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David l’Huile

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David l’Huile (geboren vor 1698 in Frankreich; gestorben nach 1721) war ein aufgrund relgiöser Verfolgung aus Frankreich nach Preußen emigrierter Schmelzer und Falschmünzer.[1]

Leben[Bearbeiten]

Der Hugenotte David L’Huile emigrierte Ende des 17. Jahrhunderts aufgrund von religiöser Verfolgung aus Frankreich nach Preußen, wo er 1698 seinen Wohnsitz in der Französischen Kolonie zu Magdeburg nahm. Er arbeitete zeitweilig als Schmelzer in der Stadt, war aber „wahnsinnig geworden [und] darauf geheilt.“ Anstelle der seinerzeit üblichen Todesstrafe für Falschmünzerei wurde er aufgrund seiner Erkrankung in der Residenzstadt Hannover lediglich zu lebenslänglichem Gefängnis begnadigt. Aus der hannoverschen Hafteinrichtung konnte er jedoch entfliehen und kehrte wieder nach Magdeburg zurück.[1]

In Magdeburg prägte l’Huile dann aber erneut einige Falschmünzen; festgestellt wurden 9 Dreier, 9 Pfennige und ein Gutegroschen. Nach einem Geständnis erneut durch die Todesstrafe bedroht, baten seine Schwestern und andere Verwandte, ihn aufgrund „seiner Verrücktheit und Gemeingefährlichkeit“ wiederum nicht zum Tode, sondern zu lebenslänglicher Haft zu verurteilen, idealerweise in einem geschlossenen Raum der preußischen Königlichen Münze.[1]

Ähnlich äußerte sich der Procureur Pierre Quien, der mit Datum vom 24. Februar 1721 in Berlin ein Gnadengesuch für den Delinquenten einreichte mit der Begründung, l’Huile habe durch das von ihm geprägte Falschgeld keinerlei Reichtümer erworben. Vielmehr beliefe sich die Summe aus der nach seiner Festnahme durchgeführten Versteigerung seiner gesamten Habe lediglich auf 18 Thaler, 21 Gutegroschen und 6 Pfennige.[1]

Das französische Gericht in Magdeburg, das sich nicht zum einem Verbleib l’Huiles in der französischen Gemeinde Magdeburgs imstande sah, schlug am 13. September 1721 vor, der von melancholischen Geist Befallene könne doch sinnvollerweise als Arbeiter in einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Einrichtung eingesetzt werden. Am 27. September 1721 urteilte „das Criminal-Kollegium zu Berlin“ schließlich, der Falschmünzer sei zwar zu ewiger Haft zu verurteilen, jedoch in der Weise, dass er zu öffentlich wirksamer, dem Gemeinwohl dienender Arbeitsstrafe („ad operas publicas“) herangezogen werden solle.[1]

Ähnlich wie bei dem Fall des Maguerite Moineau lehnte das französische Gericht, das keine eigene Haftanstalt betrieb, am 8. Oktober 1721 eine Kostenübernahme für die Festsetzung l’Huiles in einem deutschen Gefängnis inklusive der Verpflegung und des Wächtergeldes ab, da die Kolonie aufgrund der tristen Finanzen dafür keinen Fonds eingerichtet hätte, vielmehr der Gefangene als Staatsverbrecher aus den Mitteln des preußischen Staates unterhalten werden müsse.[1]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 Henri Wilhelm Nathanael Tollin: Geschichte der Französischen Colonie von Magdeburg, Bd. 3, Abt. 1, A.: Der Kampf der hugenottischen Glaubensflüchtlinge, Magdeburg: Verlag der Faberschen Buchdruckerei, 1892, S. 549–550; Google-Books


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