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Keuschheitsprobe (Kriminalistik)

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Im Polizeijargon wird als Keuschheitsprobe das erstmalige Begehen einer Straftat durch einen verdeckten Ermittler bezeichnet, die dieser durchführen muss, um in der Folgezeit vom polizeilichen Gegenüber nicht enttarnt zu werden.[1]

In der Rechtswissenschaft wird diese Praxis momentan kontrovers diskutiert, es liegt derzeit nur ein legalisierender Entwurf vor:

Entwurf eines § 110a Abs. 3 StPO:
„Andere Handlungen sind zulässig, wenn sie zur Sicherung des Einsatzes unerlässlich sind und bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter, das Interesse an dem Einsatz des verdeckten Ermittlers das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt; in die Rechte unbeteiligter Privatpersonen darf durch eine solche Handlung nicht eingegriffen werden. Andere Vorschriften, die die Rechtswidrigkeit einer Tat ausschließen, bleiben unberührt.“ (BR-Drs. 494/94, S. 1 (9))[2]

Quellen[Bearbeiten]


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