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Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

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Die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs bezeichnet die §§ 201 bis 206 des deutschen Strafgesetzbuches (15. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches). Der Abschnitt wurde am 1. September 1969 gestrichen.[1] Am 2. Januar 1974 wurden die §§ 201 bis 205 wieder eingeführt.[2] Die §§ 207 bis 210 sind weggefallen.

Tatbestände[Bearbeiten]

§ Bezeichnung
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
§ 202a Ausspähen von Daten
§ 202b Abfangen von Daten
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
§ 202d Datenhehlerei
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

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