Corporate Governance in Indien
Corporate Governance in Indien (deutsch: Grundsätze der Unternehmensführung in Indien) bezeichnet den Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung von Unternehmen. Geregelt werden die rechtlichen Rahmenbedingungen von Aktiengesellschaften und der rechtliche Schutz von Aktionären. Wichtigste Grundlage ist der Companies Act von 1956. Als eine der ersten Empfehlungen gilt der CII Code of Desirable Corporate Governance, entworfen 1997 unter der Führung von Rahul Bajaj.
Geschichte[Bearbeiten]
Die Corporate Governance gewann in Indien in den letzten Jahren mehr und mehr an Bedeutung. Zahlreiche Skandale in der Wirtschaft und die weitere Öffnung der Wirtschaft für den Welthandel sind wesentliche Ursachen für diese Entwicklung. Darauf folgten zwei verbindliche Erklärungen der Securities and Exchange Board of India (SEBI) zu Corporate Governance. Beide Empfehlungen haben das Verständnis von Corporate Governance in Indien wesentlich geprägt. Das erste Komitee unter dem Vorsitz von Kumar Mangalam Birla legte seinen Bericht im Jahre 2000 dar, er ist eine wichtige Grundlage für die Richtlinien der CII. Der zweite Bericht entstand drei Jahre später unter der Führung von Narayana Murthy. SEBI machte die Empfehlungen der Arbeitsgruppe bindend, in dem sie diese als Klausel 49 der Vereinbarung für notierte Aktiengesellschaften verbindlich machte und später unter Narayana Murthy weiter ausarbeitete. Diese wurden auf Unternehmen in den Indizes BSE 200 und S&P C&X Nifty und alle neu zu notierenden Unternehmen am 31. März 2001 angewendet.
Für den Finanzsektor veröffentlichte die indische Zentralbank eigene Standards. Das beratende Gremium für Corporate Governance an der indischen Zentralbank (Standing Committee on International Financial Standards and Codes) brachte im Jahre 2001 ihre Empfehlungen vor. Sie legt ihren Fokus auf die Zusammensetzung des Vorstands und auf die Transparenz der Unternehmenstätigkeiten. Das Komitee unter Birla setzte sich mit der Veräußerung von Aktien im Zusammenhang mit den Rechten von Aktionären auseinander.
SEBI 49 macht genaue verbindliche Vorgaben zu (I) Vorstand; (II) Prüfungsausschuss des Aufsichtsorgans; (III) Tochterunternehmen; (IV) Berichtswesen; (V) Zertifizierung von Vorstandsmitgliedern und Kaufmännischen Geschäftsführern (CEO/CFO-Zertifizierung); (VI) Corporate Governance-Dokumentation; (VII) Compliance. Jedes Unternehmen hat nach Quartalsende bei der Börsenaufsicht einen Bericht nach diesen Kriterien einzureichen.
Literatur[Bearbeiten]
- Agi Makil: Nachhaltigkeit für Indien. Tectum Verlag, 2011, ISBN 978-3-8288-2518-5
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