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Genossenschaftsmitglied

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Ein ordentliches Genossenschaftsmitglied ist eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, das als Mitglied an der Gründung einer Genossenschaft teilnimmt oder später in eine bestehende Genossenschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung eintritt und die Förderleistung der Genossenschaft in Anspruch nehmen möchte.[1] Bei einer Genossenschaftsmitgliedschaft handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Genossenschaften wurden ins Leben gerufen, um ein gemeinsames Ziel mit einer Interessengemeinschaft besser erreichen zu können. Friedrich Wilhelm Raiffeisen gab diesen Grundgedanken in seinem berühmtesten Zitat "Was einer nicht schafft, das schaffen viele.", wieder. Neben dem ordentlichen Genossenschaftsmitglied gibt es das investierte Genossenschaftsmitglied.

Beitritt[Bearbeiten]

Der Beitritt in die Genossenschaft erfolgt mit einer schriftlichen Beitrittserklärung. Mit der Aufnahme des Mitgliedes in die Mitgliederliste erfolgt die Zulassung durch den Vorstand. Die Zulassung kann konkludent erfolgen. Vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung muss die Satzung der Genossenschaft ausgehändigt oder zur Verfügung gestellt werden, z. B. online auf der Homepage der Genossenschaft.

Mit dem Beitritt erwirbt das Mitglied einen oder mehrere Anteile an der Genossenschaft. Die gezeichneten Anteile müssen sofort und unbedingt einbezahlt werden,[2] diese Pflicht wird als Einlagepflicht bezeichnet. Die Einlagepflicht bei einer Genossenschaft ist gleichzusetzen mit der Einlagepflicht bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die in § 19 GmbHG verankert ist.[3] Weil im Genossenschaftsgesetz kein eindeutiges Verbot einer Ratenzahlung aufgeführt ist, kann laut Bundesgerichtshof vom Vorstand eine Ratenzahlung auf die Anteile gewährt werden, wenn diese Möglichkeit in der Satzung der Genossenschaft verankert ist und die Höhe der Rate eine Erfüllung der Einlagepflicht gewährleistet.[4]

Das Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und dem Mitglied wird in der Satzung der Genossenschaft geregelt. Gültigkeit für einen Rechtsakt hat immer die Satzung, welche zum Zeitpunkt der Ausübung beim Genossenschaftsregister hinterlegt ist.

Rechte und Pflichten[Bearbeiten]

Mitglieder haben das Recht,[Bearbeiten]

  • an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort ihre Rechte durch Beschlussfassung auszuüben,
  • Aufgaben der Genossenschaft die sich aus dem Förderzweck ergeben, in Anspruch zu nehmen,
  • sich mit weitern Anteilen zu beteiligen,
  • das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben,
  • eine Mitgliederversammlung in Schriftform einzuberufen,
  • Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen und Einsicht in Beschlüsse zu nehmen,
  • an Gewinnausschüttungen teilzunehmen,
  • den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären,
  • Geschäftsanteile zu kündigen,
  • auf Auseinandersetzung nach Beendigung der Mitgliedschaft.

Mitglieder haben die Pflicht,[Bearbeiten]

  • die erworbenen Anteile sofort und vollständig einzuzahlen, (Einlagepflicht)
  • an Verlusten der Genossenschaft teilzunehmen, (Übersteigen die Verluste die Einlagepflicht, kann das Mitglied zum Nachschuss verpflichtet werden (Nachschusspflicht). Eine Nachschusspflicht kann in der Satzung ausgeschlossen werden, dass Mitglied haftet dann nur mit der Einlagepflicht.)
  • Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht zu berücksichtigen,
  • Änderungen seine Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

Beendigung der Mitgliedschaft[Bearbeiten]

Kündigung[5][Bearbeiten]

Mitglieder können ihre Mitgliedschaft in Schriftform immer zum Geschäftsjahresende kündigen. Die Kündigungsfrist, welche mit dem Eingang der schriftlichen Kündigung beginnt, wird in der Satzung festgelegt und kann 3 Monate bis maximal 5 Jahre betragen. Sind drei Viertel der Mitglieder Unternehmer nach § 14 BGB, kann die Kündigungsfrist auf bis zu 10 Jahre angehoben werden.

Ist in der Satzung eine Kündigungsfrist von mehr als 2 Jahren verankert, kann ein Mitglied zu jedem Geschäftsjahresende kündigen, wenn es nachweisen kann, dass ein Verbleib in der Genossenschaft aufgrund von persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar und zumutbar ist.

Mitglieder haben ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn sie zur Generalversammlung nicht zugelassen wurden oder die Aufnahme eines Beschlusswiderspruches verweigert wird.

Ein Insolvenzverwalter des Mitglieds kann die vorstehenden Kündigungsrechte ausüben. Gläubiger, die das Vermögen des Mitgliedes pfändeten, können die vorstehenden Kündigungsrechte ausüben, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Zwangsvollstreckung in den letzten sechs Monaten keinen Erfolg hatte. In einer Wohnungsgenossenschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers ausgeschlossen werden.

Tod einer natürlichen Person oder Auflösung einer juristischen Person[5][Bearbeiten]

Verstirbt ein Mitglied, endet die Mitgliedschaft zum Geschäftsjahresende, in dem das Mitglied verstorben ist.

Wird einer juristische Person aufgelöst, erlischt die Mitgliedschaft zum Geschäftsjahresende der Auflösung.

Übertragung[5][Bearbeiten]

Überträgt ein Mitglied alle Genossenschaftsanteil auf eine andere Person, so scheidet es zum Geschäftsjahresende, in welchem die Anteile übertragen wurden, aus.

Ausschluss[5][Bearbeiten]

Liegen Pflichtverletzungen des Mitgliedes vor, so kann der Vorstand das Mitglied zum Geschäftsjahresende ausschließen. Ein Ausschluss ist anzukündigen, so dass das Mitglied sich im Vorfeld dazu äußern kann. Hält die Genossenschaft weiterhin an dem Ausschlussverfahren fest, ist der Ausschließungsbeschluss als eingeschriebener Brief zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung eingelegt werden. Ausschlussgründe sind,

  • Die Verletzung einer Satzungspflicht.
  • Schuldhaftes oder unzumutbares Verhalten, dass den Förderzweck verletzt.
  • Verhalten, dass das Ansehen der Genossenschaft schädigt.
  • Nichterfüllung der Einlagepflicht nach § 7 GenG.
  • Insolvenz des Mitgliedes.
  • Wenn das Mitglied unbekannt verzieht und der Aufenthalt länger als 1 Jahr unbekannt ist.

Aufhebungsvereinbarung[Bearbeiten]

Das Genossenschaftsgesetz lässt es nicht zu, dass gezeichnete Genossenschaftsanteile erlassen werden.[6] Ist die Weiterführung der Mitgliedschaft dem Mitglied nicht zumutbar oder ist die Beitreibung der Einlagepflicht wirtschaftlich unrentabel, so kann der Vorstand laut Bundesgerichtshof dem Mitglied eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung anbieten, in welcher auf die Einlagepflicht verzichtet wird und man die Mitgliedschaft zum Geschäftsjahresende auflöst. Eine Aufhebungsvereinbarung kann nur dann geschlossen werden, wenn die Genossenschaftssatzung eine solche Möglichkeit vorsieht.[7]

Auszahlung[Bearbeiten]

Wird die Mitgliedschaft beendet, hat ein jedes Mitglied einen Anspruch auf Auseinandersetzung. Bei der Auseinandersetzung wird das Geschäftsguthaben (Zahlungen auf die Genossenschaftsanteile) gemindert um Verlustanteile, und Gewinnanteile werden hinzugerechnet.[8] Übersteigen die Verlustanteile das Geschäftsguthaben, kann die Auseinandersetzung negativ ausfallen und das Mitglied ist zur Zahlung an die Genossenschaft verpflichtet (Nachschusspflicht). Diese Nachschusspflicht kann in der Satzung ausgeschlossen werden.[9]

Eine Auseinandersetzung hat frühesten im sechsten Monat des Folgejahres nach Ausscheiden des Mitgliedes und spätesten mit der Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr, zu welchem das Mitglied ausgeschieden ist, zu erfolgen.[10]

Investiertes Genossenschaftsmitglied[Bearbeiten]

Ein investiertes Genossenschaftsmitglied nach § 8 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz ist eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die als Mitglied an der Gründung einer Genossenschaft teilnimmt oder später in eine bestehende Genossenschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung nach § 15 Genossenschaftsgesetz eintritt und die Förderleistung der Genossenschaft bewusst nicht in Anspruch nimmt. Das beigetretene investierte Mitglied ist primär an Dividendenausschüttungen interessiert, so dass diese Form der Mitgliedschaft als Finanzanlage zu werten ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht und nicht der Förderzweck der Genossenschaft steht im Vordergrund. Der Beitritt erfolgt wie beim ordentlichen Genossenschaftsmitglied.

Einführung[Bearbeiten]

Die Einführung der Europäischen Genossenschaft im Jahr 2003 nahm die Bundesregierung zum Anlass, das seit 1889 bestehende und letztmals 1973 reformierte deutsche Genossenschaftsgesetz zu modernisieren und an die Anforderungen des heutigen Wirtschaftslebens anzupassen. In diesem Zuge wurde das investierte Mitglied durch das "Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts", welches am 18. August 2006 in Kraft trat, im § 8 Abs. 2 in das Genossenschaftsgesetz aufgenommen.

Grundgedanke - Sinn[Bearbeiten]

Genossenschaften wurden ins Leben gerufen, um ein gemeinsames Ziel in einer Interessengemeinschaft besser erreichen zu können. Friedrich Wilhelm Raiffeisen gab diesen Grundgedanken in seinem berühmtesten Zitat "Was einer nicht schafft, das schaffen viele.", wieder. Im Vordergrund stand der Förderzweck der Genossenschaft und nicht die Gewinnerzielung. Mehr zum Thema "ordentliches Genossenschaftsmitglied" unter Genossenschaft und Wohnungsbaugenossenschaft.

Besonders im Wohnungsbau sind Genossenschaften mehr als zuvor gefordert, oftmals fehlt es aber besonders bei kleinen Wohnungsbaugenossenschaften am nötigen Kapital, um den Förderzweck der Wohnraumschaffung zu erfüllen. Damit sich bestehende Genossenschaften mit mehr Kapital, speziell zum Wohnungsbau, ausstatten zu können und um Neugründungen attraktiver zu machen, wurde das investierte Mitglied geschaffen. Mit dem investierten Mitglied sollte das Problem der Kapitalbeschaffung beseitigt werden, um die Finanzverfassung der eingetragenen Genossenschaften zu verbessern und an die aktuellen Bedürfnisse der Wirtschaft und des Wohnungsmarktes anzupassen.

Rechte[Bearbeiten]

Um den Charakter der Genossenschaft als ein auf einen bestimmten Förderzweck zugeschnittener Zusammenschluss zu wahren, sieht § 8 Abs.2 GenG bestimmte Einschränkungen vor. Mehr zum Thema "Rechte ordentlicher Mitglieder" unter Genossenschaft und Wohnungsbaugenossenschaft.

Kritik[Bearbeiten]

In der meisten einschlägigen Genossenschaftsliteratur zur investierten Mitgliedschaft, wird diese kritisch gesehen. Eine Genossenschaft sollte nach Auffassung vieler lediglich den Förderzweck der Satzung verfolgen. Das investierte Mitglied wird mit seiner vorrangigen Gewinnerzielungsabsicht als Fremdkörper im genossenschaftlichen Grundgedanken betrachtet. Bei der Durchsetzung der Interessen der jeweiligen Mitgliedschaftsform, leidet laut Kritikern zwangsläufig die Andere. Vom genossenschaftlichen Grundgedanken, einem neutralen Erreichen des Förderzwecks, profitierten investierte Mitglieder in der Regel nicht. Es stellt sich hier die berechtigte Frage, "Ob die Genossenschaft mit mehr Kapital durch investierte Mitglieder, den Förderzweck besser verfolgen kann und so beide Mitgliedsformen profitieren.".

Nova Sedes Wohnungsbau - BaFin-Prospekt

Das investierte Mitglied ist als Finanzanlage zu betrachten, muss aber nicht alle Voraussetzungen erfüllen, die anderen Finanzanlagen auferlegt wurden. So unterliegt der Beitritt als investiertes Mitglied nicht der Protokollpflicht wie andere Finanzanlagen und die Genossenschaft muss die Anlagemöglichkeit als investiertes Mitglied nicht bei der BaFin prospektieren lassen. Jede Genossenschaft muss einem Prüfungsverband angehören, den sie frei wählen kann. Der BaFin unterliegen Genossenschaften nicht. Politische Strömungen und Verbraucherzentralen fordern bereits seit Jahren eine Prospektpflicht und BaFinunterstellung für Genossenschaften, die investierte Mitglieder aufnehmen. In einer kleinen Anfrage der Partei Die Linke, antwortete der Bundestag am 12. September 2019, dass bisher keine einzige Genossenschaft ein Prospekt bei der BaFin auflegen ließ. Am 20. Dezember 2019 legte erstmalig die Nova Sedes Wohnungsbau ein Verkaufsprospekt auf.

Die Kritik am investierten Mitglied führt dazu, dass nur wenige Genossenschaften die Kapitalbeschaffung über investierte Mitglieder nutzen und die größeren deutschen Prüfungsverbände Genossenschaften mit investierten Mitgliedern gar nicht oder ungern aufnehmen.

Viele Baugenossenschaften und Genossenschaftsbanken zahlten ihren Mitgliedern in den letzten Jahren 2-5 % p.a. auf die Summe ihrer Genossenschaftsanteile. Genossenschaften haben generell ein gutes Renommee und eine sehr niedrige Insolvenzwahrscheinlichkeit (laut einer Analyse der Gesellschaft Creditreform lag lag der Anteil von Genossenschaften am Insolvenzgeschehen in Deutschland 2018 und 2019 bei jeweils 0,1 %). Trotzdem warnen der deutsche Genossenschaftsverband und die Stiftung Warentest vor unseriösen Trittbrettfahrern, welche die investierte Mitgliedschaft ausnutzen.

Staatliche Förderungen[Bearbeiten]

Auch ordentliche Genossenschaftsmitglieder können diese Förderungen beantrage, hier steht aber der Förderzweck der Genossenschaft im Vordergrund und nicht die Förderung für Sparer.

Arbeitnehmersparzulage[Bearbeiten]

Vermögenswirksame Leistungen die auf einen Genossenschaftsanteil einbezahlt werden, können mit der Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 20 % auf maximal 400 Euro jährlich, gefördert werden.[1] Im 5. VermGB gehört der Genossenschaftsanteil zur Anlagekategorie "Wertpapiere und sonstige Beteiligungen".

Wohnungsbauprämie[Bearbeiten]

Zahlungen die auf Anteile einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft fließen, können mit der Wohnungsbauprämie in Höhe von 10 % gefördert werden. Der Anteile einer Bau- oder Wohnungsbaugenossenschaft ist die einzige Anlage der Anlagekategorie "Wertpapiere und sonstige Beteiligungen" nach dem 5. VermBG, die mit der Wohnungsbauprämie gefördert wird. Eine Nachweis über die wohnungswirtschaftliche Verwendung wie bei einem Bausparvertrag, muss nicht erbracht werde. Durch den Förderzweck der Bau- oder Wohnungsgenossenschaft, finden die Gelder eine wohnungswirtschaftliche Verwendung.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. § 15 GenG - Einzelnorm. Abgerufen am 1. Juli 2021.
  2. § 7 GenG - Einzelnorm. Abgerufen am 1. Juli 2021.
  3. § 19 GmbHG - Einzelnorm. Abgerufen am 1. Juli 2021.
  4. BGH – Beschluss, II ZR 138/08 vom 16.03.2009
  5. 5,0 5,1 5,2 5,3 GenG - Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Abgerufen am 1. Juli 2021.
  6. § 22 GenG - Einzelnorm. Abgerufen am 2. Juli 2021.
  7. BGH Urteil v. 15.05.2018 - II ZR 2/16
  8. § 19 GenG - Einzelnorm. Abgerufen am 1. Juli 2021.
  9. § 22a GenG - Einzelnorm. Abgerufen am 1. Juli 2021.
  10. § 73 GenG - Einzelnorm. Abgerufen am 1. Juli 2021.


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