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Vermögenswirksame Leistungen

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Vermögenswirksame Leistungen (VWL) ist ein Geldfluss, den der Arbeitgeber auf eine Sparanlage abführt. Vermögenswirksame Leistungen bestehen aus einem Arbeitnehmeranteil und einem Arbeitgeberanteil.[1]

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil[Bearbeiten]

Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitnehmeranteil der VWL vom Nettolohn abführen. Die gesetzliche Abführungspflicht beträgt maximal 870 Euro im Jahr. Der Arbeitgeberanteil ist freiwillig und kann dem Angestellten in Verträgen (z.B. Tarifverträgen) verpflichtend zugesichert werden. Wird ein Arbeitgeberanteil gewährt, mindert dieser den Arbeitnehmeranteil entsprechend seiner Höhe.[1][2][3]

Laufzeit, Kündigung und Auszahlung[Bearbeiten]

Vermögenswirksame Leistungen haben keine Laufzeit. Wie lange vermögenswirksame Leistungen abgeführt werden, ist von der Sparanlage abhängig. Die Abführung von mindestens 7 Jahren ist zu empfehlen, weil die Einhaltung dieser Sperrfrist Voraussetzung für den Erhalt der staatlichen Förderung „Arbeitnehmersparzulage“ ist. Eine vermögenswirksame Leistung hat keine Kündigungsfrist. Vermögenswirksame Leistungen können nach der Beendigung der Sparanlage vom Arbeitnehmer eingestellt werden. Die vermögenswirksamen Leistungen werden zuzüglich Zinsen/Dividenden und Fördergeldern, nach der Beendigung der Sparanlage, auf das Girokonto des Sparers überwiesen.[1]

VWL Antrag[Bearbeiten]

Vermögenswirksame Leistungen sind schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Beispielantrag für vermögenswirksame Leistungen. [4]

Einzelnachweise[Bearbeiten]



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