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lit. (juristische Abkürzung)

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Die Abkürzung lit. (von lateinisch litera ‚Buchstabe‘) wird in der Rechtswissenschaft verwendet, um einen bestimmten Punkt von nach Buchstaben gegliederten Aufzählungen in Rechtsnormen zu zitieren.

Beispiel für Art. 73 Grundgesetz (GG):

Artikel 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[…]
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder

a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

11. die Statistik für Bundeszwecke; […].“

Hier kann der Unterpunkt „a) in der Kriminalpolizei“ als „Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. a GG“ zitiert werden. Teilweise wird auch geschrieben „Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 a) GG“. Der deutsche Gesetzgeber schreibt heute in Gesetzen: „Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Grundgesetzes“.


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