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Farce (Vorgang)

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Als Farce wird ein Vorgang mit Außenwirkung bezeichnet, dessen Ablauf oder Ergebnis seitens des Bezeichnenden als grob unangemessen angesehen wird.

Beschreibung[Bearbeiten]

Als Farce bezeichnete Vorgänge sind solche, die durch einen Verantwortlichen in bestimmter Weise oder zu einem bestimmten Ergebnis geführt wurden, die seitens des Bezeichnenden als sehr unüblich oder unangemessen oder unerwartet angesehenen werden. Es setzt voraus, dass der Vorgang eine gewisse Außenwirkung hat und somit auch die Interessen anderer berührt, deretwegen er auch kommentiert wird. Das Interesse kann persönlich oder stellvertretend sein, letzteres etwa bei Journalisten. Es wird dabei ein Vergleich des kommentierten Vorgangs mit dem anstellt, was andernorts oder zu andern Zeiten bzw. Gelegenheiten in gleichen oder ähnlichen Situationen als gefordert oder wenigstens üblich angesehen wird. Mit der Verwendung des Begriffs Farce ist oft auch implizit ein Schuldvorwurf betreffs den Vorgang an den Verantwortlichen verbunden.

Als Farce wird dabei oft die Vorgehensweise (Form) kommentiert. Genauso kann - unabhängig von der Vorgehensweise - das Ergebnis des Vorgangs (Inhalt) als Farce bezeichnet werden. Oft geht beides Hand in Hand: Eine als farcehaft angesehene Vorgehensweise führt zu einem ebenso bewerteten Ergebnis. Soweit eine Vorgehensweise als Farce bezeichnet wird, wird sie gegenüber dem vermeintlich Üblichen oder Geforderten als abgeändert, meist vereinfacht angesehen. Soweit ein Ergebnis als Farce bezeichnet wird, wird es als insgesamt krass unpassend angesehen.

Da die Bezeichnung eines Vorgangs als Farce oft als Kommentierung zu verstehen ist, kann dies in einem konkreten Kontext nicht immer eindeutig als richtig oder falsch bewertet werden.

Ursachen[Bearbeiten]

Höhere Gewalt[Bearbeiten]

Manchmal führen schlicht unabwendbare äußere Umstände dazu, dass Vorgänge einen anderen Verlauf nehmen oder ein anderes Ergebnis finden als man es hätte erwarten dürfen.

Unkenntnis, Irrtum[Bearbeiten]

Manchmal weiß ein Verantwortlicher zu einem Vorgang nicht, dass es Üblichkeiten oder Regelungen gibt, die für die Durchführung oder das Ergebnis eines Vorgangs gelten, und macht dann "irgendwie" "irgendetwas" anders. Im Vergleich zu dem, was bei Kenntnis der Notwendigkeiten gemacht worden wäre, kann der Vorgang als Farce kommentiert werden. Es kann z.B. ein Verantwortlicher für einen Vorgang annehmen, dass das von ihm avisierte Ergebnis des Vorgangs unumstritten ist und dies dann ohne weiteres veranlassen bzw. als Ausgangspunkt weiterer Maßnahmen nehmen. Wenn sich später herausstellt, dass das Ergebnis doch umstritten war und abgestimmt werden hätte müssen, kann es und die Art seines Zustandekommens als Farce bezeichnet werden.

Absicht[Bearbeiten]

Immer wieder werden auch vorsätzlich Notwendigkeiten zu einem Vorgang missachtet.

Gutgläubig[Bearbeiten]

Zeitdruck kann zu wissentlichen Verfahrensverkürzungen führen, die einen Vorgang beschleunigen. Wenn dabei Interessen anderer verletzt werden, kann dies zu deren Kommentierung des Ablaufs oder des Ergebnisses als Farce führen.

Taktik, Aussitzen[Bearbeiten]

Ein Vorgang kann, wenn er notwendig ist oder erwartet wird, wissentlich als Farce geführt werden, um ein bestimmtes Ergebnis zu vermeiden in der Hoffnung darauf, dass einige Zeit später das Interesse an dem Vorgang verschwindet oder sich ändert.

Strategie, Missbrauch[Bearbeiten]

Farcehafte Verfahren werden auch planvoll missbräuchlich eingesetzt. Ziel ist es häufig, einen geforderten Vorgang nominell vorzunehmen, aber in der realen Durchführung so gegenüber richtigen Verfahren abgewandelt, dass das Ergebnis-Interesse des/derjenigen Verantwortlichen, der/die diese Vorgehensweise betreibt, gegenüber anderen Interessen privilegiert ist und sich deshalb durchsetzt. Damit soll oft für ein gewünschtes Ergebnis eine Scheinlegitimität oder argumentierbare Legitimität erzeugt werden oder es soll wenigstens die unleugbare Illegitimität vermieden werden. Dieses Vorgehen baut dartauf, dass die Mehrheit der Betroffenden entweder nicht weiß, was bzw. wie es richtig ist oder sich gegen die Verfälschung nicht zur Wehr setzt und dass ein anderer Teil das farcehafte Verhalten unterstützt.

Rechtliche Einordnung[Bearbeiten]

Als Farce bezeichnete Vorgänge verletzen immer wieder geltende Bestimmungen, was dann seinerseits rechtliche Konsequenzen haben kann. Die verletzten Bestimmungen können materiellrechtliche Bestimmungen oder verfahrensrechtliche Bestimmungen sein. Sie können bspw. gesetzliche Vorgaben sein oder Bestimmungen in einer Satzung oder Klauseln eines Vertrags.

Wenn das Ergebnis eines solchen Vorgangs gegen die Rechts- oder Vertragslage verstößt, kann es u. a. zu Haftungsfragen, Schadenersatzfragen o. ä. kommen.

Wenn Bestimmungen zur Vorgehensweise verletzt wurden, kann man sich in der Systematik der Verfahrensfehler wiederfinden. Es kann hier zur Unwirksamkeit und Anfechtung von Beschlüssen kommen. Auch hiere können Haftungsfragen und Schadenersatzfragen auftreten. Womöglich werden Betrachtungen nach Außenverhältnis und Innenverhältnis notwendig.

Wenn Amtsträger farcehaft agieren, kann dies als Rechtsbeugung qualifizieren.

Beispiele[Bearbeiten]

Öffentliches Recht[Bearbeiten]

Viele Beispiele farcehafter Abläufe und Vorgehensweisen findet man in der politischen Realität existierender oder untergegangener Diktaturen oder totalitärer Systeme.

Wahlen[Bearbeiten]

Stimmzettel zur Reichstagswahl 1936

Die Reichstagswahlen 1936 im nationalsozialistischen Deutschland können als Farce angesehen werden. Zugelassen war wie bei der Wahl im November 1933 nur eine Einheitsliste der NSDAP, so dass die Wahl nur nominell gegeben war.

Gleiches gilt für die Volkskammerwahlen der ehemaligen DDR bis 1986, die zu Zustzimmungsquoten von über 99 % führten.

Justiz[Bearbeiten]

Vorgebliche Gerichtsverfahren am Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Deutschland können als Farce bezeichnet werden.

Gleiches gilt für Schauprozesse, wie sie in anderen totalitären Systemen durchgeführt wurden.

Zivilrecht[Bearbeiten]

Auch im Zivilrecht kann es zu farcehaften Vorgängen kommen.

In Vereinen und Unternehmen stehen regelmäßig Wahlen von Personen und Abstimmungen zu Sachfragen in Gremien an. In der Regel gelten für sie bestimmte Regularien zum zeitlichen Ablauf (z. B. Ladungsfrist) und zur vorab nötigen Information (z. B. Ladungsinhalt, Verteiler) der Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten. Die Regularien können sich aus Üblichkeiten, aus einem Vertrag, einer Satzung oder aus dem Gesetz ergeben. Wenn diese Regularien stark und womöglich vorsätzlich verletzt werden, etwa um bestimmte Ergebnisse zu favorisieren, kann man von einer Farce sprechen.

Öffentlicher Raum[Bearbeiten]

Jenseits justiziabler Situationen treten farcehafte Situationen auch auf, wenn in der Öffentlichkeit Vorgänge anders stattfinden als es erwartet wurde. Beispiele hierfür sind politische Kontexte[1] oder Ereignisse in Kultur[2] oder Sport[3].

Siehe auch[Bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]


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