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Risikoanalyse bei Entscheidungen

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Die Risikoanalyse bei Entscheidungen ist eine gezielte Analyse von Chancen und Gefahren (Risiken), um mit einer „optimalen Risikoposition“ eine Optimierung des Ertrag-Risiko-Profils, das Abwägen von Erträgen und Risiken, anzustreben.[1] Diese Analyse sollte als essentielle Vorbereitung von Top-Management-Entscheidungen gelten.

Hierbei werden aber nicht nur die Einzelrisiken und Risikoarten betrachtet, sondern es findet eine umfangreiche Untersuchung statt, bei der detailliert begutachtet wird, welche Entscheidungen welche Veränderungen des aggregierten Risikoumfangs zur Konsequenz haben. Eine solche Analyse sollte insbesondere vor wichtigen unternehmerischen Entscheidungen, wie z.B. Investitionen, Strategie-Veränderungen oder Groß-Projekten, durchgeführt werden, um aufzuzeigen, welcher Risikoumfang eintreten wird, sollte eine positive Entscheidung für ein Projekt etc. getroffen werden.[2]

Das Risikomanagement einer Firma sollte sich deshalb nicht nur mit den bestehenden Risiken, sondern auch mit allen geplanten Maßnahmen und Handlungsoptionen der Unternehmensführung befassen. Erforderlich ist hierbei eine gemeinsame Reflexion und Aggregation der Wirkungen für Marktrisiken, Leistungsrisiken und Finanzrisiken.

Zur Grundlage der Risikoanalyse stellt die Transparenz über Risiken, welche durch das KonTraG notwendig ist, einen wichtigen Faktor dar. Auch wenn diese keinen direkten ökonomischen Mehrwert für ein Unternehmen bringt, ist sie für den Entscheidungsprozess von großer Bedeutung. Denn durch die im Unternehmen transparent dargestellten Risiken fällt es den Entscheidungsträgern einfacher, wesentliche Entschlüsse aufgrund der systematischen Analyse zu treffen. Eine risikoorientierte Führung eines Unternehmens, welche ihr Rating stabilisiert und die Ertragsvolatilität reduziert, schafft dadurch empirisch belegt eine überdurchschnittliche Rendite der Aktien.[3] Das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“, kurz KonTraG, sieht dabei vor, dass geeignete Maßnahmen, für die Erkennung von „den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen“[4], frühzeitig eingeführt werden müssen. Damit sollen bestandsgefährdende Risiken, welche oft das Ergebnis von mehreren kombinierten Einzelrisiken sind, vorgebeugt und früh erkannt werden. [5]

Vor allem Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichts- und Beiräte müssen sich an diese gesetzliche Regelung halten, da sie eine persönliche Haftung für den Misserfolg tragen und gesamtschuldnerisch haften.[6] Aufgrund der Innenhaftung sind sie persönlich zum Schadensersatz gem. §43 Abs. 2 GmbHG verpflichtet. Es liegt allerdings keine Pflichtverletzung vor, wenn auf der Tatsache von §93 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz gehandelt wurde: „Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“ Für eine Entscheidung sollte anerkannte betriebswirtschaftliche Verhältnismaßstäbe berücksichtigt werden, um somit sicherzustellen, dass die Informationsqualität hoch ist und eine Willkür ausgeschlossen wird. [7]

Problematisch ist die derzeitige Anwendung von Risikomanagement, wobei es momentan eher um die Analyse und Überwachung der aktuellen Situation geht und dabei eher selten vorbeugend auf die zukünftige Risikosituation geachtet wird.

Gezielt kann man mit einer Monte-Carlo-Simulation die verschiedenen Zukunftsszenarien des Unternehmens unter realistischen Perspektiven und für mögliche Erträge sowie Cashflows durchspielen.

Belege[Bearbeiten]

  1. Gleißner, W. (2015): „Controlling und Risikoanalyse bei der Vorbereitung von Top-Management-Entscheidungen“, in Controller Magazin Juli / August 2015, S. 7.
  2. Gleißner, W. (2015): „Controlling und Risikoanalyse bei der Vorbereitung von Top-Management-Entscheidungen“, in Controller Magazin Juli / August 2015, S. 5-6.
  3. Walkshäusl: Fundamentalrisiken und Aktienrenditen – Auch hier gilt, mit weniger Risiko zu einer besseren Performance, in: CORPORATE FINANCE biz. 3/2013, S. 119-123.
  4. §91 Abs. 2 Aktiengesetz, Pflichten des Vorstands.
  5. Gleißner, W. (2016): „Eine übersehene Haftungsfalle? Unzureichende Risikoanalyse vor Entscheidungen durch Vorstand und Aufsichtsrat“, in BOARD 2/2016, S. 54.
  6. §93 Abs. 2 Aktiengesetz, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder.
  7. Graumann, M. (2014): „Die angemessene Informationsgrundlage bei Entscheidungen”, in WISU 3/14, S. 317-320.


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