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Jedermannsrecht (Selbsthilfe)

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Unter Jedermannsrecht versteht man alle Rechtsnormen, die es jeder Person erlauben, rechtswidrige Eingriffe in individuelle Rechtsgüter von sich oder anderen abzuwehren. Sie bilden eine Ausnahme vom Gewaltmonopol des Staates.

Das politische Widerstandsrecht gem. Art. 20 Abs. 4 GG dient dagegen der Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung als solcher.

Prinzip der Verhältnismäßigkeit[Bearbeiten]

Bei der Anwendung des Jedermannsrechte dürfen nicht zum Schutz geringwertiger Rechtsgüter höhere Rechtsgüter verletzt werden. Stehen mehrere geeignete Mittel zur Wahl, muss das Mildeste gewählt und bei absehbarer Nichterreichbarkeit des Ziels die Maßnahme beendet werden. Eine Nichtbeachtung dieser Prinzipien kann gegebenenfalls zur Strafbarkeit führen.

Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck hat, einem anderen Schaden zuzufügen.

Auch im erlaubnispflichtigen Bewachungsgewerbe dürfen der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, ausüben (§ 34a Abs. 5 GewO).

Jedermannsrechte im Einzelnen[Bearbeiten]

Notwehr (§ 32 StGB, § 227 BGB)[Bearbeiten]

Die Notwehr erlaubt, einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf sich oder andere mit erforderlichen (d. h. verhältnismäßigen) Mitteln auf sich (Notwehr) oder auf andere (Nothilfe) abzuwehren.

Eine Verteidigungshandlung, mit der die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten werden ist zwar rechtswidrig, wer jedoch aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken handelt wird nicht bestraft (§ 33 StGB)

Notstand[Bearbeiten]

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)[Bearbeiten]

Ist das Eintreten eines Schadens wahrscheinlich, spricht man von einer gegenwärtigen Gefahr und es ist jedermann erlaubt, die Gefahr von sich oder anderen mit verhältnismäßigen Mitteln abzuwenden, wenn sonst keine andere Möglichkeit besteht, die Gefahr anderweitig zu beseitigen.

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)[Bearbeiten]

Erlaubt ist im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für sich, einen Angehörigen oder eine andere nahe stehende Person, schuldlos rechtswidrige Handlungen zu begehen, jedoch ist der Notstand ein Schuldausschließungsgrund, somit wird die Tat nicht bestraft.

Defensivnotstand (§ 228 BGB)[Bearbeiten]

Der Defensivnotstand erlaubt es, eine fremde Sache zu beschädigen oder zu zerstören, von der eine Gefahr ausgeht, wenn die zur Anwendung der Gefahr notwendig ist. Der Schaden an der Sache darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen.

Aggressivnotstand (§ 904 BGB)[Bearbeiten]

Im Gegensatz zum Defensivnotstand erfolgt hier nicht die Einwirkung auf die Sache, von der die Gefahr ausgeht, sondern auf eine Sache, von der keine Gefahr ausgeht, die aber dafür benötigt wird, um eine Gefahr von jemandem abzuwenden. (Beispiel: Man greift in den Kofferraum eines fremden Fahrzeugs, um den Verbandskasten herauszuholen, den man zur Versorgung eines Verletzten benötigt). Dem Eigentümer steht das Recht auf Schadensersatz zu, auch gilt in diesem Fall, dass der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen darf.

Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)[Bearbeiten]

Die Vorläufige Festnahme erlaubt es, eine Person auch ohne richterliche Anordnung an- oder festzuhalten, wenn diese Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und die Identität des Täters nicht feststeht oder er der Flucht verdächtig ist. Auch hier gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Selbsthilfe (§ 229 BGB)[Bearbeiten]

Erlaubt ist die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche durch Wegnehmen, Zerstören oder Beschädigen von Sachen, die Festnahme von Personen und das Beseitigen von Widerstand von Personen unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit und unter den Voraussetzungen, dass ein zivilrechtlicher Anspruch besteht und die Gefahr der Erschwerung oder Vereitelung der Anspruchsdurchsetzung besteht. Wird die Selbsthilfe irrtümlich in Anspruch genommen, besteht Schadensersatzpflicht (§ 231 BGB)

Selbsthilfe des Besitzers (§ 859 BGB)[Bearbeiten]

Der rechtmäßige Besitzer einer Sache hat das Recht, sich verbotener Eigenmacht (zum Beispiel Wegnahme oder Störung des Besitzers) zu erwehren. Hierfür stehen ihm zwei Instrumente zur Verfügung: Besitzwehr (§859 Abs. 1 BGB) und Besitzkehr (§859 Abs. 2 BGB). Der Besitz darf jedoch nach dieser Gesetzesnorm nur dann wieder weggenommen werden, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wurde.

Selbsthilfe des Besitzdieners (§860 BGB)[Bearbeiten]

Jemand, der für den Besitzer als Besitzdiener (§855 BGB) die tatsächliche Gewalt an einer Sache in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis weisungsgebunden ausübt, ist dazu berechtigt, dieselben Rechte wie der Besitzer (siehe oben) auszuüben.

Literatur[Bearbeiten]

  • Volker Krey, Robert Esser: Deutsches Strafrecht, allgemeiner Teil. 6. Überarbeitete Auflage Google Books, Kohlhammer, 2016
  • Matthias Siekiera: Rechtfertigungsgründe im Strafrecht: Nothilfe, Notwehr und ihre Grenzen, Igel-Verlag: 2017, S. 46


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