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Definitionsmacht (sexualisierte Gewalt)

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Unter Definitionsmacht über sexualisierte Gewalt wird verstanden, Betroffenen „die Definitionsmacht über sexuell erlittene Gewalt zuzubilligen“.[1]

Begriffsgeschichte[Bearbeiten]

Der Begriff Definitionsmacht wurde erstmals im Zusammenhang mit der Polizei gebraucht und knüpfte dabei an die in der kritischen Kriminologie entwickelte Vorstellung vom Prozess der Kriminalisierung als einem Definitionsprozess an.[2] Später tauchte er im feministischen Diskurs auf und dessen Kritik an einem neutralen „objektiven Gewaltbegriff“. Wo die Grenze zwischen Gewalt und Nicht-Gewalt liege, könne nur vom Subjekt im Zusammenhang mit dessen Handlungsmöglichkeiten selbst bestimmt werden. Was eine „Verletzung ausmacht“, müsse von dem betroffenen Subjekt ausgehen.[3] In der Geschichte der Frauenhausbewegung ging es auch darum, was eine „Verletzung“ jenseits der physischen Beschädigung ist.[4]

Seither ist der Begriff erweitert und dem Begriff Deutungshoheit angenähert worden.[5]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Christa Oppenheimer: Was hat die Arbeit gegen sexuelle Gewalt mit Feminismus zu tun? (Memento vom 14. Juli 2014 im Internet Archive) (PDF; 167 kB).
  2. Johannes Feest/Erhard Blankenburg: Die Definitionsmacht der Polizei. Strategien der Strafverfolgung und soziale Selektion. Bertelsmann Universitätsverlag, Düsseldorf 1972, ISBN 978-3-571-09050-2; S. 19
  3. Carol Hagemann-White: Strategien gegen Gewalt im Geschlechterverhältnis. Eine Bestandanalyse und Perspektiven. Centaurus-Verlagsgesellschaft, Pfaffenweiler 1992, ISBN 978-3-89085-754-1, S. 24
  4. Laura Wolters: Vom Antun und Erleiden. Eine Soziologie der Gruppenvergewaltigung, Hamburger Edition, Hamburg 2022, ISBN 978-3-86854-360-5, S. 75
  5. Johannes Feest: Definitionsmacht, Renitenz und Abolitionismus. Texte rund um das Strafvollzugsarchiv. Springer, Wiesbaden 2020, ISBN 978-3-658-28808-2, Einleitung, S. 2


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