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Mandatsvergabe Bayern

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Es gibt unterschiedliche Mandatsvergabeverfahren für politische Ämter.[1] Diese können sich je nach Ebene voneinander unterscheiden.[2]

Im Folgenden werden die drei häufigsten Verfahren vorgestellt, die bei den Kommunal- und Bezirkswahlen sowie bei den Landtagswahlen in Bayern verwendet werden.

Die zugrundeliegenden Formalien für die Wahlen unterscheiden sich ebenfalls für die unterschiedlichen Ebenen. Die Wahlperiode der Kommunalwahl in Bayern umfasst sechs Jahre, die Wahlperiode für die Landtagswahl dauert nur fünf Jahre.[3] Die Wahlen finden nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht in Wahlkreisen und Stimmkreisen statt. Auf Oberbayern entfallen durch eine Änderung des Landeswahlgesetzes[4] statt 60 Mandate nunmehr 61 Mandate, während Unterfranken ein Mandat abgeben musste. Diese Anpassung begründet sich durch das unterschiedlichen Bevölkerungswachstum innerhalb Bayerns. Die Bezirkswahl und die Landtagswahl finden in den sieben bayerischen Bezirken statt. In München gibt es ebenfalls durch die Änderung des Landeswahlgesetzes einen neuen Wahlkreis 109, der in der Mitte Münchens zwischen der Schwanthalerstraße und Haidhausen liegt.[5]

Landtagswahlen[Bearbeiten]

d'Hondt Verfahren[Bearbeiten]

Von 1987 bis 2005 wurden die Stimmen für den bayerischen Landtag nach dem D’Hondt-Verfahren ausgezählt. Dieses Verfahren ist ein Höchstzahlverfahren, und gehört zu den Divisorverfahren. Es geht auf den Belgier Victor D’Hondt zurück, der das Verfahren 1882 entwickelte.

Die Parlamentssitze der Fraktionen werden dabei im Verhältnis zu einer zuvor ermittelten Gesamtzahl abhängig von ihrer Stärke berechnet.

Die auf die Partei entfallenen Stimmen werden nacheinander durch 1,2,3,4 etc geteilt und die Ergebnisse werden in eine Tabelle übertragen. Die Sitzverteilung erfolgt nun nach der Höhe der Zahlen. Den Zahlen wird nacheinander in der Reihenfolge ihrer Höhe ein Sitz zugeordnet, bis die maximale Anzahl der Sitze verteilt ist.[6]

Dieser Verteilung liegt die Überlegung zugrunde, dass eine größere Gruppierung einen größeren Anspruch innehat, als eine kleinere Gruppierung. Das Verfahren wirkt mehrheitserhaltend, womit einer Zersplitterung der Parlamente entgegengewirkt werden kann.

Es führt aber darüber hinaus auch zu einer ungenaueren Abbildung der abgegebenen Stimmen und Übervorteilung, der Verwaltungsgerichtshof spricht von einer sogenannten Über-Aufrundung.[7]

Beispiel:

Partei A Partei B Partei C Partei D Partei E
1 510 420 330 240 150
2 255 210 165 120 75
3 170 140 110 80 50
4 127,5 105 82,5 60 37,5
5 102 84 66 48 30


Partei A: 5

Partei B: 5

Partei C: 3

Partei D: 2

Partei E:

Hare-Niemeyer-Verfahren[Bearbeiten]

Das Hare-Niemeyer-Verfahren ist benannt nach dem englischen Rechtsanwalt Thomas Hare und dem deutschen Mathematikprofessor Horst F. Niemeyer und ersetzt seit 2010 das d'hondtsche Verfahren im bayerischen Landtag.

Die Gesamtstimmen werden mit der Anzahl der Stimmen für die Partei multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller Parteien über 5% geteilt.

(Gesamtzahl der Sitze  x  Stimmenzahl der Partei) / Gesamtzahl der Stimmen aller Parteien über 5 %


Das Ergebnis wird immer abgerundet und ergibt die Anzahl der Sitze.

Die weiteren Sitze werden nach der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile auf die Parteien verteilt.

Das Hare-Niemeyer-Verfahren verhält sich neutral zur Größe der Parteien, d.h. weder kleine noch große Parteien werden bevorzugt oder benachteiligt.

Stimmen Quote Sitze Alle belegt?
Partei A 510 4,64 4 1 5
Partei B 420 3,82 3 1 4
Partei C 330 3,0 3 3
Partei D 240 2,18 2 2
Partei E 150 1,36 1 1


Beispiel:

Gesamtstimmen: 1650 Stimmen

Verfügbare Sitze: 15


Bei der Hare-Niemeyer-Verteilung kann es zu verschiedenen Paradoxien kommen.

  • Alabama-Paradoxon[8]: Durch eine erhöhte Gesamtsitzzahl bei gleicher Stimmverteilung kann eine Partei einen Sitz verlieren.
  • New-State-Paradox[9]: Durch das Streichen einer anderen Partei, kann eine Partei Sitze verlieren oder gewinnen.
  • Populations-Paradoxon[10]: Bei einem anderen Wahlergebnis kann eine Partei A trotz Stimmengewinnen einen Sitz verlieren und gleichzeitig eine Partei B trotz Stimmverlusten einen Sitz gewinnen.

Bezirkswahl[Bearbeiten]

Am 22. Februar 2018 hat der Landtag eine Änderung des Bezirkswahlgesetzes beschlossen (Landtagsdrucksache 17/20865) und das Sitzverteilungsverfahren abweichend vom Verfahren für die Landtagswahl geregelt. Die Sitzzuteilung in den Bezirkstagen richtet sich bereits bei den Bezirkswahlen 2018 nicht mehr nach dem sog. Hare-Niemeyer-Berechnungsverfahren, sondern nach dem Berechnungsverfahren nach Sainte-Laguё/Schepers:

Gemeinsam auf den Weg brachten alle Fraktionen aber einen Kernpunkt des neuen Kommunalwahlrechts. So wird einvernehmlich die Berechnungsmethode für die Sitzverteilung in Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Gemeinderäten geändert. Die CSU-Fraktion wollte hier ursprünglich eine Rückkehr zum Verfahren nach d‘Hondt, das bei der anteiligen Umrechnung des Wahlergebnisses auf die Besetzung kommunaler Gremien große Parteien tendenziell bevorzugt. Nach Protesten der Opposition und dem eindeutigen Ergebnis einer Expertenanhörung im Innenausschuss einigten sich die Fraktionen auf das allgemein als das Wahlergebnis am gerechtesten widerspiegelnde Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Dieses wird nun bereits bei der Bezirkstagswahl am 14. Oktober 2018 Anwendung finden.[11]

Die CSU-Fraktion wollte hier ursprünglich eine Rückkehr zum Verfahren nach d'Hondt, das bei der anteiligen Umrechnung des Wahlergebnisses auf die Besetzung kommunaler Gremien große Parteien tendenziell bevorzugt. Nach Protesten der Opposition und dem eindeutigen Ergebnis einer Expertenanhörung im Innenausschuss einigten sich die Fraktionen auf das allgemein als das Wahlergebnis am gerechtesten widerspiegelnde Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Dieses wird nun bereits bei der Bezirkstagswahl am 14. Oktober 2018 Anwendung finden.[12]

Sainte-Laguë/Schepers[Bearbeiten]

Es ist nach dem französischen Mathematik-Professor André Sainte-Laguë und dem früheren Mitarbeiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages Hans Schepers benannt. International ist es auch als Webster-Verfahren benannt. Seit Herbst 2008 kommt dieses Verfahren im Bayerischen Landtag für die Berechnung der Sitzzuteilung (siehe Sitzverteilung) in parlamentarischen Gremien (z.B. Präsidium, Ausschüsse, Enquete-Kommissionen) zur Anwendung und ersetzt das früher verwendete Verfahren nach d’Hondt.

Beim Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (Höchstzahlverfahren) werden die auf jede Partei entfallenden Stimmenzahlen nacheinander durch die ungeraden Zahlen 1, 3, 5, 7, 9 usw. geteilt und die Ergebnisse in einer Tabelle notiert. Die einzelnen Sitze werden den Parteien in der Reihenfolge der höchsten sich so ergebenden Zahlen zugeteilt, solange bis die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze erreicht ist.

Das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers verhält sich – anders als das bisherige Höchstzahlverfahren nach d’Hondt – neutral zur Größe der Parteien, d.h. weder große noch kleine Parteien werden bevorzugt oder benachteiligt. Zudem vermeidet es einige der Widersprüchlichkeiten.

Das Sainte-Laguë/Schepers Verfahren ist auch das Verfahren des Bundestages.[13]

Standardrundung

Provisorischer Divisor: Abgegebene Stimmen/Verfügbare Sitze

Stimmen Quote Divisor :110
Partei A 510 4,64 5
Partei B 420 3,82 4
Partei C 330 3 3
Partei D 240 2,18 2
Partei E 150 1,36 1

Falls es nicht aufgeht, dann ein anderer Divisor, wie zb. 108, oder 112

Partei A Partei B Partei C Partei D Partei E
1 510 420 330 240 150
3 170 140 110 80 50
5 102 84 66 48 30
7 72,86 60 47,14 34,29 21,43
9 56,67 46,67 36,67 26,67 16,67


Partei A: 5

Partei B: 4

Partei C: 3

Partei D: 2

Partei E: 1

Siehe auch[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Karl-Rudolf Korte: Verhältniswahl | bpb. Abgerufen am 22. Juni 2021.
  2. Johannes Raabe, Eric Linhart: Wahlsystem-Effekte und die Rolle verschiedener politischer Ebenen bei Wahlen in Deutschland. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen. Band 46, Nr. 3, 2015, ISSN 0340-1758, S. 608–621 (jstor.org [abgerufen am 22. Juni 2021]).
  3. Wahlsystem | Bayerischer Landtag. Abgerufen am 8. Juli 2021.
  4. LWG: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 278, 620) BayRS 111-1-I (Art. 1–93) - Bürgerservice. Abgerufen am 22. Juni 2021.
  5. Süddeutsche Zeitung: Landtagswahl in München - Stimmkreis 109: Mitte. Abgerufen am 22. Juni 2021.
  6. Landtag von A-Z | Bayerischer Landtag. Abgerufen am 22. Juni 2021.
  7. d'Hondt. Abgerufen am 22. Juni 2021.
  8. Paradoxien von Hare/Niemeyer. Abgerufen am 8. Juli 2021.
  9. Paradoxien von Hare/Niemeyer. Abgerufen am 8. Juli 2021.
  10. Paradoxien von Hare/Niemeyer. Abgerufen am 8. Juli 2021 (deutsch).
  11. Landtags- und Bezirkswahlen - Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Abgerufen am 22. Juni 2021.
  12. Landtag erlässt neues Kommunalwahlrecht | Bayerischer Landtag. Abgerufen am 22. Juni 2021.
  13. Bundeszentrale für politische Bildung: MW 02.14 Das Verhältniswahlsystem | bpb. Abgerufen am 8. Juli 2021.


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