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Akteursvielfalt

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Die Akteursvielfalt in der Energiewirtschaft beschreibt das Phänomen, das mit der Energiewende erstmals neben den traditionellen EVUs eine Vielzahl von Akteuren als Investoren, Projektentwickler und Betreiber von Energieanlagen aufgetreten sind. Es besteht ein breiter Konsens darüber, dass die Akteursvielfalt die Energiewende vorangebracht und getragen hat.[1] Sie soll nach dem Wortlaut der Erneuerbare-Energien-Gesetze der Jahre 2014 und 2017 auch in Zukunft erhalten bleiben.[2][1]

Durch die Umstellung der Förderung von Windenergieanlagen im EEG 2017 auf das Ausschreibungs-Verfahren besteht auf Seiten der Stadtwerke und der Bürgerenergiegenossenschaft die Befürchtung, dass andere, finanzstärkere Akteure den Markt unter sich aufteilen und sie selbst kaum noch zum Zug kommen könnten.[3][4]

Die im EEG 2017 beschriebenen Bürgerenergiegesellschaften sind im Gesetz auf eine Weise definiert, dass bestehende Bürgerenergiegenossenschaften die Kriterien für das vereinfachte Auktions-Verfahren kaum nutzen können.[3]

Vorteile der Akteursvielfalt[Bearbeiten]

Nach einer repräsentativen Umfrage des Forsa-Institus im Mai/Juni 2016 halten 90 % der Befragten eine finanzielle Beteiligungsmöglichkeit für „besonders gut geeignet“, um die Akzeptanz neuer Windenergieanlagen zu erhöhen und 81 % finden es „wichtig“ oder „sehr wichtig“, dass kleine Unternehmen und lokale Bürgergruppen auch in Zukunft die Möglichkeit haben, Windenergieprojekte vor Ort umzusetzen.[5]

Insbesondere die Bürgerenergiegesellschaften hätten die Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer Energien durch ihre „meist lokale Verankerung gesteigert“, so der Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium Rainer Baake.[1]

Der Deutsche Städtetag beschreibt die Energiewende als ein „Gemeinschaftswerk, zu dem insbesondere Akteure wie Kommunen, Stadtwerke sowie Bürgerinnen und Bürger ihren Beitrag“ geleistet hätten.[6]

Der Verband kommunaler Unternehmen ist der Meinung, dass die Energiewende nur gelingen kann, „wenn sie von den Bürgerinnen und Bürgern dauerhaft mitgetragen wird“ und wenn sie selbst davon finanziell profitieren.[7][8]

Der Deutscher Städte- und Gemeindebund ist der Ansicht, dass die Akteursvielfalt „eine herausragende Rolle für die Akzeptanz der Energiewende vor Ort“ hätte und wünscht sich, dass die vorgesehenen Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften auf Projekte der Kommunen und Stadtwerke erweitert werden.[9]

Die südhessische SPD vertritt die Ansicht, dass Kommunen, Mittelstand und Bürger „das Rückgrat der bisher erfolgreichen dezentralen Energiewende“ gewesen seien.[10]

Auch der CDU/CSU ist die Akteursvielfalt „wichtig“ und ist sich sicher „hier schon viel erreicht“ zu haben.[11]

Windkraftanlagen-Akteure[Bearbeiten]

Zum Zeitpunkt des Baus einer Windkraftanlage treten teilweise andere Akteure auf als später in der Betriebsphase.[2][12]

Akteure in der Erstellung-Phase:[2]

Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes:

Akteure in der Betriebs-Phase:[2]

  • Projektentwickler: 30 %
  • Bügerwindparks / Landwirte: 18 %
  • Große EVUs: 3 %
  • Regionalerzeuger / Stadtwerke: 12 %
  • Institutionelle Anleger: 27 %

Bürgerenergiegesellschaften[Bearbeiten]

In § 3, Punkt 15 des EEG 2017 werden die Bürgerenergiegesellschaften erstmals in einem Gesetz definiert:[1][13]

  • sie bestehen aus mindestens zehn natürlichen Personen
  • die natürlichen Personen halten mindestens 51 Prozent der Stimmrechte
  • die natürlichen Personen leben seit mindestens einem Jahr in dem Landkreis, in dem die geplante Windenergieanlage errichtet werden soll
  • keiner der Anteilseigner hält mehr als zehn Prozent der Stimmrechte

In §36g, Absatz 1, Punkt 3a) des EEG 2017 wird bestimmt, dass:[13]

  • weder die Bürgerenergiegesellschaft noch eines ihrer Mitglieder in den letzten zwölf Monaten einen Zuschlag für eine Windenergieanlage erhalten haben darf, um das erleichterte Verfahren für Bürgerenergiegesellschaften in Anspruch nehmen zu können.

Durch das Anknüpfen an den Landkreis wird eine regionale Verankerung der Gesellschaft sichergestellt. Regionalität und Akteursvielfalt werden im EEG 2017 weiterhin durch den neu eingeführten § 79a zur regionalen Grünstromkennzeichnung unterstützt.

Nach Aussage des Verbandes des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands haben Bürgerenergiegenossenschaften durchschnittlich 169 Mitglieder. Da es „praktisch nicht möglich“ sei, alle Mitglieder abzufragen, ob sie Mitglied einer anderen Gesellschaft seien, würde die im EEG-Gesetz formulierte Definition der Bürgerenergiegesellschaft zu einem „praktischen Ausschluss von bestehenden Bürgerenergiegenossenschaften“ von Windenergieausschreibungen führen.[3]

Nach Angaben der Agentur für Erneuerbare Energien konnte bei den vier Auktionsrunden für Fotovoltaik-Freiflächen-Anlagen bis Mitte 2016 die Akteursvielfalt „nicht gewährleistet“ werden.[14]

Die Energy Watch Group vertritt die Ansicht, das EEG 2017 „stoppe vor allem bei der Windenergie Bürgeraktivitäten weitgehend“.[15]

Bürgerenergiegenossenschaften[Bearbeiten]

Von 2006 bis 2015 wurden 812 Bürgerenergiegenossenschaften gegründet.[16][17] Durch die „wirtschaftlichen Grenzen“ im Zuge des EEG 2014 war die Zahl der Neugründungen bereits im Jahr 2014 stark zurückgegangen.[17][12] Mit dem EEG 2017 drohen die Bedingungen für die Bürgerenergie-Genossenschaften noch einmal schlechter zu werden.[17][12]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Staatssekretär Baake legt Konzept zum Erhalt der Akteursvielfalt für das EEG 2016 vor, BMWI, 15. Februar 2016
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 Akteursstrukturen von Windenergieprojekten in Deutschland, Deutsche Windguard, Januar 2015
  3. 3,0 3,1 3,2 Stellungnahme zum Entwurf zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2016 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband , 30. Juni 2016
  4. Bundesrat setzt sich für Bürgerenergieprojekte und Akteursvielfalt ein, Niedersachsen im Bundesrat, 23. April 2016
  5. Akteursvielfalt und Teilhabe sind Schlüsselelemente eines breit akzeptierten Windenergieausbaus, Windmesse, 24. Juni 2016
  6. Akteursvielfalt erhalten – Kommunen, Stadtwerke und Bürger kooperieren erfolgreich bei Energieprojekten, Deutscher Städtetag, 4. Juli 2016
  7. Stadtwerke und BürgerBeteiligung, Energieprojekte gemeinsam umsetze, Verband kommunaler Unternehmen, Juni 2016
  8. Bezahlen muss am Ende der Kunde, von Dagmar Dehmer, Der Tagesspiegel, 7. Juli 2016
  9. Marktfähigkeit mit Augenmaß herstellen, Akteursvielfalt wahren!, Deutscher Städte- und Gemeindebund, 1. Juni 2016
  10. Kein Stopp der dezentralen Energiewende – Akteursvielfalt erhalten, SPD-Bezirk Hessen-Süd, 18. Juni 2016
  11. Wichtiger Teil bei der Weiterentwicklung der Energiewende, CDU/CSU, 24. Juni 2016
  12. 12,0 12,1 12,2 Bürger werden von der Energiewende ausgeschlossen, Erneuerbare Energien, 7. Juli 2016
  13. 13,0 13,1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien, Bundesrat, 8. Juli 2016
  14. Die nächste EEG-Novelle wartet schon, Klimaretter.info, 7. Juli 2016
  15. Kritik überwiegt, Stadt + Werk, 12. Juli 2016
  16. Akteursvielfalt erhalten, von Eckhard Ott (DGRV ), Agentur für Erneuerbare Energien, o. J.
  17. 17,0 17,1 17,2 Gründungen bei Energiegenossen rückläufig, Photovoltaik, 7. Juli 2016


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