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Dierk Stelzer

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Dierk Otto Stelzer (* 11. Februar 1945 in Berlin) ist ein deutscher Jurist und Leitender Verwaltungsdirektor i. R.[1][2]

Leben und Wirken[Bearbeiten]

Dierk Stelzer begann nach Abschluss seines Studiums mit der Veröffentlichung von Fachbeiträgen und ist Verfasser von über 20 juristischen Fachbeiträgen auf unterschiedlichen Rechtsgebieten. Seine in den Veröffentlichungen vertretende Rechtsauffassung wurde an unterschiedlichen Stellen referenziert und in Urteilen berücksichtigt.

Zum Rechtskomplex des seinerzeit neu eingeführten Beitragsersatzes nach § 119 SGB X, führte er 1983[3] und in der Fortführung 1984[4][5] bestimmte Aspekte aus, welche u. a. in Urteilen des BGHZ Einzug fanden. Das Beiträge nach § 1385 b Abs. 1 RVO bei vollen Monaten nicht von § 119 SGB X erfasst werden,[3] wurde im Urteil VI ZR 55/85 (siehe VersR, 1994, 518) aufgegriffen. Der teilweise Beitragsausfall bei unfallbedingtem Minderverdienst und die Problematik bei der Berücksichtigung von Teilmonaten[4][6][7] kam im Urteil VI ZR 146/85 (siehe VersR, 1986, 592) zur Referenz und der Aspekt, dass das Familienprivileg von § 116 Abs. 6 SGB X nicht analog beim § 119 SGB X anwendbar ist, wurde als Mindermeinung[4] in VI ZR 130/88 (siehe VersR, 1989, 492) herangezogen.

Die Rechtsauffassung von Stelzer, welche in dem Artikel von 1985[8] zum versagten Vorteilsausgleich bei „unfallfester Position“ vertreten wurde, führte dazu, dass der Gesetzgeber den § 62 SGB VI (eingeführt nach Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989[9]) in die GRV mit dem Vorteilsausgleichsverbot einführte. Hierdurch wird ein möglicher Schadensersatz aufgrund von verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mit der Anrechnung des Zeitraums der verminderten Erwerbsfähigkeit als rentenrechtliche Zeit „ausgeglichen“.

Im Rahmen der Vorlesung zum Sozialversicherungsrecht im Wintersemester 2001/2002 erarbeitete Stelzer mit seinen Studenten die Rechtsproblematik des § 305 SGB V. Hieraus resultierten 2002 unter Mitarbeit zweier Studenten die Veröffentlichungen[10][11] zu der gesamten Rechtsproblematik des § 305 SGB V. Dieser Rechtsauffassung ist das LSG Nordrhein-Westfalen mit dem Urteil vom 12. November 2002 zum Aktenzeichen L 5 KR185/01[12] gefolgt, ebenso wie bei der anschließenden Revision des BSGs (Urteil vom 7. Dezember 2004 zum Aktenzeichen B 1 KR 38/02 R).[10] Durch dieses Grundsatzurteil wurde der Gesetzgeber veranlasst, den § 305 SGB V mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) im November 2003 abzuändern und das Auskunftsrecht der Versicherten über die Leistungen und Kosten, auch der der Krankenhäuser, als zu beantragende Patientenquittung zu konkretisieren.[13]

2019 veröffentlichte er im Das Grundeigentum einen Aufsatz mit dem Titel Keine Gesetzgebungsbefugnis des Landes Berlin zum Erlass eines Mietendeckelgesetzes (Nr. 22, S. 1473–1488). Seine Rechtsauffassung, wobei er über das Kodifizierungsprinzip bei der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis die fehlende Gesetzgebungsbefugnis des Land Berlins für das Mietendeckelgesetz herleitete, wurde u. a. im Urteil 67 S 274/19 des Landgerichts Berlin geteilt.

Die unterschiedlichen Veröffentlichungen von ihm wurden u. a. in zahlreichen Fachbüchern, wie z. B. im Arbeitsrechts-Handbuch von Günter Schaub[14], in Ersatzansprüche bei Personenschaden von Gerhard Küppersbusch und Werner Wussow[15][16] und in Gesetzeskommentaren, wie z. B. in Unfallversicherung von Herbert Lauterbach[17], im Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch SGB X/3 von Karl Hauck und Hartmut Haines[18], im Palandt[19], in SGB V–Gesetzliche Krankenversicherung von Ulrich Becker und Thorsten Kingreen[20] und im Sozialgesetzbuch V–Gesetzliche Krankenversicherung von Andreas Hänlein, Jürgen Kruse und Rolf Schuler[21], zitiert.

Werke (Auswahl)[Bearbeiten]

  • Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit auf den Rentenantrag und Rentenbeginn bei Versichertenrente nach §§ 1246, 1247, 1248 Abs. 1-3 RVO in Hinblick auf die Antragsfristen der §§ 1290 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 RVO. In: Die Sozialversicherung, 1981, S. 283–288.
  • Der vorläufige Rechtsschutz im Widerspruchsverfahren gegen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung nach § 12 Schwerbehindertengesetz. In: Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung (ZfS), 1982, S. 136–142.
  • Die relative Theorie gem. § 116 Abs. 3 SGB X im Kontext des § 119 SGB X unter Berücksichtigung des versagten Vorteilsausgleichs nach § 62 SGB VI. In: Versicherungsrecht, 1994, S. 518–521.
  • Gemeinsam mit dem Leitenden Verwaltungsdirektor a. D. Werner Zierow: Hat der Versicherte Auskunftsansprüche über Beitragssätze und den gesamten Finanzstatus i. S. einer Bilanz der gesetzlichen Krankenkassen vor dem Hintergrund seiner Krankenkassenwahl. In: Die Sozialversicherung, 2003, S. 175–183.
  • Sind Dienstleistungsaufträge im Rahmen des Leistungserbringungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung nach "nationalem transformierten" öffentlichen Vergaberecht bundesweit öffentlich auszuschreiben bzw. in "Öffentlicher Ausschreibung" oder anderweitig zu vergeben? In: Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZESAR), 2004, S. 269–284 (Teil I), S. 460–470 und 2005, S. 21–31 (Teil II und Schluss).
  • Sind die gesetzlichen Krankenkassen (z. B. AOKs) im Rahmen der Hilfsmittelversorgung der GKV „Öffentliche Auftraggeber“ bzw. „Einrichtungen des öffentlichen Rechts gem. § 98 Nr. 2 GWB?“ In: ZfS, 2005 S. 129–142.
  • Müssen gesetzliche Kranken- und Pflegekassen Lieferaufträge über Hilfs- und Pflegehilfsmittel Lieferaufträge über Hilfs- und Pflegehilfsmittel oberhalb des Schwellenwertes europaweit öffentlich ausschreiben? U. a. in: Wege zur Sozialversicherung, Heft 9, 2009, S. 303–308 (Teil 1) bis Heft 3, 2010, S. 82–88 (Teil 7).

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Regressansprüche im Kontext des Zivil-, Arbeits-, Versicherungs- und Sozialversicherungsrechts, Universität Potsdam
  2. VersR, 1994, S. 518 ff.
  3. 3,0 3,1 Stelzer: Führt § 119 SGB X eine vom Bundegerichtshof entwickelte Rechtsprechung fort?. Mitteilungen der LVA Berlin, 1983, S. 249–264.
  4. 4,0 4,1 4,2 Stelzer: Führt § 119 SGB X eine vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung fort? Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung (ZfS), 1984, S. 97–104.
  5. Stelzer: Führt § 119 SGB X eine vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung fort? Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung (ZfS), 1984, S. 129–136.
  6. Stelzer: Der teilweise Beitragsausfall bei unfallbedingtem Minderverdienst im Rahmen von § 119 SGB X. NJW, 1985, S. 182+183.
  7. Stelzer: Der teilweise Beitragsausfall bei unfallbedingtem Minderverdienst im Rahmen von § 119 SGB X. VersR, 1985, S. 710–715
  8. Stelzer: § 119 SGB X als gesetzliches Verbot des Vorteilsausgleichs im Hinblick auf die unfallfeste Position. Die Sozialversicherung, 1985, S. 313–317.
  9. BGBl. I 1989, S. 2261; Berichtigung BGBl. I 1990, S. 1337.
  10. 10,0 10,1 Stelzer unter Mitarbeit von Friedrich Hoffmann und Stefan Weber: Die Auskunftsansprüche des Versicherten über Leistungen und deren Kosten gemäß § 305 SGB V im Hinblick auf Rechtsanwendung, Rechtsanwendungssperre und Systemversagen. In: ZfS, 2002, S. 257–271 und S. 289–310.
  11. Stelzer unter Mitarbeit von Friedrich Hoffmann und Stefan Weber: Die Auskunftsansprüche des Versicherten über Leistungen und deren Kosten gemäß § 305 SGB V im Hinblick auf Rechtsanwendung, Rechtsanwendungssperre und Systemversagen. In: ZfS, 2002, S. 321–327.
  12. Stelzer unter Mitarbeit von Friedrich Hoffmann und Stefan Weber: Die Auskunftsansprüche des Versicherten über Leistungen und deren Kosten gemäß § 305 SGB V im Hinblick auf Rechtsanwendung, Rechtsanwendungssperre und Systemversagen. In: ZfS, 2002, S. 289–310.
  13. Unter Mitarbeit von Friedrich Hoffmann: Missglückte Reform der Auskunftsrechte von Patienten bzw. Versicherten u. a. im Hinblick auf die „Patientenquittung“? In: Die Sozialversicherung, 2003, S. 197–205.
  14. 1983, S. 1772, Rz. 36.
  15. 1986, S. 187, Rz. 543.
  16. 1990, S. 190.
  17. 1984, S. 2851–2854.
  18. 1985, u. a. S. 3+6.
  19. 1989, S. 266, Rz. 154.
  20. 2010 in Kapitel Schrifttum.
  21. 2012 in Literaturverzeichnis und S. 1628–1630.


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