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Schwere Brandstiftung

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Folgen einer Brandstiftung

Der Straftatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) ist im deutschen Strafrecht im 28. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (gemeingefährliche Straftaten) geregelt. Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrages verfolgt.

Rechtslage[Bearbeiten]

Die seit dem 1. April 1998 geltende Fassung des Tatbestands der schweren Brandstiftung ist in § 306a StGB normiert:

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Da die Strafandrohung des § 306a Abs. 1 und 2 StGB Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr beträgt, handelt es sich dabei um Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB.

Objektiver Tatbestand[Bearbeiten]

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Bei § 306a Abs. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Lebens- und Leibesgefährdungsdelikt, während § 306a Abs. 2 StGB ein konkretes Gesundheitsgefährdungsdelikt darstellt. Da bei § 306a Abs. 2 StGB das Merkmal der Fremdheit einer Sache nicht enthalten ist, liegt hier keine Qualifikation zur Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB vor. Eine Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung setzt voraus, dass der Täter den Tatbestand der vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat. Das geschützte Rechtsgut des § 306a StGB sind „Leib und Leben von Menschen“.[1]

Tathandlungen[Bearbeiten]

Die Definitionen der Tathandlungen des § 306a Abs. 1 StGB entsprechen denen des § 306 StGB.[2]

Geschichte[Bearbeiten]

Anordnungen aus dem Jahr 1772 dienten auch der Verhütung eines Brandes im Zusammenhang mit häuslichen Feuerstätten. In diesem Zusammenhang wird auch die Ahndung von Brandstiftungen geregelt: „Der Urheber einer vorsätzlichen Brandstiftung soll nach Kaiser Karls V. peinlicher Halsgerichtsordnung mit dem Feuer vom Leben zu Tode gebracht werden.“[3]

Literatur[Bearbeiten]

  • Thomas Fischer (Bearb.): Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-60892-6.
  • Reinhart Maurach, Friedrich-Christian Schroeder, Manfred Maiwald: Strafrecht: Besonderer Teil. Teilband 2: Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. 9. neu bearbeitete Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2005, ISBN 3-8114-3344-X.

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 2012, S. 2190 f.
  2. Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 2012, S. 2193.
  3. Franz-Josef Sehr: Das Feuerlöschwesen in Obertiefenbach aus früherer Zeit. In: Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 1994. Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg, Limburg-Weilburg 1993, S. 151–153.
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