsche Verwaltungspraxis Jg. 64, 2013, Nr. 6, S. 227-231.
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