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Vorschäden in der Unfallregulierung

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Zum Thema Vorschäden in der Unfallregulierung hat der Bundesgerichtshof mit dem Aktenzeichen VI ZR 377/18 einen Beschluss veröffentlicht.[1]

Problemstellung[Bearbeiten]

Die Vorschadensthematik erlangt in der Kraftfahrzeug-Unfallregulierung Bedeutung, wenn

Fiktive Abrechnung heißt, Abrechnung des Fahrzeugschadens nach Gutachten. Es existiert keine Reparaturrechnung. Wenn ein fiktiv abgerechneter Vorschaden vorliegt, obliegen den Beteiligten in der Unfallregulierung beim Vorliegen eines neuen Schadens besondere Rechte und Pflichten. Die Versicherer haben das Recht, Zahlungen auch bei 100%iger Haftung zurückzustellen, wenn der Geschädigte die Höhe des aktuellen Fahrzeugschadens wegen des fiktiv abgerechneten Vorschadens nicht nachgewiesen hat. Der Geschädigte hat die Pflicht, die aktuelle Schadenhöhe nachzuweisen. Dies erfolgt durch die Vorlage eines geeigneten Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des Vorschadens. Die Nachweispflicht erstreckt sich auf die Höhe

  • der Reparaturkosten
  • des Wiederbeschaffungswertes und
  • des Restwertes.

Vorschäden[Bearbeiten]

Alle fiktiv abgerechneten Kraftfahrzeugschäden sind den Versicherern bekannt, weil

  • die Versicherungswirtschaft sie von einer extra dafür gegründeten Gesellschaft speichern lässt,
  • jeder Versicherer Zugriff auf die gespeicherten Daten hat und
  • die Versicherer die Gutachten zu den Vorschäden untereinander austauschen.

Unreparierter Vorschaden[Bearbeiten]

Ist der fiktiv abgerechnete Vorschaden erkennbar unrepariert geblieben, ist der Geschädigte verpflichtet, ein Gutachten vorzulegen, in dem der unrepariert gebliebene Vorschaden bei den Reparaturkosten, dem Wiederbeschaffungs- und Restwert berücksichtigt ist. Dieses Gutachten ist dann für die Unfallregulierung geeignet. Die Schadenhöhe ist nachgewiesen. Der Versicherer ist verpflichtet, Schadensersatzzahlungen zu erbringen. 

Reparierter Vorschaden[Bearbeiten]

Wurde der fiktiv abgerechnete Vorschaden repariert, ist zu unterscheiden, ob er in der Besitzzeit des Voreigentümers oder des Geschädigten eingetreten ist.

Vorschaden beim Voreigentümer[Bearbeiten]

Ist der Vorschaden beim Voreigentümer eingetreten und hat der Geschädigte davon keine Kenntnis, entfällt seine Informationspflicht gegenüber dem Versicherer. Ist nur dem Versicherer der Vorschaden bekannt, obliegt ihm eine Informationspflicht gegenüber dem Geschädigten. Sie erstreckt sich auf die Vorlage des Gutachtens zum Vorschaden. Hat der Versicherer dem Geschädigten den Vorschaden nachgewiesen und das Gutachten vorgelegt, hat er den Vorschaden nachgewiesen. Er ist er berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf den Vorschaden zurückzustellen. Der Geschädigte ist verpflichtet, dem Versicherer zum Nachweis des Schadens ein geeignetes Gutachten unter Berücksichtigung der Reparatur des Vorschadens vorzulegen. Er hat die Pflicht, den Umfang und die Art und Weise der Reparatur des Vorschadens nachzuweisen. Zur Beweisführung dient ihm der Voreigentümer des Fahrzeugs als Zeuge. Der Voreigentümer ist verpflichtet, dem Geschädigten Informationen zum Vorschaden zu erteilen. Die Informationspflicht erstreckt sich bei der fiktiven Abrechnung auf das seinerzeit eingeholte Gutachten und eine detaillierte Reparaturbeschreibung.

Mit Vorlage des Gutachtens zum Vorschaden und der Reparaturbeschreibung liegen neue Informationen vor und ist der Geschädigte verpflichtet, dem Versicherer ein korrigiertes Gutachten vorzulegen. Darin ist der reparierte Vorschaden bei den Reparaturkosten, dem Wiederbeschaffungs- und Restwert zu berücksichtigen. Das überarbeitete Gutachten ist als Grundlage für die Unfallregulierung geeignet. Der Versicherer ist zur Zahlung verpflichtet.

Vorschaden beim Geschädigten[Bearbeiten]

Ist der Vorschaden beim Geschädigten eingetreten, kennt er ihn. Ihm obliegt eine Informationspflicht gegenüber dem Versicherer, ob es sich um einen überlagernden oder einen abgrenzbaren Vorschaden handelt. Die Informationspflicht erstreckt sich auf die Vorlage des Gutachtens zum Vorschaden und die Beschreibung der Reparatur.

Der Geschädigte ist zum Nachweis des aktuellen Schadens zur Vorlage eines Gutachtens verpflichtet, in dem die Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungs- und Restwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Reparatur des Vorschadens kalkuliert sind.

Das Gutachten dient als Nachweis für die Höhe des Schadens. Es ist für die Unfallregulierung geeignet. Der Versicherer ist zur Zahlung verpflichtet.

Verletzt der Geschädigte seine Informationspflicht gegenüber dem Versicherer, weil der Vorschaden in dem Gutachten nicht erwähnt wird, ist das Gutachten für die Unfallregulierung nicht geeignet. Der Versicherer ist nicht zur Zahlung verpflichtet. Der Geschädigte hat das Recht der Nachbesserung durch Vorlage eines korrigierten Gutachtens unter Berücksichtigung der Reparatur des Vorschadens.

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. BGH vom 15.10.2019, VI ZR 377/18 Beschluss des BGH zum Urteil


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