Unfallmeldung
Eine Unfallmeldung im engeren Sinn ist die Bekanntgabe eines (Straßen-)Verkehrsunfalles an die für den Unfallort zuständige Polizeidienststelle, wenn einer der Beteiligten respektive Geschädigten nicht vor Ort zugegen ist. Im weiteren Sinn können damit auch Meldungen an andere Stellen gemeint sein, so beispielsweise an Berufsgenossenschaften bei einem Arbeitsunfall oder an eine Leitstelle bei einem Verkehrsbetrieb.
Die Unfallmeldung im engeren Sinn ist in Deutschland § 142 Abs. 3 Strafgesetzbuch (Besonderer Teil, 7. Abschnitt – "Straftaten gegen die öffentliche Ordnung") normiert. Die Polizeien der Länder sind aufgrund des jeweiligen Polizeirechts zur Entgegennahme dieser Meldungen verpflichtet (zugewiesene Aufgabe).
Ein Verkehrsteilnehmer, der einen anderen auf Öffentlichem Verkehrsgrund geschädigt hat, ist verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort oder in unmittelbarer Nähe des anderen unfallgeschädigten Fahrzeuges auf den Beteiligten zu warten, sofern keine feststellungsberechtigte Person anwesend ist. Sollte der Beteiligte oder eine von ihm beauftragte Person nicht erscheinen, ist unverzüglich Meldung an die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu machen. Diese Meldung kann telefonisch, persönlich oder schriftlich erfolgen.
Erfolgt diese Meldung nicht, kann der Unfallverursacher ein Vergehen des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort begehen, was in der Regel mit empfindlichen Geldstrafen geahndet wird.
Die Bestimmung ist eine der wenigen im deutschen Strafrecht, bei der sich ein Täter per Gesetz stellen muss (Selbstbezichtigung).
Für Unfälle im Bereich der Bodenseeschifffahrt sieht Art. 1.11 Abs. 2 S. 1 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung eine bußgeldbewehrte Meldepflicht vor.[1]
Verweise[Bearbeiten]
- Jens Hauser: Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss und die nachträgliche Unfallmeldepflicht (§ 142 StGB). In: Blutalkohol. Band 26, Nr. 4, 1989, ISSN 0006-5250, S. 237 ff.
- Uwe Schulz: Die zeitliche Ausdehnung der Unfallmeldung bei der Verkehrsunfallflucht. In: Zeitschrift für Rechtspolitik. Band 39, Nr. 5, 2006, S. 149–151.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ Gregor Herb: § 142: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar StGB Online. De Gruyter, Berlin, Boston 2021 (degruyter.com [abgerufen am 11. Februar 2024]).
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