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Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

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Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen war ein geplantes Artikelgesetz, welches auf eine Gesetzesinitiative des Freistaates Bayern zurückging.[1]

Die durch diese Rechtsvorschrift bewirkten Neuregelungen sollten es ermöglichen, dass nahezu alle im Gesundheitswesen tätigen Personen, insbesondere niedergelassene Angehörige eines Heilberufes, wie etwa Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker, die „bei dem Bezug, der Verordnung, der Verabreichung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial“ einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung oder für die Verletzung berufsrechtlicher Pflichten anbieten, einfordern, versprechen, sich versprechen lassen, gewähren oder annehmen, und somit wirtschaftskriminell und damit wirtschaftsstrafrechtlich relevant handeln, vom Korruptionsstrafrecht erfasst werden sollten.[1]

Historie[Bearbeiten]

Das Gesetz sollte am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.[1] Die geplanten Änderungen wurden stattdessen weitestgehend durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption und das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen umgesetzt.

Inhalt[Bearbeiten]

Artikel 1 dieser Rechtsnorm sollte als neue Strafnorm unter § 299a den Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen in das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) einführen.[1]

Daneben wurde in Artikel 1 die Regelung zu den besonders schweren Fällen in § 300 StGB durch eine Neufassung auch auf die neuen Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen erstreckt und ein weiteres, auf die Herbeiführung von Gesundheitsgefahren bezogenes Regelbeispiel angefügt. Die bisherige Regelung zur Vermögensstrafe und zum Erweiterten Verfall in § 302 StGB wurde in Artikel 1 ebenso neu gefasst und durch Streichung der Bezugnahme auf die Vermögensstrafe der aktuellen Rechtslage[2] angepasst und ebenfalls auf die neue Vorschrift des § 299a StGB erstreckt.[1]

Artikel 2 sollte § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a des Gerichtsverfassungsgesetzes ergänzen. Die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer bei den Landgerichten, die sich bislang schon gem. § 299 StGB auf die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr bezieht, sollte auch auf den in § 299a StGB neugeschaffenen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen ausgeweitet werden.[1]

Die Vorschrift des Artikel 3 regelte das geplante Inkrafttreten des Gesetzes.[1]

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 Deutscher Bundesrat (DBR): Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen. (PDF; 719,2 kB) Gesetzesantrag des Freistaates Bayern. In: Bundesrat-Drucksache BR-Drs 16/15. 15. Januar 2015, abgerufen am 31. Juli 2015.
  2. Bundesverfassungsgericht (BVerfGE): Urteil vom 20. März 2002, Az.: 2 BvR 794/95. Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 20. März 2002, Az.: 2 BvR 794/95. Abgerufen am 3. August 2015.
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