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Recht Deutschlands

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Das Recht Deutschlands bezeichnet die Gesamtheit gerichtlich durchsetzbarer gesellschaftlicher Normen in der Bundesrepublik Deutschland.

Rechtsgeschichte[Bearbeiten]

Die deutsche Rechtsgeschichte war lange Zeit von Uneinheitlichkeit und von zwei Strömungen, dem deutschen (auf germanischen Stammesrechten und Rechtssammlungen wie dem Sachsenspiegel beruhend) und dem gemeinen Recht (auf römisch-kanonischer Grundlage), geprägt. Vorrangig galten viele Partikularrechte (Statuten) wie Stadtrechte und landesherrliche oder ständische Rechtssetzungen.

Im Heiligen Römischen Reich waren nur wenige Versuche reichsweiter Rechtssetzung erfolgreich, darunter Reichsgrundgesetze wie 1356 die Goldene Bulle und das Strafgesetzbuch Constitutio Criminalis Carolina von 1532. Das 1495 gegründete Reichskammergericht war durch das Privilegium de non appellando in seiner Wirkung beschränkt, konnte aber durch Untertanenprozesse auch Einzelnen zu ihrem Recht verhelfen. Ende des 18. Jahrhunderts kam es in einigen Territorien zu naturrechtlichen Kodifikationen (Allgemeines Landrecht), und in der Franzosenzeit wurden in einigen Rheinbundstaaten die napoleonischen Cinq codes eingeführt.

Der 1814 begonnene Kodifikationsstreit um die Frage, ob ein deutschlandweit einheitliches Privatrecht eingeführt werden solle, wurde durch den Sieg der historischen Rechtsschule vorerst beendet. Zu einer Rechtsvereinheitlichung kam es im Lauf des 19. Jahrhunderts im Deutschen Bund (Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch von 1861), im Norddeutschen Bund (Strafgesetzbuch von 1870) und im ersten deutschen Nationalstaat, dem Kaiserreich (Reichsjustizgesetze wie Zivil- und Strafprozessordnung von 1877). Am 1. Januar 1900 wurde das Bürgerliche Gesetzbuch reichsweit eingeführt, das auf einer Verschmelzung römischrechtlicher (Pandektenwissenschaft) und deutschrechtlicher (etwa Genossenschaftsrecht) Systematisierungen beruhte.

Nach der Pervertierung des Rechts durch das NS-Regime in der Zeit des Nationalsozialismus stellte die Bundesrepublik Deutschland 1949 wieder Rechtsstaatlichkeit her; über die Grund- und Menschenrechte wachte ab 1952 das Bundesverfassungsgericht. Die DDR-Justiz stand unter dem Primat des Sozialismus und kannte eine richterliche Unabhängigkeit nicht. In den letzten Jahren ist die deutsche Rechtsetzung durch die Rechtsharmonisierung innerhalb der Europäischen Union geprägt, insbesondere durch gemeinsame Mindeststandards wie beim Verbraucherschutz. Die nationale Justiz wird zunehmend durch supranationale Spruchkörper wie den Europäischen Gerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebunden.

Juristenausbildung[Bearbeiten]

Rechtsgebiete[Bearbeiten]

Das Recht Deutschlands lässt sich in vier Bereiche unterteilen:

  1. Privatrecht: Dieses regelt die Beziehungen der Einzelnen zueinander auf der Grundlage von Gleichheit und Selbstbestimmung. Hierzu gehören beispielsweise das bürgerliche Recht als allgemeines Privatrecht, das Handelsrecht als Sonderprivatrecht, das Gesellschaftsrecht, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und das Wettbewerbsrecht.
  2. Öffentliches Recht: Dieses umfasst die Beziehungen des Einzelnen zu Trägern hoheitlicher Gewalt, der staatlichen Hoheitsträger unter- sowie der Staaten zueinander. Hierzu gehören beispielsweise das Europarecht, Völkerrecht, Staats- und Verfassungsrecht, das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht und das Steuerrecht. In Abgrenzung zum Privatrecht ist das öffentliche Recht das Sonderrecht des Staates.
  3. Strafrecht: Das Strafrecht als selbständiger Teil des öffentlichen Rechts sanktioniert bestimmte Gesetzesverstöße mit dem Einsatz von Kriminalstrafe. Geregelt ist das Strafrecht im StGB und in einzelnen Vorschriften anderer Gesetze (sog. Nebenstrafrecht).
  4. Prozessrecht: Das Prozessrecht ist ebenso wie das Strafrecht eigentlich ein Teil des öffentlichen Rechts, das jedoch zweckmäßigerweise selbständig betrachtet wird. Es befasst sich mit den gerichtlichen Verfahren zur Entscheidung streitiger Rechtsverhältnisse sowie mit den Verfahren, die sonst den Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind (vgl. Freiwillige Gerichtsbarkeit). Zum Prozessrecht gehören vor allem das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die Zivilprozessordnung (ZPO), die Strafprozessordnung (StPO) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Daneben existiert weiteres spezielles Prozessrecht.

Grundlegend ist demnach vor allem die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht. Obwohl es sich hierbei um eine zentrale Frage der systematischen Erfassung des Rechtswesens handelt, sind die Kriterien dieser Unterscheidung umstritten.

Manche Rechtsgebiete haben Schnittstellen zu mehreren der großen Rechtsbereiche. So hat zum Beispiel das Verkehrsrecht mit dem Verkehrszivilrecht Anteile am Privatrecht, mit dem Verkehrsstrafrecht (und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht) reicht es in den Bereich des Strafrechts hinein und das Fahrerlaubnisrecht ist als Verkehrsverwaltungsrecht dem Öffentlichen Recht zugeordnet. Über alle drei Rechtsbereiche gibt es Bezüge zum jeweiligen Prozessrecht: Zivilprozessordnung (ZPO), Strafprozessordnung (StPO), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Privatrecht[Bearbeiten]

Das Privatrecht regelt die Rechtsverhältnisse einander gleichberechtigt gegenüberstehender Rechtssubjekte.

Bürgerliches Recht[Bearbeiten]

Das bürgerliche Recht findet sich im Wesentlichen im BGB. Dem Aufbau dieses Gesetzes folgend lassen sich fünf Unterpunkte bilden: Die im Allgemeinen Teil niedergelegten Grundsätze, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht.

Allgemeine Lehren[Bearbeiten]

Der Allgemeine Teil des BGB ist die sichtbarste Ausformung der sogenannten Klammertechnik – die hier normierten Regelungen sind gleichsam vor die Klammer gezogen und gelten somit als allgemeine Lehren für alle in den folgenden Büchern des BGB geregelten Rechtsbereiche.

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Rechtssubjekte[Bearbeiten]

Rechtssubjekte sind natürliche (geborene) Personen einerseits und juristische (gekorene) Personen andererseits.

Natürliche Person ist der Mensch, nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Der Allgemeine Teil des BGB regelt neben der Feststellung, dass der Mensch per se rechtsfähig ist noch die Probleme des Wohnsitzes, des Namens sowie die Differenzierung zwischen Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB).

Rechtsobjekte[Bearbeiten]
Rechtsgeschäfte[Bearbeiten]
Fristen[Bearbeiten]
Verjährung[Bearbeiten]
Rechtsausübung[Bearbeiten]
Sicherheitsleistung[Bearbeiten]

Sicherheitsleistung

Schuldrecht[Bearbeiten]

Sachenrecht[Bearbeiten]

Familienrecht[Bearbeiten]

Erbrecht[Bearbeiten]

Handels- und Gesellschaftsrecht[Bearbeiten]

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Eng mit ihm verbunden ist das Gesellschaftsrecht als Recht der Personenzusammenschlüsse und juristischen Personen.

Handelsrecht[Bearbeiten]

Gesellschaftsrecht[Bearbeiten]

Wettbewerbs- und Urheberrecht[Bearbeiten]

Sonstiges Wirtschaftsrecht[Bearbeiten]

Internationales Privatrecht[Bearbeiten]

Arbeitsrecht[Bearbeiten]

Versicherungsrecht[Bearbeiten]

Öffentliches Recht[Bearbeiten]

Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der staatlichen Gewalt und den Rechtssubjekten des Privatrechts die Befugnisse der Hoheitsträger untereinander. Zu untergliedern ist zunächst zwischen dem Verfassungsrecht und dem Verwaltungsrecht sowie dem Kirchen- und Europarecht. Die Bereiche des Sozialrechts und des Steuerrechts sind begrifflich Teile des besonderen Verwaltungsrechts werden jedoch traditionell als eigene Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts dargestellt.

Verfassungsrecht[Bearbeiten]

Verwaltungsrecht[Bearbeiten]

Allgemeines Verwaltungsrecht[Bearbeiten]

Besonderes Verwaltungsrecht[Bearbeiten]

Sozialrecht[Bearbeiten]

Steuerrecht[Bearbeiten]

Europarecht[Bearbeiten]

Kirchenrecht[Bearbeiten]

Das von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kraft ihres Selbstbestimmungsrechts gesetzte Recht (Kirchenrecht) ist kein staatliches Recht. Es ist, soweit die jeweilige Gemeinschaft öffentlich-rechtlich organisiert ist (sog. Körperschaftsstatus), aus staatlicher Perspektive öffentliches Recht. Auch das staatliche Recht in Bezug auf die Kirchen (Staatskirchenrecht) gehört überwiegend dem öffentlichen Recht an.

Strafrecht[Bearbeiten]

Das Strafrecht ist eigentlich Teil des öffentlichen Rechts, wird aber regelmäßig als eigenständige Materie behandelt. Neben dem materiellen Strafrecht steht die Kriminologie als strafrechtliche Hilfswissenschaft. Geregelt ist das Strafrecht zunächst im Strafgesetzbuch. Dieses ist in einen Allgemeinen Teil (§§ 1–79b) und einen Besonderen Teil (§§ 80–358) untergliedert. Der Allgemeine Teil enthält dabei die für jede Strafvorschrift geltenden Regelungen über Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld sowie die verschiedenen Begehungsformen der Straftat ebenso wie die Regelungen über Rechtsfolgen (Sanktionen). Der Besondere Teil enthält demgegenüber die konkreten Strafvorschriften, also die Beschreibungen des gesetzlichen Tatbestandes der einzelnen Strafgesetze. Nicht alle Straftatbestände sind dabei im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs geregelt. Vielmehr finden sich wesentliche Strafvorschriften auch im Kontext anderer Bestimmungen. Beispielsweise ist die Steuerhinterziehung nicht im Strafgesetzbuch, sondern in der Abgabenordnung geregelt. Die außerhalb des Strafgesetzbuchs normierten Tatbestände werden zusammenfassend auch als Nebenstrafrecht bezeichnet, ohne dass damit eine inhaltliche Wertung verbunden ist.

Prozessrecht[Bearbeiten]

Das Prozessrecht untergliedert sich in die einzelnen Verfahrensarten für die jeweilige Gerichtsbarkeit.

Literatur[Bearbeiten]

  • Gerhard Robbers: Einführung in das deutsche Recht. 5. Auflage. Nomos, 2012, ISBN 978-3-8329-7486-2.
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