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Recht als Text

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Bei der Erforschung von Textualität als Recht wird versucht, die Verbindung von juristischen Methoden unter Berücksichtigung des Sprachverständnisses zu analysieren. Dabei ist die Abhängigkeit des Rechts von der richtigen Formulierung der Sprache zu beachten, was darauf beruht, dass der Kern der juristischen Institution in der Arbeit mit verschiedenen Gesetzestexten besteht. Die Sprachlichkeit des Rechts wird hierbei untersucht anhand von Auseinandersetzungen mit Normtexten. Recht wird sogar in gewisser Hinsicht als eigene Sprachform betrachtet.[1] Hinzu wird auf die kommunikative Funktion von Recht hingewiesen. Die Aufgabe des Richters besteht darin, den Sachverhalt und die Rechtsnorm in einem Text als Textzusammenhang anzuwenden. Das Ziel dieser Forschung ist es, ein korrektes Verständnis von sprachlichen Mitteln in Normtexten zu übermitteln. Busse unterscheidet hierbei drei Möglichkeiten der Anwendung von Text: das Interpretieren, das Verstehen und das Arbeiten mit den Texten. Bei dieser Unterscheidung stellt sich die Frage, unter welche Kategorie die Rechtstexte fallen. Diese Debatte wird in den Bereich der Rechtslinguistik eingeordnet, die wiederum in die Sprach-, Rechts-, Politikwissenschaft, Soziologie und Psychologie reicht.

Textauslegung als Institutionelle Aufgabe[Bearbeiten]

Voraussetzungen für eine linguistische Analyse von juristischer Auslegungsarbeit ist die Kenntnis über das Vorgehen. Eine dieser Methoden ist der Rechtspositivismus. Dieser ist die vorherrschende Methode und man geht von der Annahme aus, dass die schriftliche Fixierung das gesprochene Recht verankert. Dabei ist der Wille des Gesetzgebers, also quasi des stellvertretenden Verschriftlichers, von zentraler Bedeutung für die Auslegung. Der Richter dient hier nach Montesquie nur als „Mund des Gesetzes“, wodurch man bezweckt, die Einflüsse auf das Gesetz zu verhindern. Die „herrschende Meinung“ bezeichnet hierbei die Stellung, welche am meisten vertreten wird. Dadurch wird dem Richter so viel Subjektivität entzogen wie möglich und unterliegt somit einem Subsumtionszwang, heißt er muss einen geschlossenen Tatbestand schließen und dem Lebenssachverhalt einordnen können, um dadurch einen angemessenen Obersatz herzustellen. Dabei ist der stetige Bezug auf Paragraphen von Bedeutung.

Eine weitere Möglichkeit führt jedoch das Gesetzespostulat an, das heißt die Organisation vom juristischem Methodendiskurs. Nach Art. 20,3 und 97, 1, so wie im StGB Paragraph 1 gilt „nulla poena sine lege“ („keine Strafe ohne Gesetz“), womit eine Gesetzesbindung nach Verständnis zu interpretieren möglich ist. Damit wird eine Gesetzesauslegung nach dem „Wortlaut des Gesetzes“ hervorgehoben. Dafür konzipierte FK von Savigny die vier Kanones der Auslegung, die grammatische, die logische, die historische und die teleologische Auslegung. Des Weiteren unterteilt man die Auslegungsform nach subjektiver und objektiver Auslegung, wobei die objektive Auslegung die herrschende Meinung vertritt und somit meistens anzustreben ist.

Weitere Voraussetzungen für die richtige Textarbeit und -interpretation ist die Beherrschung der Textsemantik und Interpretationstheorie von der linguistischen Analyse der juristischen Auslegungsarbeit. Dazu zählt zum einen die Normativität, das heißt den Charakter und das Wesen des Rechts zu erfassen und eine klare Unterscheidung zwischen einer Norm und seinem Text. Dabei sind die Begriffe der Interpretation, also der Herstellung einer Textbedeutung, und der Inferenz, das heißt das Textverstehen zu erbringen, von zentraler Bedeutung. Das linguistische Textverstehen greift damit in den Konflikt von objektiver und subjektiver Auslegung ein und unterstreicht die Eigenständigkeit eines Textes. Man gewehrt also dem Interpretationskontext Vorrang, statt des historischen Äußerungskontext. Dies setzt aber voraus, dass ein gewisser Wissensrahmen vorhanden ist. Dieser beschrieben Bezug von Normtext und Sachverhalt wird bezeichnet als Referenz, womit der Begriff von der Arbeit mit Texten seinen Terminus findet.

Textualität und Textkohärenz[Bearbeiten]

Eines der bedeutenden Kriterien für einen Text ist die Kohärenz, also die Verknüpfung der Satzfolgen in einer semantischen Betrachtung, welche jedoch vom Rezipienten des Textes ausgeht. Dabei sind jedoch grammatische und thematische Kohärenzbedingungen zu unterscheiden, eine einheitliche kommunikative Funktion muss aber geboten werden. Im Recht ist dabei ein Wirklichkeitsbezug von hoher Bedeutung. Im Bezug zur Intertextualität würde die Kohärenz also bedeuten, einen Text auf Grundlage der Auslegung anderer Textelemente zu interpretieren. Durch die Herstellung von Zusammenhängen folgt eine Erweiterung vom verstehensrelevantem Wissen.

Die Kohärenz arbeitet also nach einem Muster zwischen subjektiver und objektiver Auslegung. Dementsprechend bildet die Arbeit mit Texten einen funktionalen Relevanzwert für den jeweiligen Rezipienten. Bei Gesetzestexten stellt sich jedoch das Problem der Kompetenz beim normalen Leser. Für das Verstehen von Normtexten wird also das Wissen über weite Texte vorausgesetzt wie zum Beispiel Kommentare oder Urteile. Nach Zimmermann ist zu dem noch die Kenntnis über die Lesekonstellation nötig. Nun stellt sich daraus die Frage, ob das Prinzip der Subsumtion nun bedeutet am Ende einen einheitlichen Text zu verfassen, oder eine Intertextualität zu schließen. Busse zieht das Letzter in Betracht und begründet das mit der Tatsache, dass allein in einem Paragraphen schon durch Trennung, Nummerierung und Typographie mehrere Texte intertextuell vereint werden.

Fallentscheidung[Bearbeiten]

Die Fallentscheidung ist praxisorientierter als die Normtextinterpretation. Ausgehend vom Fall werden zunächst einmal alle Normtexte zusammengestellt, welche für diesen Fall in Frage kommen könnten. Dies bedeutet jedoch auch, dass vor der richtigen Entscheidung gewissen Vorentscheidungen getroffen werden müssen in der Auslegung von Normtexten und Sachverhalten und deren Relation. Dies geschieht in einem dynamischen Prozess der Textvernetzung zwischen dem sogenannten Bezugsrahmen und der Relationen. Bezugsrahmen bedeutet in diesem Zusammenhang der Sachverhalt des Falles. Nach der Betrachtung des Bezugsrahmens muss der Richter sich nun überlegen, welche Gesetzesbücher er einbezieht. Dies benötigt, wie schon gesagt, eine genaue Zerlegung des rechtlich konstituierten Bezugsrahmens. Außerdem müssen die Beziehung der Bezugsobjekte und Bezugsgrößen im Fall genau definiert werden. Das dient dazu, den Referenzbereich genau zu bestimmen. Nachdem dies erfolgt ist werden die Textbeziehungen und -bezüge in Momente gegliedert, heißt in Ausgangspunkt, Vertragsgegenstand (im Beispiel von Busse) und Zustand. Nun schaut man ob die Eigenschaften aus dem Normtext zutreffend sind. Die Bedeutung der Eigenschaften wird durch eine intertextuelle Analyse und durch die Relation von der Wirklichkeit und des Textes bestimmt. Dies bezeichnet man auch als die rechtliche Konstituiertheit durch die Eigenschaften des Normtextes. Die unterschiedliche rechtliche Konstituiertheit der verschiedenen Bezugsgrößen beeinflusst wiederum einander bei der Bewertung dieser, womit die Intertextualität deutlich wird. Nach dem nun eine Auslegung der Eigenschaften verdeutlicht ist, werden diese nochmals ergänzt, die genauen Bedeutungsmotive werden jedoch erst bei der richterlichen Auslegung eindeutig für den Fall. Wenn man nun zur Frage des Anfangs zurück kommt, ob die Auslegung des Rechts eine Interpretation dieser verlangt oder eher eine komplexe Arbeit mit einer Anzahl von Normtexten nötig ist für die korrekte Deutung, kann man Zweiteres bevorzugen. Ein Text wird bei seiner Auslegung durch die Gültigkeit bestimmt, welche er von anderen Normtexten bezieht. Normen sind aus der Fallkonstellation alleine nicht entnehmbar.

Sprache Institution Recht[Bearbeiten]

Sprache hat einerseits natürlich eine organisierende Rolle in der Institution Recht. Viel bedeutender für die Untersuchung der der Textualität im Recht ist die Tatsache, dass die Institutionalität von Normtexten erst für die Institution Recht sorgt. Zum einen wird die Arbeitsweise mit Rechtstexten. Zu erkennen ist dies an der Arbeit des Personals, welche in der Justiz arbeitet. Deren Habitus im Rechtswesen wird von der Justiz selbst gesteuert und ist, je nach Rolle, dem belegten Amt angepasst. Die genauen Charakteristika der juristischen Rollen ist in der Jurisprudenz momentan ein starker Diskurs.

Des Weiteren bezeichnet die Rechtsinstitution den genauen Wissensrahmen von Interpretations- und Sinnkontexten. Dabei geht man davon aus, dass jede Handlung im Grunde eine Institution ist bzw. institutionalisiert werden kann. Bei der Arbeit mit Texten und auch beim Auslegungsprozess sei dies noch deutlicher zu betrachten, da hierbei zwar keine Routine erkennbar ist, man dafür aber einen großen Habitus der Rechtsarbeit benötigt.

Außerdem sind die Auswirkungen auf die Außenwelt ebenfalls ein Indiz für die Institutionaliät des Rechts und ihrer Sprache. Erkennen kann man dies bei der Anwendung von Normtexten auf die Wirklichkeit durch Selektion der relevanten Rechtstexte, ihrer Interpretation und der genauen Anpassung der Wirklichkeitsdaten. Busse bezeichnet diesen Vorgang als die Konstruktion einer eigenen institutionellen Wirklichkeit.

Ein weiterer Punkt auf den Brockmann sich bezieht ist, dass durch die Institutionalität von Recht eine permanente Erinnerung erreicht wird. Es besteht eine ständige Präsenz des Gesetzes und arbeitet somit im Sinne des freien Volkes, welches immer sich auf das Recht beziehen kann. Doch auch dem Personal bieten die festgehaltenen Gesetzestexte eine Sicherheit bei ihrer Arbeit. Es ist also eine sehr wichtige Aufgabe der Texte im Recht, die Institutionalität zu festigen.

Daraus schlussfolgernd lassen sich viele Aufgaben und Aussichten für die rechtslinguistische Forschung schließen. Zum einen kann die Textauslegung nicht mehr als reine Interpretations- und Verstehensaufgabe betrachtet werden. Vielmehr ist eine komplexe und diskrete Arbeit mit den jeweiligen Gesetzestexten notwendig. Dementsprechend muss die Komplexität der institutionellen Form von Sprache im Recht durchdrungen werden und für eine Analyse zugänglich gemacht werden. Dabei geht Busse jedoch davon aus, dass ein Erkenntnisgewinn zwar definitiv erbracht werden kann, eine eigenständige Bewertung der Sprachlichkeit von Normtexten noch nicht möglich sei. Dies könnte jedoch ein eventuelles Ziel für die Forschung der Textualität im Recht sein.

Textfunktion und Textsorten im Recht[Bearbeiten]

Die Textlinguistik hat Untersuchungen über den Begriff der „Textfunktion“ gemacht, man fragte, was dieser Begriff, abgesehen von „Textbedeutung“, bedeutet. Im weitesten Sinne ist es eine Orientierung am wissenschaftlichen Verständnis der „Funktion“. Texte haben im Allgemeinen eine Funktion, also ein Ziel, z.B. die Funktion des Geschäftsbriefes, ist es ein Angebot zu unterbreiten. Eine Mahnung soll, den Adressaten, an eine unterlassende Handlung erinnern und eine Gebrauchsanweisung gibt Informationen über die Benutzung eines Gerätes, diese Liste könnte man jetzt unendlich weiter führen.

Im weiteren Sinne kann man Texte an Hand dessen Funktion, von anderen Texten unterscheiden, wie zum Beispiel ein Gesetzestext von einem Urteilstext.

Kriterien für Rechtstexte[Bearbeiten]

Laut Brinker, fungiert die Textfunktion als Basiskriterium für die Beschreibung der Textualität von Texten und für die Differenzierung von Textsorten.1

Ein Text wird in der Textlinguistik als „eine zweckgerichtete abgeschlossene Folge von elementaren Sprechakten„2, das heißt so viel, dass jeder Satz, als eine Art Teiltext angesehen werden muss und somit eine eigene abgeschlossene Funktion hat.

Allerdings gibt es einige Probleme bei den Kriterien, was ist die dominierende Funktion im Text, dabei müsste man erst die Hintergründe klären.

Laut E.U. Große hat jeder Text Dominanzverhältnisse, dabei „dominiert“ eine Funktion eine andere, dadurch kriegt der Text, dann seine „Textfunktion“3. Allerdings kann es aber auch sein, dass jeder Satz (ein kleiner Teiltext), seine eigene Funktion haben könnte. Um die gesamte „Textfunktion“ herauszufinden müsste man auf „Präsignale“ achten.

Eine einheitliche „Textfunktion“ kriegt man nur dann, wenn man im Gesamttext, die Funktionen nachweisen kann.

Die Wichtigkeit des Kontextes, für die Funktionsbestimmung, wird besonders bei Gesetzlektüren, deutlich, da erst die Funktionen, den Sinn beziehungsweise dem Grund für die Texte geben.

Bezeichnungs- und Ausdrucksmöglichkeiten normativer Textfunktionen im Deutschen[Bearbeiten]

Wenn man nach Burkhardt geht, sollte man nur die Handlungstypen benutzen, für die man die Benennung verfügt, jedoch könnte man laut Busse dann nicht die normativen oder regulativen Funktionen untersuchen beziehungsweise diese danach bezeichnen.

Normative Textfunktionen kann man anhand von bestimmten Verben erkennen, da sie an eine Situation in der Mündlichkeit gebunden sind.

Diese Verben, können zum Teil sogar befehle geben, wie zum Beispiel das Wort,

„verpflichten“, dies drückt eine direkte befohlene Reaktion aus.

Im Wortfeld dieser Verben gibt es positive (erlauben -Dürfen) als auch negative (Nicht-dürfen) Verben.

Bei den Verben des „Nicht dürfens“ gibt es kein eigenes Modalverb und bei den positiven Verben, gibt es ein breites Spektrum an Wortfeldern.

Texte als Institution[Bearbeiten]

Texte sind nicht nur institutionell gebunden, sondern sind zum Teil eine eigene Institution. Da Gesetzestexte, das gesellschaftliche Leben verändern können.

Der Umgang mit Texten in der Institution Recht[Bearbeiten]

Die Bezeichnung „Bedeutunsexplikation“ ist nur sehr unvollkommen, im Hinblick darauf wie bei juristischen Gesetzesauslegung gearbeitet wird.

Es müsste untersucht werden, welcher Text ist der Entscheidungstext.

Die juristische Arbeit setzt nie am Gesetzestext an, sondern ist immer am Fall orientiert. Am Beispiel des Diebstahlparagrafen kann man sehen wie klar es sich daran bezieht.

Recht als textkonstituierte Institution[Bearbeiten]

Geht man nach der sprachwissenschaftlichen Sicht so geht es in erster Linie darum, dass sich die juristische Textarbeit mit dem Interesse befassen müsse.

Dabei jedoch müssen einige Aspekte berücksichtigt werden.

Zu einem ob sich Kategorien und Methoden der Textlinguistik oder aber auch der Textsorte und der Funktion gerecht werden anhand juristischer Fallentscheidung. Wodurch auch automatisch ein Problem entsteht, denn es geht nicht nur darum Begriffe anzuwenden sondern wie man mit dem Text genau umgehen soll und was der Text für eine Funktion besitzt.

Und genau dies zu erkennen ist das Kernproblem der juristischen Semantik.

Können Alltagssprachen, Interpretationen zu anderen Textsorten stammenden linguistischen Begriffen wie Interpretation oder Verstehen auf Rechtstexte angewendet werden?

Dies weist darauf hin, dass diese Aspekte nicht genügend untersucht worden sind um genaueres feststellen zu können.

Es müsse Bezug auf die sogenannte Referenz genommen werden, die eine gewisse sprachliche Bezugnahme auf Gegenstände und Sachverhalte nimmt.

Wird dort wirklich in demselben Sinne auf Wirkliches Bezug genommen, wie etwa auf eine alltagsweltlichen Unterhaltung?“

Nach juristischer Sicht müsse allein hier schon ein juristischer Referenzbegriff gefunden werden, denn es stellt sich ja die Frage ob Kategorien für die Rechtsarbeit also die Interpretation oder Bedeutungsfeststellung der Gesetzestexte einfach so eingegliedert werden können.

Feststellend lässt ich doch bemerken, dass es nicht so einfach ist linguistische Ansichten mit juristischen Merkmalen zu verknüpfen.[2]

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Vermenge: ? 1965.
  2. Dietrich Busse: Recht als Text. 1992.


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