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Wohnimmobilienverwalter

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Begriff[Bearbeiten]

Am 22.07.2017 hat die deutsche Bundesregierung mit Beschluss eines Gesetzentwurfes ein neues Wort erfunden: Wohnimmobilienverwalter.

Dieses Gesetz, das "Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter" legt für folgende Tätigkeitsfelder neue Auflagen fest:

  • Immobilienmakler
  • Wohnungseigentumsverwalter
  • Sondereigentumsverwalter
  • Mietwohnungsverwalter

sofern die Tätigkeit im Kundenauftrag gewerblich und gegen Entgelt ausgeführt wird.

Unter dem Begriff "Wohnimmobilienverwalter" sind die drei bisher in der Branche üblichen Begriffe der WEG-Verwaltung, Mietwohnungsverwaltung und Sondereigentumsverwaltung zusammengefasst. Gemeint ist aber genauer die treuhänderische Verwaltung von Wohnungen Dritter.

Gesetzesgrundlage[Bearbeiten]

Grundlage ist das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Abgeschlossen wurde die Gesetzesänderung mit der Novellierung folgender weiterer verknüpfter Verordnungen:

  • Gewerbeordnung GewO an §34c und
  • Makler- und Bauträgerverordnung MaBV an verschiedenen Stellen, vor allem an §15 und den Anlagen.

Neu ist, dass die MaBV nun auch für Hausverwalter im Bereich Wohnen gültig ist. Dies geschah mit der Vierten Verordnung zur Änderung der MaBV.

Die neue Regelung sieht eine Berufszulassungsbeschränkung für Wohnimmobilienverwalter vor. Diese wird mit der Zulassungspflicht unter §34c GewO erfasst.

Hierbei gibt es eine Übergangsfrist für "alte Hasen": Jeder aktuelle Geschäftsinhaber muss bis 01.03.2019 für sein Verwaltungsbüro die gewerberechtliche Erlaubnis nach dem neuen §34c GewO nachträglich beantragt haben. Bestehende WEG- und Mietwohnungsverwalter, die ihre Erlaubnis nicht beantragen, verlieren ihre Betriebserlaubnis. Gewerbeneuanmeldungen nach §14 GewO sind für Wohnimmobilienverwalter seit 01.08.2018 nur mit einer gewerberechtlichen Zulassung möglich.

Erstzulassung[Bearbeiten]

Überprüfungstatbestand[Bearbeiten]

Die gewerberechtliche Zulassung beinhaltet folgende Überprüfungen:

Geschäftsinhaber von Wohnimmobilienverwaltungen haben mit

  • Auskunft aus Polizeiregister
  • Auskünften aus Insolvenzregistern

nachzuweisen, dass sie vertrauenswürdig sind. Zudem müssen sie eine Haftpflichtversicherung gezielt für die verwalteten Objekte nachweisen, mit jeweils ausreichender Mindestdeckungssumme.

Zulassungsstelle[Bearbeiten]

Ort der Anmeldung zur gewerberechtlichen Erlaubnis ist für Wohnimmobilienverwalter aktuell in vielen Fällen die IHK. Erst danach erfolgt der Eintrag ins örtliche Gewerberegister bei der Kommune. Die IHK München als für ganz Bayern zuständige IHK hat bestehende Wohnungsverwalter dazu aufgerufen, nicht bis zum Ende der Übergangsfrist zu warten sondern sich frühzeitig noch im Jahr 2018 nachzumelden, um lange Wartezeiten zu vermeiden. Die IHK München gibt auf ihrer Website umfangreiche Informationen.

Fortlaufende Pflichten[Bearbeiten]

Werden die fortlaufenden in den Verordnungen definierten Pflichten nicht eingehalten, verliert der Wohnimmobilienverwalter seine gewerberechtliche Zulassung.

Weiterbildungspflicht[Bearbeiten]

Nach jahrelangem Kampf der Interessengruppen wurde (statt einer Sachkundeprüfung) die regelmäßige Weiterbildungspflicht im fachlichen Rahmen eines Themenkataloges (Anlagen 1a + 1b der MaBV) eingeführt. Jeder in diesem Bereich tätige Mitarbeiter (angestellt oder selbständig) soll alle 3 Jahre 20 Zeitstunden Unterricht nachweisen können. Die Weiterbildungspflicht startet für bereits tätige Immobilienfachleute mit dem Kalenderjahr 2018. Informationen, welche Seminarthemen für das Berufsbild Wohnimmobilienverwalter anerkannt werden, findet man direkt im Verordnungstext der Makler- und Bauträgerverordnung, sowie in Hinweisblättern von Verwalterverbänden und Fachinstituten. Mitarbeiter in Elternzeit sind nicht verpflichtet für diese Arbeitspause Weiterbildungszeiten zu absolvieren.


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