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Nachteil

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Nachteil (teilweise synonym zu Schaden, Verlust) ist ein als Minderung oder Verschlechterung erscheinendes Übel,[1] eine ungünstige Lage[2] oder generell etwas, das sich für jemanden im Verhältnis zu einem anderen negativ auswirkt, ihn beeinträchtigt, ihm schadet.[3] Der Begriff ist das Antonym zu Vorteil.

Allgemeines[Bearbeiten]

Ein Nachteil kann auch in der Folge eines Handelns liegen, etwa in der Problemlösung. Werden die Eigenschaften oder Merkmale mehrerer Gegenstände oder Sachverhalte miteinander verglichen und schneiden dabei einige schlechter ab als andere, so weisen sie Nachteile auf.

Die Benachteiligung ist die absichtliche Zufügung von Nachteilen durch Diskriminierung, soziale Ungleichheit oder rechtlich durch unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei.

Rechtsfragen[Bearbeiten]

Das gesamte Recht zielt darauf ab, einzelne Rechtssubjekte vor Nachteilen zu schützen, gleichgültig, ob diese rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sind. Der Nachteil ist deshalb auch ein Rechtsbegriff, der aber nicht legaldefiniert ist.

Zivilrecht[Bearbeiten]

So spricht das BGB in § 241a Abs. 3 BGB davon, dass von den gesetzlichen Regelungen über unbestellte Lieferungen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Wird die Geschäftsgrundlage gestört, so kann die benachteiligte Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten (§ 313 Abs. 3 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach § 307 Abs. 1 BGB vor, wenn der Verwender mit einer Klausel in einem Vertrag nur seine eigenen Interessen verfolgt und die Interessen seines Vertragspartners gegenüber den eigenen so zurückdrängt, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat. Derartige Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Im Mietrecht darf von den Bestimmungen des Mieterschutzes wie etwa bei der Mietminderung nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden (§ 536 Abs. 4 BGB).

Nachteil bedeutet hier, dass die Interessen der Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen und vorhandene Schutzgesetze nicht abdingbar sind.

Strafrecht[Bearbeiten]

Im Strafrecht führen die Vermögensdelikte beim Tatopfer zu einem Vermögensnachteil. Dieser setzt beispielsweise bei der Untreue des § 266 Abs. 1 StGB zwingend einen Vergleich zweier Vermögenslagen voraus, bei dem sich eine (negative) Differenz zu Lasten des Opfers ergeben muss.[4] Der Untreuetatbestand setzt den Eintritt eines Nachteils voraus.[5] Normative Gesichtspunkte können bei der Feststellung eines Nachteils durchaus eine Rolle spielen. Sie dürfen aber – soll der Charakter der Untreue als Vermögensdelikt und Erfolgsdelikt bewahrt bleiben – wirtschaftliche Überlegungen nicht verdrängen. Grundsätzlich soll der Vermögensnachteil als Taterfolg der Untreue nach heutiger Rechtsprechung und herrschender Meinung durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden.[6] Die Rechtsprechung hat stets einen Nachteil auch in Fällen angenommen, in denen das Handeln des Täters dazu führt, dass sich konkrete, gesicherte Aussichten auf Vermögensmehrung (das Schrifttum spricht von Anwartschaften) nicht realisieren. So hat schon beispielsweise das Reichsgericht (RG) den aus dem Unterlassen einer verzinslichen Anlage von Geldern resultierenden Zinsausfallschaden als tatbestandsrelevanten Nachteil anerkannt.[7]

Konzernrecht[Bearbeiten]

Durch einen Beherrschungsvertrag ist im Vertragskonzern (so genannter qualifizierter Konzern) das herrschende Unternehmen (Muttergesellschaft) berechtigt, dem Vorstand der abhängigen Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Dieses Weisungsrecht gilt auch für nachteilige Weisungen, es sei denn, sie widersprechen dem Konzerninteresse oder stellen eine Existenzbedrohung für das abhängige Tochterunternehmen dar. Durch das umfassende Weisungsrecht erlangt das herrschende Unternehmen legal die volle unternehmerische Leitung der abhängigen Gesellschaft (§ 308 AktG). Jede unverhältnismäßige Schädigung der Tochtergesellschaft, der keine vergleichbaren Vorteile (auch zu Gunsten anderer Konzernunternehmen) gegenüber stehen, ist unzulässig;[8] sie würde wegen § 302 AktG auf die Muttergesellschaft zurückschlagen.

Ohne Beherrschungsvertrag oder Eingliederungsvertrag liegt ein faktischer Konzern vor. Es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis nach § 17 AktG, das abhängige Unternehmen ist eine AG oder KGaA (nach überwiegender Meinung wird eine analoge Anwendung auf die GmbH abgelehnt) und das herrschende Unternehmen besitzt die Möglichkeit, Einfluss auf das abhängige Unternehmen zu nehmen. Grundlage für die Einflussnahme des herrschenden Unternehmens bildet dabei stets eine Mehrheitsbeteiligung, das bedeutet die Kapital- und/oder Stimmenmehrheit. Wird dieser faktische Konzerneinfluss dazu ausgenutzt, dass die Tochtergesellschaft durch ihre Muttergesellschaft dazu veranlasst wird, nachteilige (also verlustbringende) Rechtsgeschäfte einzugehen, so muss die Muttergesellschaft diesen Schaden noch im selben Geschäftsjahr ausgleichen (§ 317 AktG).

Insolvenzrecht[Bearbeiten]

Da das Insolvenzrecht auf eine möglichst gerechte Behandlung aller Gläubiger abzielt, kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 InsO bis § 146 InsO anfechten (§ 129 InsO).

Rechtsfolgen[Bearbeiten]

Mit dem Nachteilsausgleich in Form einer Entschädigung oder Abfindung soll der wirtschaftliche Nachteil, den ein Rechtssubjekt erlitten hat, ausgeglichen werden. Einzelne rechtliche Nachteile können auch zur Unwirksamkeit geschlossener Verträge führen. Nachteile müssen aktienrechtlich während des Geschäftsjahrs ausgeglichen werden (§ 311 Abs. 1 AktG)

Literatur/Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. NACHTHEIL, m. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. Hirzel, Leipzig 1854–1961 (woerterbuchnetz.de, Universität Trier).
  2. Gerhard Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Auflage, 2008, S. 1047
  3. Dudenredaktion (Hrsg.), Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 5. Auflage, 2003, S. 1120
  4. Thomas Riemann: Vermögensgefährdung und Vermögensschaden, 1989, S. 6.
  5. BVerGE 126, 170, 205
  6. BGHSt 47, 295, 301 f.
  7. RG, Urteil vom 10. Juli 1888, GA 36 (1888), S. 400.
  8. Peter Hommelhoff, Johannes Semler, Peter Doralt, Günter H. Roth (Hrsg.): Entwicklungen im GmbH-Konzernrecht, 1986, S. 69
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