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Nationalitätenprinzip

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Das Nationalitätenprinzip sowie das Nationalitätenrecht basieren auf der Auffassung, dass jede Nation beziehungsweise Nationalität oder auch jede ethnische Minderheit das prinzipielle Recht zur Errichtung eines selbständigen Staatswesens habe.

Geschichte[Bearbeiten]

Die im Zeitalter des Nationalismus (19. Jahrhundert) erhobene politische Forderung, „jedem Volk seinen eigenen Staat“ zu gewähren, steht in enger Wechselwirkung mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und dem aus den Menschenrechten abgeleiteten Existenzrecht von Individuen oder Ethnien.

Eine erste Formulierung des Nationalitätenprinzips soll durch Johann Gottfried Herder erfolgt sein. Spätere Ausführungen lassen sich unter anderem bei Giuseppe Mazzini, Robert von Mohl, Pasquale Stanislao Mancini oder Johann Caspar Bluntschli finden.

Erstmals staatsrechtliche Bedeutung erlangte das Nationalitätenprinzip durch den französischen Kaiser Napoléon III., der es zum Motiv seiner Außenpolitik machte und dem bis dahin vorherrschenden Gottesgnadentum als Ausdruck des Legitimitätsprinzips entgegenstellte.[1]

Kommunistischen Anschauungen zufolge gilt jedoch Karl Marx als der Begründer des Prinzips[2], die von Lenin und Stalin vorgenommenen Modifizierungen (Abgrenzung vom „bourgeoisen“ Nationalitätenprinzip) wurden zur formalen Grundlage des sowjetischen Nationalitätenpolitik der Unionsrepubliken sowie der sowjetischen Unterstützung nationaler Befreiungsbewegungen (außerhalb der Sowjetunion).

Siehe auch[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

  • R. Spiering, N. Albrecht: Politik auf einen Blick. Köln 1990.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Günter Decker: Das Selbstbestimmungsrecht der Nationen, Göttingen 1955, S. 87.
  2. Julius Braunthal: Geschichte der Internationale, Bd. 1, Hannover 1961, S. 336.


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