Mindestgröße
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Eine Mindestgröße bezeichnet die geringste bestimmte Größe (also Anzahl, Fläche, Höhe, etc.), die erreicht sein muss, um ein Recht zu erhalten.
Die Mindestgröße wird durch eine Regelung vorgegeben (z.B. Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung, Geschäftsordnung).
Folgende nicht abschließende Aufzählung von Regelungen seien genannt:
- Körpergröße beim Militär- und Polizeidienst (z.B. 160 cm bei der hessischen Polizei), bei Berufsgruppen wie z.B. Piloten, bei Zugang von Kindern zu Fahrgeschäften
- Jagdgenossenschaft braucht eine Mindestfläche als Jagdbezirk
- Schulklassen und Kurse benötigen eine Mindestgröße an Schülern (Regelung im Schulrecht der Bundesländer)
- bei Gruppenreisen gibt der Veranstalter eine Mindestgröße vor
- Fraktionen benötigen eine Mindestgröße im als Fraktion im Deutschen Bundestag gemäß § 10 Abs. 1 GoBT oder als Fraktion im Europäischen Parlament
- beim Sport werden Mindestgrößen für Spielfelder oder Bälle vorgeschrieben
- Hausbriefkästen sollen nach DIN EN 13724 eine Mindestgröße haben
- im Baurecht gibt es Mindestgrößen z.B. für Grundstücke, Stellplätze und Garagen
Bei Unterschreiten wird das Recht oder der Zugang versagt. Demgegenüber gibt es auch Maximalgrößen, die nicht überschritten werden dürfen.
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