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Bürgermeister (historisch)

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Der Bürgermeister war nicht immer der Vorsteher einer Stadt oder einer Dorfgemeinde, sondern ein Vertreter der Bürgerschaft unter dem vom Dorf- oder Stadtherrn eingesetzten Schultheiß. In einem Dorf stammte dieser in der Regel aus der bäuerlichen Oberschicht und blieb meist lebenslang im Amt. Er leitete die Gemeindeversammlungen und hatte den Vorsitz im Dorfgericht.

Bürgermeister in einer kurpfälzischen Dorfgemeinde im 16. Jahrhundert[Bearbeiten]

In der Gemeinde gab es zwei Bürgermeister, einen bürgermeister im gericht und einen bürgermeister in der gemeind, daneben das Dorfgericht und einen Rat, beide zusammen mit 18 Mitgliedern, die man achtzehender nannte. Wenn sie sich nichts zu Schulden kommen ließen, blieben sie, wie der Schultheiß, lebenslang im Amt. Wer von den Dorfgenossen in den Rat gewählt wurde, der war gewählter gerichtsmann, denn aus dem Kreis der Räte ergänzte sich das Dorfgericht.

Der bürgermeister im rat ist identisch mit dem bürgermeister im gericht. Er sollte alles, was ihm wichtig erscheint, im Gericht zur Sprache bringen. Er musste darauf achten, dass alle Befehle der ihm vorgesetzten Amtsinhaber und alle Beschlüsse des Gerichts unverzüglich und vollständig ausgeführt wurden. Wenn er das Dorf verließ, musste er einen anderen gerichtsmann mit seiner Vertretung beauftragen.

Der bürgermeister in der gemeind war zuständig für Sicherheit und Ordnung. Er beaufsichtigte den nächtlichen Wachdienst, und auch die Beachteung der Flurordnung gehörte in seine Zuständigkeit. Einen möglichen Schaden im Dorf, innerhalb des Dorfzauns oder in den Fluren, musste er sofort dem Schultheiß melden und dessen Anweisungen umgehend ausführen.

Einmal im Jahr, an Weihnachten, wurden neue Bürgermeister gewählt und dabei der ganzen gemeind (allen Einwohnern) die Dorfordnung vorgelesen, um sie an ihre Rügepflicht zu erinnern.

In Anwesenheit des Schultheißen wurde eine Rüge beim Bürgermeister vorgebracht, der den Fall untersuchte und das Ergebnis seiner Ermittlungen an das Gericht gab. Das verhängte Bußgeld musste er gegebenenfalls eintreiben. Wenn durch sein Verschulden die Übertretung des Dorfrechts nicht gesühnt war, hatte er am Ende seines Amtsjahres das festgesetzte Bußgeld selbst zu zahlen.

Beide Bürgermeister sollten die Erledigung der ihnen anvertrauten Aufgaben und die Durchführung der erhaltenen Befehle bei der jährlichen Rechnungsprüfung nachweisen. Wenn das die Bürger nicht bestätigten oder wenn später ein durch sie begangener Fehler festgestellt wurde, dann mussten sie eine empfindliche Strafe zahlen und einen entstandenen Schaden auf ihre Kosten beheben.

Alle Gemeindeämter waren unbesoldete Ehrenämter. Als Vergünstigung erhielten die Bürgermeister von der Gemeinde einen kleinen Beitrag zu ihrem Lohn für den Gemeindehirten.

Literatur[Bearbeiten]


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