Abwasserklausel
Schäden, die durch häusliche Abwässer entstehen, basieren in der Regel auf einem Rückstau in den Abwasserrohren aufgrund von Verstopfung oder einem Wasseraustritt aus diesen Rohren. Die verunreinigten Abwässer gelangen beispielweise zurück in die Wohnung oder in andere Wohneinheiten. Es können immense Schäden entstehen, die eine aufwendige Reinigung und Sanierung erfordern.
Bis zur Einführung der Abwasserklausel in der Haftpflichtversicherung war das Haftpflichtrisiko von Schäden durch häusliche Abwässer nicht versichert. Die GEV führte im Jahr 1971 die sogenannte „Abwasserklausel“ in die Versicherungsbedingungen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein. Damit wurden Abwasserschäden, die bei einem Dritten durch Rückstau oder Rohrbruch entstehen, versicherbar. Mittlerweile gehört diese Klausel meist standardmäßig zum Versicherungsumfang in der Haftpflichtversicherung in Deutschland.[1][2]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ Unternehmensgeschichte der GEV-Versicherung, abgerufen am 3. August 2023
- ↑ Carmen Hugel: Haftpflichtversicherung. VVW, Karlsruhe 2008, ISBN 3-86298-054-5, S. 147 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
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