Zurückweisung von Rechtsmitteln (Deutschland)
Zurückweisung bezeichnet im deutschen Prozessrecht ablehnende Entscheidungen gegenüber bestimmten Rechtsbehelfen und Anträgen[1] - und zwar
im Verfassungsprozessrecht[Bearbeiten]
die Ablehnung des Bundesverfassungsgerichts, einen Antrag auf Verwirkung von Grundrechten (§ 13 Nr. 1 BVerfGG) oder einen Antrag, eine Partei für verfassungswidrig zu erklären oder von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen (§ 13 Nr. 2 und 2a BVerfGG), der mündlichen Verhandlung zuzuführen:
„Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.“
„Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.“
im Zivilprozessrecht[Bearbeiten]
a) die negative Entscheidung, die vom Gericht zu einem unzulässigen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder auf Entscheidung nach Aktenlage zu treffen ist:
„Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:
1. wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3. wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4. wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5. wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.“
b) die „unverzügliche“ negative Entscheidung über eine Berufung:
„Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.“
c) bestimmte negative Formen der Entscheidungen über Revisionen -
- § 552a ZPO:
„Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 552 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
- § 561 ZPO:
„Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.“
d) eine negative Entscheidung über einen Mahnantrag:
„Der Antrag wird zurückgewiesen:
1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.“
im Verwaltungsprozessrecht[Bearbeiten]
bestimmte negative Entscheidungen über Rechtsmittel:
- § 122 Absatz 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung:
„Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.“
- § 130b Satz 2 VwGO:
„Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.“
Hinweis[Bearbeiten]
Der Begriff „Zurückweisung“ ist vom Begriff der „Zurückverweisung“ strikt zu unterscheiden.
Siehe auch[Bearbeiten]
- Zurückweisung
- A limine-Abweisung
- Verwerfung
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ In der Begrenzung auf „fehlende Begründetheit“ dagegen zu eng (s. § 552a ZPO: „die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen“; §§ 37, 45 BVerfGG: „der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen“ [jeweils = Unzulässigkeit, nicht: Unbegründetheit]):
- Josef A. Alpmann / Rolf Krüger / Horst Wüstenbecker (Hg.), Alpmann Brockhaus Studienlexikon Recht“, Beck: München, 20144, S. 1365: „Üblicherweise […] verwendeter Begriff bei fehlender Begründetheit des Rechtsmittels“
- Christian Grünberg, Stichwort „Zurückweisung (Verfahrensrecht)“, in: Horst Tilch / Frank Arloth (Hg.), Deutsches Rechts-Lexikon. Bd. 3. Beck: München, 20013, S. 4983: „Ist ein Rechtsmittel zulässig, aber unbegründet, dann wird es zurückgewiesen.“ (Der Ergänzungsband von 2003 [S. 493] enthält kein weiteres Stichwort „Zurückweisung“.)
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