Rechnungsleger
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Ein Rechnungsleger ist eine Person, die in der Wirtschaft auf Basis einer angemessenen Qualifikation im Bereich der Rechnungslegung tätig ist.
Herkunft und Definition des Begriffs[Bearbeiten]
Der Begriff des Rechnungslegers wird in § 342 des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) verwendet. Das HGB selbst definiert den Begriff nicht. Eine Definition findet sich jedoch in der zugehörigen Gesetzesbegründung[1]. Nach dieser Definition gelten als Rechnungsleger drei Gruppen von Personen
- Personen, die als Diplom-Kaufmann bzw. -Kauffrau, Diplom-Volkswirt oder mit entsprechender Qualifikation die Handelsbücher oder andere Rechnungslegungsunterlagen für Kapitalgesellschaften und andere Kaufleute führen.
- Dabei ist es unbeachtlich, ob diese Tätigkeit im Anstellungsverhältnis oder freiberuflich erfolgt.
- Dabei gelten als Rechnungslegungsunterlagen neben den Handelsbüchern die in § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB genannten Unterlagen: Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.
- Personen, die als Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt bei der Aufstellung der vorgeschriebenen Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse
- handels- oder steuerrechtlich beraten oder
- Pflichtprüfungen von solchen Unterlagen durchführen,
- Personen, die zu den unter 1. und 2. genannten eine zumindest vergleichbare Qualifikation haben und auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung tätig sind, wobei diese Tätigkeit auch im Bereich der Hochschulen oder anderen Stellen erfolgen kann.
Verwendung des Begriffs im deutschen Recht[Bearbeiten]
§ 342 HGB regelt die Einrichtung eines privaten Rechnungslegungsgremiums und bestimmt, dass die von einem solchen Gremium verlautbarten Empfehlungen und Interpretationen „ausschließlich von Rechnungslegern“ entwickelt werden dürfen. Als privates Rechnungslegungsgremium nach § 342 HGB anerkannt ist das DRSC – Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
Der Begriff des Rechnungslegers wird auch in § 342a HGB verwendet. § 342a HGB regelt für den Fall, dass kein privates Rechnungslegungsgremium nach § 342 HGB anerkannt ist, die Einrichtung eines Rechnungslegungsbeirats beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Nach § 342a Abs. 3 Satz 2 HGB sollen als Mitglieder dieses Beirats nur Rechnungsleger berufen werden.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ Deutscher Bundestag, 13. Wahlperiode: Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/9712 - Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans Martin Bury, Dr. Uwe Jens, Anke Fuchs (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 13/367 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Transparenz und Beschränkung von Machtkonzentration in der deutschen Wirtschaft (Transparenz- und Wettbewerbsgesetz), c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 13/9716 - Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Effizienz von Aufsichtsräten und zur Begrenzung der Machtkonzentration bei Kreditinstituten infolge von Unternehmensbeteiligungen, d) zu dem Antrag der Abgeordneten Margareta Wolf (Frankfurt), Antje Hermenau, Kristin Heyne, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 13/7737 - Begrenzung der Bankenmacht und Verbesserung der Unternehmenskontrolle - Voraussetzung für mehr Transparenz und Innovation. In: Drucksache 13/10038. 4. März 1998, S. 27, abgerufen am 10. Januar 2019.
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