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Eindringen in Tierzuchtanlagen

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Das Eindringen in Tierzuchtanlagen ist eine Praxis von Tierschützern zur Dokumentation der Haltungsbedingungen von Nutztieren. Das Eindringen in Stallanlagen stellt dabei grundsätzlich einen Hausfriedensbruch dar. Nach einer Güterabwägung kann ein Rechtsgut (Hausrecht) jedoch im Einzelfall hinter einem anderen notstandsfähigen Rechtsgut (Tierwohl) zurückstehen.

Präzedenzfall verhandelt vor dem OLG Naumburg[Bearbeiten]

Kastenstände mit Sauen

Letztinstanzlich wurde ein Fall vor dem OLG Naumburg verhandelt, in welchem am 22. Februar 2018 ein Urteil erging. Tierschützer drangen im Sommer 2013 in einen Betrieb mit 60.000 Tieren ein. Sie nutzten dabei Einwegkleidung und desinfizierte Kameras, um keine Keime in den Betrieb zu transportieren.[1] Die Tierschützer verschafften sich, nachdem sie einen Hinweis erhielten, Zugang zu den Stallungen. Dort dokumentierten sie mehrere Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung. Insbesondere waren die Kastenstände für Eber deutlich zu klein, die Spalten im Spaltenboden zu breit, die Trinkwasserversorgung war mangelhaft. Weiterhin waren einige Tiere verletzt oder verendet.[2] Die Tierschützer mussten nach den Ausführungen des Richters auf Basis von ähnlichen Fällen davon ausgehen, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde ohne Folgen geblieben wäre. Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass das Tierwohl ein notstandsfähiges Rechtsgut ist. Durch die herrschenden Missstände wurde dieses Rechtsgut bedroht. Damit sei das Eindringen in den Stall zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen. Das Tierwohl wurde vom Gericht deutlich höher gewertet als das verletzte Hausrecht. Das Gericht stellte auch fest, dass die Gefahr für das Rechtsgut Tierwohl vom Inhaber des Hausrechts ausging. Die Aktivisten wurden vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs freigesprochen.[3]

Der vorsitzende Richter sagte, dass man den Tierschützern für ihr mutiges Handeln danken müsse, nicht zuletzt weil sie sich zur Tat bekannten und somit das Risiko einer Strafverfolgung in Kauf nahmen. Der Hausfriedensbruch der drei Aktivisten stellte die Ultima Ratio dar. Mit Blick auf vorangegangene Kontrollen durch die Veterinärbehörde ohne Beanstandungen der Zustände des Zuchtbetriebs, sagte der Richter: „Hier ist bewusst vertuscht worden.“ Die Kastenstände für die Zuchtsauen in der Anlage seien seit Jahren zu klein gewesen, „und nicht plötzlich eingelaufen“. Auch die Spaltenböden seien nicht über Nacht entstanden.[4][5]

Der Präsident des Deutschen Bauernverbands kritisierte den Freispruch scharf und nannte das Urteil einen „Skandal“ und eine „Bankrotterklärung“. In der Vergangenheit veröffentlichte die Sendung Panorama Bilder aus dem Mastbetrieb des Vorsitzenden des Zentralverbandes der Deutschen Schweineproduktion (ZDS), Paul Hegemann, aus einem Stall des Vorsitzenden des Verbands Deutscher Putenerzeuger, Thomas Storck, des Weiteren aus einer Ferkelzucht der Genossenschaft von Helmut Gumpert, Präsident des Thüringer Bauernverbands, und vom Familienbetrieb von Johannes Röring (CDU-Bundestagsabgeordneter, Präsident des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbands (WLV) und Vorsitzender des Fachausschusses Schweinefleisch im Deutschen Bauernverband). Auch auf einigen dieser Bildern sind nach Beurteilung von Experten des Tierschutzes eindeutige Gesetzesverstöße zu erkennen. [6][7]

Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD[Bearbeiten]

Im aktuellen Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2018 der GroKo findet sich der Satz: „Wir wollen Einbrüche in Tierställe als Straftatbestand effektiv ahnden.“[8]

Der Strafrechtsprofessor Henning Ernst Müller warnt mit Blick auf die Schaffung eines neuen Straftatbestands davor, „jede Einzellobby mit strafrechtlichen Zückerchen zu befrieden“. So könne man dann „schnell auf eine ‚schiefe Ebene‘“ geraten. „An deren Ende stünde kein rationales, nach Strafrechtsgütern geordnetes und in der ganzen Welt für seine Abstraktionsstärke und Systematik gerühmtes deutsches Strafrecht mehr, sondern ein StGB, das aus vielen Einzelnormen zusammengestückelt ist, um Einzelinteressen zu befrieden.“[9]

Ein Tatbestand „Einbruch“ kommt im deutschen Rechtsraum nicht vor. Einbruch ist immer an weitere Motive oder Tatbestände gekoppelt, wie Diebstahl, Hausfriedensbruch oder die Sachbeschädigung an Hindernissen bzw. der Versuch derselben.

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]


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