Lunchbudget
Das Lunchbudget oder der Mittagessenzuschuss ist neben dem Gehalt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers. Es ist ein Sachbezugswert und bringt einen geldwerten Vorteil mit sich.
Sachbezugswert[Bearbeiten]
Das Lunchbudget kann beispielsweise für Frühstück oder Mittagessen eingesetzt werden. Für einen solchen Mahlzeitenzuschuss ist der amtliche Sachbezugswert für Verpflegung anzusetzen. Seit dem 1. Januar 2021 beträgt der Sachbezugswert pro Mahlzeit 3,47 Euro. Für die Mitarbeiter ist das Lunchbudget steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss darauf eine pauschale Steuer von 25 % abführen. Außerdem können Arbeitgeber zusätzlich zum Sachbezugswert einen steuerfreien Zuschuss von 3,10 Euro gewähren. Somit würde dem Mitarbeiter ein Lunchbudget von insgesamt 6,57 Euro pro Arbeitstag zur Verfügung stehen.
Voraussetzungen[Bearbeiten]
Damit der Arbeitgeber das Lunchbudget gesetzeskonform und steuerfrei gewähren kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
- Essenszuschuss darf den Betrag von 6,57 Euro nicht überschreiten
- Mitarbeiter muss mindestens vier Stunden am Tag arbeiten
- Mitarbeiter darf weniger als drei Tage im Monat auswärts tätig sein
- Aufzeichnungspflichten für Fehltage von Mitarbeitern, wenn der Essenszuschuss für mehr als 15 Arbeitstage gewährt wird
- Maximal 98,55 Euro pro Monat
Form der Zuschüsse[Bearbeiten]
Ein Lunchbudget kann dem Mitarbeiter anhand einer Kantine, Gutscheinen oder digitalen Essensmarken gewährt werden.
Quellen[Bearbeiten]
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