Betriebsgelände
Ein Betriebsgelände, bei industrielleren Unternehmen auch Werksgelände, ist ein räumlicher Bereich, auf dem sich Anlagen, Arbeitsstätten und Geschäftssitze von Unternehmen befinden.
Besondere Regelungen[Bearbeiten]
Da das Betriebsgelände Privatbesitz ist, gilt eine allfällige interne Betriebsordnung auf dem gesamten Areal (etwa eine Ausweispflicht). Außerdem gelten, weil es zu einer Betriebsstätte gehört, meist alle arbeitsrechtlichen Vorschriften in wie außerhalb der Gebäude (wie Helmpflicht).
Absicherung[Bearbeiten]
Oft ist das Betriebsgelände bei Gewerbebetrieben nicht öffentlich und daher gegen unbefugtes Betreten mit Zäunen gesichert, nicht aber etwa bei Einzelhandelsbetrieben mit Kundenverkehr (Privatparkplätze) oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
In Deutschland beispielsweise besteht kein genereller Zwang zur Einzäunung von gewerblichen Betriebsgeländen.[1] Sie ist jedoch für die Anlagen oder Anlagenteile von Betrieben vorgeschrieben, in denen mit gefährlichen Stoffen wie zum Beispiel Sprengstoff gearbeitet wird. Ebenso besteht eine Einzäunungspflicht nach der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für Anlagenteile, von denen eine besondere Gefahr auf Leib und Leben ausgehen kann, wie beispielsweise solche mit offen spannungsführenden Teilen, Absturzgefahr oder Ähnlichem.[2]
Wenn ein Betriebsgelände gegen unbefugten Zutritt umzäunt ist, erlangen berechtigte Personen Zutritt durch Zugangsberechtigungen wie zum Beispiel Ausweise. Auch auf öffentlich zugänglichen Betriebsgebieten gilt neben den Regelungen zur Betriebssicherheit die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.[3]
Verkehr[Bearbeiten]
Am Betriebsgelände gelten, da es keine öffentliche Verkehrsfläche ist, die jeweiligen Straßenverkehrsregelungen unter Umständen nicht oder eingeschränkt. Eigene Verkehrsregeln durch den Besitzer sind im allgemeinen möglich. So entschied das OLG Köln (Urteil AZ: 13 U 82/01 vom 30. Januar 2002), dass abweichende Verkehrsregeln die Vorschriften der [d]StVO außer Kraft setzt.[4] In Österreich gilt prinzipiell „auf dem Betriebsgelände die [ö]StVO insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen.“[5] Das gilt nicht für alle Belange des Straßenverkehrs, so entschied hingegen der deutsche BGH (4. Strafsenat, Urteil 4 StR 377/03 vom 4. März 2004), dass „auf einem Werksgelände kein Straßenverkehr im Sinne von § 315b [d]StGB [Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr] stattfindet, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist.“[6] Außerdem ist zu beachten, dass für Fahrzeuge, die für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassen sind (etwa Hubstapler und andere selbstfahrende Arbeitsmittel), teils betriebsrechtlich eigenständige Verkehrsregelungen gelten, einschließlich besonderen Fahrbewilligungen seitens des Verantwortlichen (ein Führerschein allein ist meist nicht ausreichend).[7]
Der LKW-Verkehr auf dem Betriebsgelände gehört zum Werksverkehr, sonstige Zu- und Abfahrt zum Anrainerverkehr.[8]
Versicherungslage[Bearbeiten]
Für die versicherungstechnische Abwicklung von Arbeits- oder Dienstunfällen ist es meist maßgebend, ob sich diese auf dem Betriebsgelände oder außerhalb von diesem ereignet haben.[9][10][11] Es gilt allgemein die Betriebshaftpflicht.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ Betriebsgelände. flegl-rechtsanwaelte.de.
- ↑ Dejure.org: § 5 Absatz 1 Ziffer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- ↑ Vergl. etwa zu landwirtschaftlichen Betrieben: Haus und Hof: Verkehrssicherungspflicht. LVM.de, abgerufen 17. August 2015.
- ↑ Eigene Verkehrsregeln auf Betriebsgelände gehen vor StVO. hannover.ihk.de, abgerufen 16. August 2015.
- ↑ Thomas Witich: Grundlagen Hubstapler. Das Führen von Hupstaplern – Skriptum zur Ausbildung und Unterweisung (gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung 2007). 5. Auflage, DÜV Austria Akademie 2012, Kapitel 3. Verkehrsregeln im Werksverkehr. S. 9 (Leseprobe pdf, tuv-akademie.at, abgerufen 16. August 2015, dort S. 12).
- ↑ Verneinung von „öffentlichem Straßenverkehr“ auf einem Werksgelände. autorechtler.de, abgerufen 16. August 2015.
- ↑ Vergl. etwa Selbstfahrende Arbeitsmittel. wko.at, abgerufen 16. August 2015.
- ↑ Vergl. Erkenntnis [öVwGH 2002/02/0107] (ris.bka).
- ↑ Golka, Hengstler, Letzel, Nowak: Verkehrsmedizin – arbeitsmedizinische Aspekte. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, 2011, ISBN 978-3-609-10576-5, S. 34.
- ↑ Martin Kock: Arbeitsunfälle von Unternehmern: Haftung und Versicherung. Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2002, ISBN 3-89952-010-6, S. 140.
- ↑ Juris: § 8 SGB 7; abgerufen am 20. Februar 2014.
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